1(Z0 Februar 1756.
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mnckus vivenili erst dann eintreten solle, wenn der Kriegörath im Toggenbnrg seine Activität erlangt habe, d"dies das eigentliche Critcriuu» der Annahme sein müsse.
Zürich und Bern.
Die Gesandten von Zürich und Bern lassen sich während der Dauer der Verhandlungen von anwesende"Ausschüssen des toggenburgischcn Landraths die nöthigcn Informationen geben und legen denselben nachdrückt^die Annahme des erzielten TractatS zu Gcmüthe; zugleich fügen sie dem Abschiede den Entwurf eines Schreibetan den Landrath bei, in welchem demselben die Annahme empfohlen wird.
Sieh« Beilage Nr. t.
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Erneuerung der alten Bündnisse und des ehemaligen Burgerrechts zwischen Solothnrn u»d
dem Fürstenthun» Neuenburg und Valangin.
Solothur«, 26. Isebruar 1756.
Siehe Beilage Nr. 2.
13/1.
Conferenz von Bern und Lucern.
Langenthal, 15. März 1756.
I2taa««archiv «ucern.I
Gesandte: Ber n. Abraham Freudenreich, Alt-Nenner, des Täglichen Raths; Bartholomäus Map, ^Großen Raths. Lucern. Ulrich Anton Joseph Göldltn von Tiefenau, deS Raths und Landvogt des E»^buchs; Walther Ludwig Amrhyn, des Raths und Salzdirector.
Anlaß zu dieser Conferenz gab daS von Bern den 1. Juni 1755 erlassene Münzmandat, welches nach^'Ansicht LucernS das eidgenössische Commercium beeinträchtige und aus diesen» Grunde gemildert »verdcn sollte. ^Die Conferenz behandelt folgende drei Fragen: 1) Wie können sich beide Stände in Verrufung src»'^Münzen vergleichen? 2) Wie sind die Gold- und Silbersorten zu würdigen? 3) Wie ist der Preis der ^beiden Ständen künftig zu prägenden Münzen zu bestimmen? In Beziehung aus Nr. 1 erklärt Lucern seinesneigthcit, denjenigen Scheidemünzen, welche durch jenes Mandat erlaubt »verdcn, den Lauf zu lasse»». ^wünscht, daß Lucern die spanischen 7Batzenstücke, welche Bern auf 6'/- Batzen heruntergesetzt habe, ebeiss'heruntersetze, »vaS die Gesandtschaft Lucern'S ack rokoieinlum nimmt. Die von Bern auf 15 Kreuzer geü^Zürcherörtlein sollen nochmals auf die Probe gesetzt »verde»». Lucern »vünjcht, daß seinen 5Batzc»istü^und seinen Schillingen der Kurs in» Bcrncrgebiet gestattet »verdcn möchte. Die bernerische Gesandt!^'referiert in Betreff deS Ersten; in Betreff der Schillinge räth sie, dieselben wegen der Gleichheit ihrcS ^prägeS mit den» der Schillinge anderer Orte umprägen zu lassen. Ferner spricht Luccru den Wunsch ^Bern möchte den Fünfbätznern von Schwyz, Untcrwaldcn und Zug Eingang gestatten. Die Gesandt!"^Berns nimmt denselben all resvionckum. Dagegen wünscht Bern, Lucern möchte außer den durch seinvoin 15. Novcmber 1755 verrufenen Münzen auch »och folgende verrufen: die bischöflich-basel'schen Funfbä^die Oertlin von Appenzell und St. Gallen, die Dreibätzner von Basel, die ganzen Batzen von Wallis