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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli und August 1755.

diese Bundeöerneuerung aus andere Weise zu befördern. 8 3. «I. Die Gesandtschaft von Zug eröffnet instruc-tionsgemäß, daß im Jahr 1691 der König von Frankreich ihbem Stande durch einen feierlichen Brief 69t) FaßBurgundcrsalz um 20 Pfd. 16 Sch. 4 Den. auf dritthalb Jahre bewilligt und dann diese Conccssion immerwieder verlängert habe, so daß derselbe bis auf ihre letzten Wirren dieses Salz bezogen habe. Da nun .dieBund- und Beibriefe im Bunde von 1715 (Art. 2 und 32) des Salzes wegen bestätigt worden undMarquis de Bonnac 1731 die Erklärung gegebeü hat, daß Zug wie andere Orte gehalten werden solle undder König in einem Schreiben von 1735 ihm die durch den Bund gewährten Früchte wieder zu genießengestattet habe, so bittet die Gesandtschaft, die übrigen Orte möchten ihrem Stande mit Recommendatorien anhohe und höchste Behörden beistehen. Man findet es am passendsten, dem Ambassador ein VvrstellungSschreibe»zu übermitteln; da aber Lucern und Glarus dafür nicht instruiert sind, so soll das Schreiben erst dann ab-gehen, wenn diese beiden Stände auch dazu einwilligen und der Ambassador von Paris zurückgekehrt ist. 8 ^v. Auf das Ansuchen der Gesandtschaft von Freiburg zu Gunsten des Herrn von Forcl, ihres Mitverburgerten,welcher von seinen Gütern im Elsaß zuwider dem Bunde von 1715 Art. 21 den zwanzigsten Pfenning bezahle»müsse und das, obgleich er zehn Jahre in königlichen Diensten gestanden habe, wird kein Bedenkeil getragc»ein Recommendationöschreiben an den Ambassador abgehen zu lassen. Bei dieser Gelegenheit eröffnen auchdie Gesandten Solothurns, daß dem Kloster Maria Stein und ihren Unterthanen an der französischen Grenze,welche Güter im Französischen haben, anfangs der Zoll von den Früchten, die sie von ihren Gütern a»lSchwetzerboden abgeführt haben, später eine Attcstation des MeyerS oder des Gerichtsherrn der betreffenden O^abgefordert worden sei. Die Beschwerden darüber habe zwar Solothurn dem Ambassador vorgelegt; wenn aberkeine genügende Abhülfe erfolge, so möchte die Gesandtschaft schon in evvntum um ein eidgenössisches Offici»»'angesucht haben. 8 5. 1'. Es wird berichtet, daß der Resident Marschall von Basel aus angezeigt habe, daßmit Nachsehung eines Drittels" die rückständigen Gelder der Ofsicicre des reducierten Niederöstischen Regimen^in acht Quartalen bezahlt werden sollen, und daß einige Officierc das erste Quartal bereits erhalten habe»'Man läßt eS dabei bewenden. 8 6. zx. Die Particularcapitulationen werden von sämmtlichen Ständen fl''nachtheilig und verwerflich erkannt. Lucern, Solothurn und Abt von St. Gallen wünschen geradezu in den alte»Pfad zurückzukehren; Lucern will den interessierten Orten überlassen, einen Entwurf aufzustellen, wie in die«"Sache abgeholfen werden könne. Uri, Unterwalden lind Glarus wollen auch zu Errichtung eines ReglementHand bieten, wenn dasselbe nicht rückwirkend sei und ihre bestehenden Regimenter nicht beschlage. Diesandtschaft von Schwpz ist instruiert, an dem LandSgemeindebcschluß von 1712 festzuhalten, nach welchem kei>»Particularcapitulationen Platz finden dürfen, sondern bloS solche, die mit dem Stand selbst und dessen höchstGewalt gemacht und von derselbe» genehmigt worden seien. Sic ist der Ansicht, daß Spanien und NeaV^durch Schreiben vcrdeutet werden solle, daß, wenn dieselben eine Kapitulation verlangen, sie einen Bevollm^tigten ins Land schicken sollen, um mit demselben von Standes wegen kapitulieren zu können. Zugs Gesa»»'schaff wiederholt ihre voriges Jahr eröffnete Instruction. Freiburg will nicht nur den Hauptleuten verbiete»'Particularcapitulationen zu errichten, sondern es soll nach seiner Ansicht kein Stand befugt sein, einem frci»^'Fürsten Volksaufbrüche zu bewilligen, wenn er nicht mit demselben verbündet ist und die Kapitulation dir^mit ihm gemacht worden ist. Solothurn und Abt von St. Gallen berufen sich auf de» vorjährigen Abschied. ^l», schwyz sucht zu Gunsten von Alt-Landammann und Panncrhcrr Reding und Alt-Statthalter Weber n'^ausstehender Rctourgelder und eines halben Monatssoldcö um ein Recommendationöschreiben an den»^von Neapel an. Dem Begehren wird von allen Gesandtschaften mit Ausnahme deren von Lucern, welche ek