September t755.
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leien noch mehrere Marchsteiuc, mit einem Kreuz, dem Wappen deS Spitals, bezeichnet, vorhanden, welche dendun Spital zu Frciburg cigenthümlich angehörenden Anthcil des Gantcrist von den verschiedenen PartieularenRegierten Thcilcn scheide». Die Landmarch gehe nach der Aussage der freiburgischen Angehörigen der Höhedts Berges nach und die bcrnerischcn Besitzer des Gantcrist hätten jeweilen denselben als in freiburgischen""den gelegen anerkannt. Die bernerischc Gesandtschaft gesteht jenen Kaufbriefen keine beweisende Kraft zu,da sie von Particularen aus dem Freiburgergebiet herstammen; zudem sei ein Marchstcin mit der Jahrzahl2 vorhanden, welcher nach den Aussagen der Ihrigen als dir Landmarch anzusehen sei, und endlich habejeweilen die landesherrlichen Rechte und die Gerichtsbarkeit daselbst ausgeübt. 8 47. v. Die fretburgische^andtichast ahndet, daß die zwei durch die Brohe sich ziehenden Schwellen, welche daö Wasser auf die zwei"avaur gegenüber stehenden Mühlen leiten, zu viel erhöht worden seien und dadurch Ueberschwcmmungen^uynchen. Den Antrag auf Tieserlcgung nimmt die bcrnerische Gesandtschaft all lelervnllum. § 49,
Man sehe auch im Abschnitte HerrschastSangelegmheiten:
Sckw arzenburg, Orb? mit Tscherliz, Grandson und Murten überhaupt.
Art. 30 und 3t.
Schwarzenburg.
Art. 140 bis 446.
Orbc mit Tscherliz.
Art. 26t bis RS.
Gran d son.
' «rt. 43Z bis 440.
Mur tcn.
Art. 642 bi» 666.
1S2.
Konferenz von Zürich, Bern und dem Abt von St. Gallen.Itade», 1. vis 29. Pecember t7!>5.
l^taat«archi» ZUtrich.I
Johannes FricS, Bürgermeister; Johann Konrad Heidegger, des Raths und Berg-p Joh ann Anton Tillier, Schultheiß; Beat Sigmund Ougöburgcr, Bcnner. Abt von St. Gallen.
, - . Hartmann, Stiftödecan; Placidus Lieber, Statthalter zu St. Gallen; Johann Victor BaronThür», des Geheimen Raths und Landshofmeister; Joseph Aurelian Baron von Pflummern, Gchc.mer^ > und Obervogt zu Romanöhorn.
. Diese Conferenz hatte zum Zweck die Beilegung der Differenzen zwischen dem Ab. von St. Gallen undLande Toggenburg, betreffend das Mannschaftsrecht, das von demselben abhängende M.litare und die Ab-. der LandSgcmeinden - Nach der frcnndcidgenö,fischen Begrüßung wird die Reihenfolge der zu be-feinden Materien festgesetzt; in allgemeinen Sitzungen und in Commisfionen der zweiten Gesandten werden° ""Zelnen Pnnk.e besprochen und endlich wird der in Beilage 1 folgende Tractat zu Stande gebracht, der, von den,f'liche„ Gesandten in drei Eremplarcn unterschrieben, der Ratification der Obrigkeiten unterlegt werdenDie Gesandtschaften vofi Zürich und Ben, erklären, daß die Handhabung dieses zu Stande gebrachten