Juli 1756.
t7Z
^iden Theilen gewechselt worden sind, und wiederholt sein Verlangen, daß Uri und Scknvpz nach dem Bund^ drei Orte als die compctentcn Richter anerkannt werden möchten. Die Gesandtschaft von Obwaldenhingegen unterstützt ihr Verlangen auf dieselbe Weise, wie in Lucern, und wenn cS auch zugicbt, daßEwalden vor Schwyz einige Streitpunkte compromitticrt habe, so sei daS nicht kraft des Bundes der drei^"e geschehen, noch nach der badcnschcn Anweisung, sondern cS sei dabei vorbehalten worden, daß dieser Act^eder in den drei Orten noch in andern Stünden zu einem Epempcl produciert werden solle. UebrigenS seien^ selbst die Glieder des Bundes der drei Orte ungleicher Meinung, da Uri und Obwalden sich dahin^klären, daß sie diesen Bund nicht so verstehen, wie Nidwalden. Während nämlich auf der Conferenz zuucern von den sechs Orten Luccrn, Frciburg und Solothurn sich zu Gunsten ObwaldcnS erklärt hätten, seissri ipätcr (laut eines Schreibens vom 16. Juni an Obwalden) diesen drei Ständen beigetreten, so daß sich nundie Mehrheit für willkürliche Sätze erkläre. Wenn aber Obwalden das Recht der Erkiesung willkürlicher Sätzenicht zugestanden werde, so werde es an die allgemeine Sitzung rekurrieren. In Folge dessen eröffnen diekände in einem Schreiben an Nidwalden nachdrücklich den Wunsch, dasselbe möchte sich dazu verstehen, denreit d„rch freiwillige Mediatoren beilegen zu lassen, und ersuchen die Gesandten von Obwalden, dieses"skunftSmittcl ihren gn. Herren und Obern zur Annahme zu empfehlen. Nachdem diese das Ansuchen^stellt, die Gesandten möchten ihre Instructionen in dieser Sache dem Abschied beisetzen, weisen diese daraus' daß dieselben schon in dem Abschiede der Eonfcrenz von Lucern enthalten seien, und hinterbringen die
wegen der Majorität ihren gn. Herren. Die Gesandtschast von Uri erklärt instructionSgcmäß, daß sichdr Stand früher zwar auf den Bund der drei Orte bezogen, aber niemals die Absicht gehabt habe, sich alsWer aufzudringen oder einen freien Stand in seinen Rechten zu schmälern; ihr Stand behält sich vor, bei^ ^hebenden Fällen den Richter „in so weit zu suchen, als ihre RegimcntSvorsahrcn cS auch gethan undWbt haben", wie sie denn den Bund der drei und den der vier Orte, sowie alle übrigen Bünde vollständig^ halte» entschlossen seien. Die Gesandtschaft von Zug ist instruiert, den Streit auf gütlichem Wege beilegen^ helft,, oder aber unter Vorbehalt der Bünde und Verträge auf den gleichen Sätzen zu insistieren und beideleilc dafür zu bestimmen. Während der Tagsatzung trifft die Antwort auf das an Nidwalden gerichteteschreiben ei», in welchem sich dieser Stand dahin erklärt, daß er den Vorschlag gütlicher Mediation unter der^wgung annehmen wolle, daß jede Partei etwa drei kluge Eidgenossen wähle, um eine Pacification zu^kcn, doch so, daß dadurch der Freiheit und Unabhängigkeit ihrcö Standes nicht zu nahe getreten werde, denWnissm und Verträgen kein Abbruch geschehe und der Zusammentritt an einem Ort stattfinde, von demder Mediatoren abHange. Obwalden lehnt diesen Vorschlag ab, weil durch denselben die hauptsächlicheWe, wer in solchen Fällen Richter sein solle, nicht entschieden werde, und beharrt auf den willkürlich zuWndcn Sätzen. 8 1. I». Der Bischof von Basel sendet ein Complimentschreibcn, welches auch den Antrag^ Bundeöcrncucrung enthält. Letzterer wird dahin beantwortet, daß, sobald die Untcrthancn dem Bischof die^Wgung geleistet hätten, man seitens der katholischen Orte an dieses Werk schreiten wolle. 8 2. e. Die^Wdtschaft von Luccrn eröffnet vertraulich, daß ihren gn. Herren und Obern die Conjuncturcn in'wpa von der Art zu sein scheinen, daß das längere Zeit liegen gebliebene RcstitutionSgcschäft wieder an die^and genommen werden könne. Dieser wohlmeinende Anzug wird belobt, Lueern ersucht, „auf das katholische°hlwcsen fürbaß zu invigilicrcnder Anzug selbst wird zu Händen der Obrigkeiten in den Abschied^'Wonnen, 8 3. «I. Zugs Gesandtschast stellt das Ansuchen, da aus das an den Ambassador wegen des^k'edarfs ihres Standes abgesandte Schreiben eine „fruchtlose Antwort" eingetroffen sei, ihren Stand beim