Juli 1756.
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Weicher Sätze bcharrt und in dem Bunde von 1393 und in dem Vertrag zu Stanz von 1481 kein Wort^dcl, welches die in den frühem Bünden aufgestellte Norm ändert, ja in dem Art. 4 des LandSfricdcnS von6 eine volle Begründung ihres Verlangens erblickt und' die Interpretation des Art. 4 von Seite dergotischen, nach welcher die „ReligionSsouvcränitär, die hohe Landcöobcrhcrrlichkeit und Judikatur von dem''^"MätSrichter erimiert sei", für höchst gefährlich für den ganzen Stand GlaruS ansieht. Die Verträge von' 4 und 1623 bezeichne» ihrer Ansicht nach den Evangelischen den bundesgemäßen Richter deutlich, da sie^u, daß bei cutstehendem Streite dieser nach dem Wortlaut der beschworenen Bünde „mit Recht erörtert und"^geführt werden" solle. Die evangelische Gesandtschaft bittet die Gesandten, ihren. Stand bei diesen Bündenbcid^^ erklärt die Gesandtschaft der Katholischen, daß sie zugebe, daß jene frühem zwischen
cn Religionen in GlaruS gepflogenen Verhandlungen keine rechtlichen Sprüche, sondern „in der Minnet'hu gcmeineidgenössisch zu Stande gebrachte Verträge seien, und, soweit cö um den Richter zu
" sei, nicht als Ercmpel dienen können?" Sollten die Gesandten der Ansicht sein, daß djc Minne nochsie - "Zugeben sei, sondern daß durch Mittclöhcrrcn eine Verständigung herbeigeführt werden könne, so werdech dc„ gütlichen Vorschlag nicht entgegen sein lassen, jedoch so, daß die Mittelsherrcn nicht als Richter oder^ stsprechcr, sondern als gute Freunde, welche von beiden Thcilcn willkürlich möchten erkieset werden, durch^ Vorschläge iu daö Mittel reden. Sollte dadurch kein Erfolg erzielt werden, so sei dann bei der nächsten^"""uenkunft die Sache vor die Session zu endlicher Entscheidung zu bringen. In Folge aller dieser Er-ächtet nun die Tagsatzung ein Schreiben an »den Stand GlaruS dcö Inhalts, beide Parteien möchtenLichtmeß ihren Streit aus dem-Wege der Minue beizulegen suchen; sollte daS bis zu dieser Zeitmöglich werden, so möchten sie beliebige Mediatoren aus der ganzen Eidgenossenschaft wählen. Auf diese>vsenden Alt-Landammann und Rath der katholischen Religion ein Schreiben ck. ck. 30. Juli, inAkt ^ ^ ^ Zulage des Landammann Zwicki bitter beschweren, daß derselbe die Auslegung desUnd ^ ^ ^undsfriedens von 1656 von Seite der Katholischen für den Stand als Gefahr bringend bezeichne,^ ^ beschuldigt habe, gegen den LandSsricden zu handeln. Sic berufen sich auf den Vergleich vonjeni ^ welchem gesagt werde, daß, wenn Uneinigkeit zwischen beiden Religionen entstehe, dieselbe von demAchter erörtert werden solle, durch welchen der Vertrag gemacht worden sei. Der evangelische Ge->v^ !lch in keine weiter» Erörterungen ein, bedauert die in diesem Schreiben ausgesprochenen Ansichten,e das Mick der Verständigung zu vereiteln scheinen, und will alles referieren. S 12.
Man sehe auch im Abschnitte HcrrschaftSangcligcnheilcn:
Deutsche gemeine Vogteicn überhaupt.
Art. VI. Münzwesen. Art. 109. Kirchensachcu.
Landgrasschast Thurgau.
Art. 349. Polizeiliche«.
» 364. „
>bt.
7.
3n ^"'digung von Beamten.72° Ausrechnung.
Nichte Frcibnrg« und Solo
2 «)»rn«.
22y' ^^^^»sachcn.
224.
»14.
»22.
373.384.429.
470.498.
599.
600.
Judicatur- und Kompetenzconflictc.
Justizsachen.
Art.
671.
Justizsachcn.
„
723.
Leibeigenschaft, Fall, Laß.
„
854.
Kriegssachcn.
„
915.
Stiste und Kloster.
1009.
Locale«.
1045.
„
1047.
,,
„
1072.
Personelle».
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