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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Mai 1756

18. Mai. l. Die Gesandten Ob- und NidwaldenS, angewiesen, bloS ihre Gründe und Documc»"wegen Anweisung des bundcSgcmäßen Richters vorzubringen, wiederholen ihre unter « vorgebrachtGründe. Die Gesandten von Nidwaldcn fügen bei, daß ihr Stand Bedenken tragen würde, den BundWallis nächstens zu beschwören, wenn Nidwalden nicht für ein halbes Ort anerkannt würde. Die GesandtObwaldcnS sprechen, sich dahin auS, daß ihnen die Freiheit möchte gelassen werden, durch Vermittlung ^Session willkürlich Ehrcnsätzc zu erkiesen; und sollte man ihnen den Richter vermöge des Bundes der ttOrte anweisen, so behalten sie sich vor, die Anweisung des competcntcn Richters bei mehreren Orten ^imploricren. In Folge dieser Eröffnungen erklären die Gesandten von Uri und Zug instructionsgcmäß, daßnachdem ein gütlicher Vergleich unmöglich geworden, den beiden Parteien „nach altem eidgenössischem Pf»^den Richter zufolge des dreiörtischcn Bundes und des Abschiedes von 1691 anweisen, und das um so

da in jenem Bunde keine Bestimmung über die Zahl der Richter, den Ort und den Obmann enthalten tIhnen schließt sich auch Schwyz an und weist auf die auf diese Weise erfolgte Entscheidung eines Streikzwischen Uri und Unterwaldcn wegen der Scclisbcrgcrgüter vom Jahr 1648, auf eine Erklärung vom 4.1658 aus Anlaß des Zwcyerischen Handels und auf den Abschied von 1691 hin. Die GesandtschaftenFrciburg und Solothnrn sind instruiert, den streitenden Parteien anzutragen, daß sie unter sich selbst wilsi^lichc Sätze zu gütlicher oder rechtlicher Entscheidung wählen möchten; wegen Anweisung des Richters Habenskeine positiven Instructionen. Luccrn schließt sich dem letzten Antrag an, und die übrigen Gesandten lassen »denselben auch gefallen. Wie nun aber den Gesandten Nidwaldcns dieser Antrag gemacht wird, entgegnen ^daß sie auf dem bundcsmäßigcn Richter kraft dcS Bundes der drei Orte insistieren. 8 9.

19. Mai. Die Gesandten SolothurnS möchten versichert sein, daß, wenn die Streitigkeiten zwischen ^und Nidwaldcn nicht beigelegt werden könnten, die bevorstehende Beschwörung des Bundes mit Wallis dennochFortgang habe. Die Gesandten der beiden Unterwaldcn antworten, daß ihre Principalc nicht den mindesten

zu Jnconvenienzen geben werden. Nidwalden wird überlassen, mit Wallis den Tag zu bestimmen, an welche»' ^Act der Bundcserncuerung stattfinden soll. 8 10. I. Frciburg und Solothurn tragen auf Erneuerung ^Bundes mit dem Bischof von Basel an, damit daö Gleichgewicht den Protestanten gegenüber und das Ansi^deS Bischofs gegenüber seinen zur Ruhe gebrachten Untcrthanen erhöht werde. Die Gesandtschaften von ^und Schwyz nehmen den Antrag a«I roforonclum; jene wünscht, daß Frciburg und Solothurn noch Erk»'^gungen über die gegenwärtige Lage der Untcrthanen im BiSthum einziehen möchten. Die übrigen Gcsa»^stellen die Geneigtheit ihrer Principalc für Erneuerung dcS Bündnisses in Aussicht, wünschen aber vorher ,wissen, „worin dcS Fürsten HuldigungSmacht bestehe", und ob daS Bündniß auch mit Zuzug derdesselben und des DomcapitelS erneuert werden solle. Endlich hält man cS für passender, daß ein Antrag ^Bundcöcrncuerung vom Bischof ausgehe. § 11. >n>. Schwyz trägt darauf an, daß das alte fran.p'l"Erercitium, welches ziemlich „langmüthig" sei, verkürzt und in dieser verkürzten Form jedem kathol'!^Stande mitgetheilt werden möchte, damit ein gleichförmiges Erercitium und Commando eingeführtkönne. Da auch Lucern und Zug das Exercitium verkürzt hätten, könnten auch deren Formulare vorg'^werden. Der Antrag wird acl rvtervlidiim genommen und noch dahin erweitert, daß man erfahrenenden Auftrag geben könnte, diese verschiedenen Formulare in eines umzuarbeiten. Zugleich wird a»cß ^Wunsch ausgesprochen, es möchte die Landmiliz mit Flinten von ebendemselben Kaliber versehen ^damit die katholischen Eidgenossen im Fall der Roth einander mit Kugeln behülflich sein könnten. 6 ^i». In Beziehung auf den Streit zwischen Ob- und Nidwalden erklären die Gesandtschaften von Freiburg"