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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli 1756.

seien. Die Gesandten der Evangelischen erklären sich dereit, die Streitsache in Cvnformität des Vertrages vo»1683 zu behandeln, sobald das richterliche Tribunal, das den Bünden, Verträgen und der Uebung gemäß si»werde gesetzt sein. Während die katholische Partei die dermalige Session als Nichter anerkennen will, wider-legen die evangelischen Gesandten deren dafür angeführte Gründe und tragen auf „willkührlich gleichsäht„Schicdleute oder Richter an (nach dem ersten und alten Styl) zwei ehrbare Mann, von jedem streitende»„Theil erkieset;" im Falle daß dieselben zerfallen, solle ein Obmann entscheiden. Dafür berufen sie sich etden Bund von 1352, Art. 6, aus den Bund der sechs alten und ersten Orte vom St. Johannistag 1352, der 13^zum Bunde der acht alten Orte wurde, und auf den die Bundesbriefe der nachher in den Bund aufgenommene»Orte basiert sind. Sie fügen bei, daß dieselben Grundsätze mit geringem Unterschied in den mit den zugewandte»Orten und' Republiken, ja sogar mit »höhern Mächten" geschlossenen Bünden wiederkehren und in den Sttt»tigkeitcn von 1564, 1623, 1638 und 1683 in Anwendung gekommen seien. Aus dem allem gehe herv^daß die Evangelischen nichts Bundeswidriges verlangen. Landammann Hauser behauptet, nachdem er die Ä»^nähme der verschiedenen Orte in den Bund und die verschiedenen Bünde chronologisch festgestellt hat, dasGlaruö erst nach der Näselser Schlacht und nach dem Auskauf gegenüber dem Gotteshalts Säckingen se>»'aus Gnaden Gottes erhaltene Souveränität und unabhängige Freiheit den 16. Juni 1393 mit dem Bund d«'acht alten Orte befestigt habe, also daß er nicht wisse, warum man der vorhergehenden Zeiten erwähne; de»»1352 sei der sogenannte böse Bund errichtet worden, auf welchen ihre Souveränität zu gründen oder ei»"'Rechtösatz zu basieren ganz unangemessen erscheine. Ebensowenig seien die später» Bünde auf den gegenw»»tigen Fall anwendbar, da der gemeine Stand Glarus mit keinem einzigen Orte der Eidgenossenschaft deri»»^"„in Rechten stehe". Der Landsfriede von 1656, Art. 4. spreche eher für den katholischen Theil, und wenn ^Vertrag von 1564 zu Gunsten des Paritätsrichterö citiert werde, so sei eben zu beachten, daß, abgeseheil dav»»'daß er keinen Rechtsspruch enthalte, der damalige Streit zwischen mehreren Orlen, zwischen Luccrn, Uri, Sch>»»!'Unterwalden, katholisch GlaruS gegen evangelisch Glaruö bestand, während der dermalige Streit zwis^"zwei Parteien e.ineö Ortes bestehe. Nachdem die katholische Gesandtschaft gegen die Auffassung des Artdes Bundes von 1481 ezcipicrt und den Vorwurf von sich abgelehnt hat, als habe Glarus unbegründete ^richte in die Orte geschickt, so erklärt sie, daß die Verträge von 1623 und 1683, welche nach der AnsichtGegenpartei einen Beweis enthalten, waö deö RichtcramtS wegen alte Uebung sei, keinen rechtlichen Spr»^enthalten, sondern beide seien „durch die Minne in Unterhaltung willkürlicher gletchsätziger MittclSherrcn >»'^„Aussicht und mit Zuthun der gesammten löbl. Eidgenossenschaft zu Stande gekommen, daß daraus »iä>^„weiteres gefolgert werden könne, als daß gcsammte Bundesgenossen durch sich und die Ihrigen alles„wendet, dieses Friedcnsmittcl zu Stande zu bringen." In den Jahren 1623 und 1683 sei eS dann» ^thlui gewesen, eine ganz neue Regimentöform in ein Land von zwei ungleichen Religionen einzuführen, und!"diesem Zwecke habe dieses Dalilleralivum per ollieia smioorum beiden Theilen beliebt gemacht werden müch"'jetzt aber handle eS sich um ein luckioialo. Dennoch aber zeige der Vertrag von 1683 den rechten Weg- ^Gesandten sämmtlieher Bundesgenossen seien dabei unterschrieben, wohl nicht alö bloße Zeugen, sondern,nicht als Richter, so doch als solche, welche die Garantie übernahmen, als Ausleger und „Handhaber" ^Vertrags, und wenn man über den Sinn desselben ungleicher Meinung sei, so werden doch die Gesa»^"ebenderselben Orte über den Sinn zu entscheiden haben. — Beide Parteien werden alles Ernstes zur Pett>»barung zusammengewiesen. Da aber kein Erfolg erzielt wird, dringt die katholische Gesandtschaft- noch»»'darauf, daß von der Session gesprochen» werden möge, während die evangelische auf dem Verlangen willkürl'»^