Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
163
Einzelbild herunterladen
 

Mai 1756. jgz

Klärungen werden die beiderseitigen Gesandtschaften ersucht, sich neue Instructionen und Vollmacht zum Eintreteneinen gütlichen Vergleich geben zu lassen. In eben diesem Sinne richtet die Konferenz auch zwei Schreiben"" Ob- „nd an Nidwaldcn. 8 5.

tZ, Mai. ll°. Die Gesandtschaft von Obwaldcn eröffnet ihre neue Instruction des Inhalts, „daß>n ein gütliches Projekt einzutreten bevollmächtigt sei, jedoch unter Vorbehalt der Ratification vonih^r gn. Herren und Obern und der höchsten Gewalt. Wenn aber dieses Projcct nicht erzieltnachher von dem einen oder andern Theilc nicht bewilligt werden sollte, so sollen vier oder sechs»willkürlich crnamstc Ehrensätzc aus den katholischen Orten, deren jeder Theil gleich viel erkiesen möge, gütlich" kr auf Begehren des einen oder beider Thcile eidlich über den Handel absprechen; vorher aber solle manab unparteiischen Obmann nach Entwurf der Bündnisse, auch über das Ort verständigen. Damit

^ dieser ihrer Erklärung Genüge geleistet werde, so sollen die Ehrensätzc, die sie willkürlich zu ernennen sichrhalten, jetzt von löbl. Session zum voraus bestätigt und soll erkannt werden, daß nachmals erkanntcr-^waße,, proccdiercn sei." Die Gesandten von Nidwaldcn eröffnen, daß sie die Instruction bekommen haben,eincr^ ^rglciche Hand zu bieten, jedoch unter Vorbehalt der Ratification von Seite eines dreifache» kraft" ^andSgemcindc bei Eiden versammelten Landraths. Da beide Thcile auf ihren nicht mit einander znsimdcn Instructionen beharren, beschließt die Confercnz, in einem Schreiben an Landammann, Räth' und"e Landlcutc und an die gcsammte LandSgcmcindc von Obwaldcn, sowie an den kraft einer LandS-Aoll," ^ ^rsammcltcn Laudrath von Nidwaldcn das Ansuchen zu stellen, ihren Gesandten eine uneingeschränkte^ sieben, sich mit der Konferenz ohne Vorbehalt der Ratification in einen gütlichen Kompromiß'offen und die Streitpunkte derselben „in beschlossene Hände zu übergeben". 8 6.der . ^ ^ i. Da die Gesandten von Obwaldcn in Bczicbung auf obigen Beschluß der Ansicht sind, daß>>bei-^""^" Session mit Inbegriff aller Deputierten von Lncern die Streitsache in beschlossene Hände zuVeis Wi, die von Nidwaldcn aber, daß bei Abfassung des Kompromisses von Luccrn nur zwei Gesandtesilnf f sollen, so wird für gut erachtet, nach dem von Luccrn gemachten Anerbieten, den Gesandten der»ell- ^^khkn Orte die Bestimmung zu überlassen, wie viel von den Gesandten LuccrnS bei einem aufzu-

Kompromiß Bcisitz haben sollen, und dies Ob- und Nidwaldcn zu notificiercn. 8 7.der ec ^"i. I». Die Gesandten von Obwaldcn eröffnen nun, daß Obwaldcn die streitigen PunkteWald ^"6 in deren beschlossene Hände übergebe, und weisen auf einen von den Gesandten Nid-^ erhobenen Zweifel, daß der Landrath ObwaldcnS die Bcfugniß babe, eine solche Instructionvöllj bklß die außerordentliche LandSgcmeinde vom 11. Januar 1756 dem Landrath die

erz^^'alt gegeben habe, auf gütlichem oder rechtlichem Wege, am liebsten auf letztcrm, die Sache zuZm, ^>s dieses hin erklärt die Gesandtschaft von Nidwaldcn, daß sie auf ihrer ansaugS eröffneten,, ^ wn zu beharren habe und den bundeömäßigcn Richter kraft dcö dreiörtijchen Bundes und deS

' ^ " ^ ^ . ' , . ^ " ^

der s- ^91 anrufe. Im Verlaufe der Verhandlung erklärt sie aber noch, daß sie, bevor der Streit

Dessi

V

Landes

>) ^ beschlossene Hände übergeben werden könne, Antwort auf folgende Fragen haben müsse:

ihreg ^ ^"lden Beziehung auf das Militärische Nidwaldcn gelten lassen »volle, daß es bei Verwahrung

d., "'"vcs und in Zügen ein cor,.»« »opmatum bilde, und 2) ob eö bei künftigen Streitigkeiten den Bnnd

T ^ei vrte als bundesmäßigen Richter anerkennen wolle. Auf die erste Frage antworten ObwaldenS

Wftru^' nachzuweisender Bertrag untersage das ganz klar, lind auf die zweite, sie seien dafür nicht8 18.