Mai 1756.
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^olothurn, daß stc nach Einsichtnahme der Documcntc den beiden Parteien ebensowohl den Bund der vier alsder drei Orte zum Richter anweisen könnten. Die Gesandtschaft von Luccrn hofft, daß man die eidgenössischeFreiheit in richterlicher Entscheidung nicht beschränken und den gesummten mitvcrbündctcn Ständen benehmenwolle. Wie der Bund an Ausdehnung gewonnen habe, seien sämmtlichc Orte Schiedsrichter in dergleichenStreitigkeiten geworden. Wolle demnach Obwalvcn sämmtlichcn Orten die Entscheidung des Streites übergeben,Wllc ein solches Verfahren nicht gehindert werden. Nichtsdestoweniger ist aber Lucern der Meinung, diedcidcn Parteien sollten sich dazu verstehen, auS den katholischen Orten willkürlich Sähe zu erkiesen, welchenüberlassen sein solle, rechtlich abzusprechen. Sollten sich diese Stände nicht dazu verstehen, so möchte mant^'en überlassen, einen andern Richter auS gcsammter Eidgenossenschaft zu erkiesen. Auf dieses hin schließent"tch Freiburg und Solothurn für diesen einzelnen Fall an Luccrn an, jedoch daß zum voraus beiden Parteien zu^örterung ihrer Streitigkeiten ans den katholischen Orten die Sähe willkürlich zu erkiesen überlassen sein soll;>w wollen aber dadurch weder dem Bund der drei Orte, noch andern Bündnissen Eintrag gcthan wissen.
achdcm nun die Meinungen auf solche Weise zerfallen waren, wird de» Gesandten beider Untcrwalden frei^stellt, entweder ihren Streit der gegenwärtigen Session in beschlossene Hände zu übergeben oder von selbst/ wbige Sätze aus den katholischen Orten zu erkiesen, durch welche rechtlich abgesprochen werden solle;w beiden Fällen soll dadurch den bestehenden Bünden kein Abbruch gethan werden. Die Gesandtschaft Nid-Dalbens entgegnet, daß sie durch ihre Instruction gebunden sei und ihren Principalcn berichten werde, daß diew'fcrenz in ihren Meinungen zerfallen sei. Zum Schlüsse sprechen die Gesandten beider streitenden Parteien" Conferenz ihren Dank aus. 8 13.
15«.
Conferenz von Bern und Freibnrg.
Murten, 18. Mai vis 3. Juni 1756.
lZ»aat»arcI>i» Bern.;
^sandte: Bern. Beat Sigmund OugSburgcr, des Raths und Vcnner; Johann Rudolf Kilchberg»,^ Raths; Gabriel Mutach, des Großen Raths; Franz Ludwig Lcrber, des Großen Raths und Obercom-wharius. Freiburg. Franz Anton von Montenach von Rosiörc, des Raths und Alt-Scekclmcister; Franz^ ph Mauritius Rämi, des Raths und ObcrcommissariuS; Karl NiklauS von Montenach, dcS Großenalhs Stadtschreiber; FranooiS Romain Wcrro, des Großen Raths und All-ObcrcommissariuS.
Bern führt Klage, daß der Amtmann zu Montagnp seit einiger Zeit an katholischen Feier- und. ^ lagen zu Domdidicr durchfahrende Wagen, Güter und Effecten verschiedener bcrnerischcn Bürger und1677^"^ arretieren und mit Geldbußen belegen lassen und daö gegen die Tractatc von 1676,des > welche mit Ausnahme der freiburgischerscitS vorbehaltcncn Weihnacht, Ostern, Pfingsten und
Allerhciligcntags an den übrige» Feier- und Festtagen „das Reiten, Rrisen, Landkarrcn und dergleichenals ^"'"lüiche Verrichtungen freistellen." Freiburg gicbt von den citierten Tractatcn eine andere AuslegungPart' berstcht unter Landkarren nur Güterwagen (Hansowägen) nicht aber Wagen, auf welchen
^ahrei^^^" Wein, HauSrath, ihre Früchte führen, und wenn eS die Landkarren an Sonn- und Feiertagen^ lasse, ;o gestatte es noch mehr als seine eigene ChorgerichtSordnung zulasse. Unter den unvermeidlichen