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Juli und August 1755.
dcrcn Bemühungen erfolglos geblieben, wird die Sache wiederum vor die allgemeine Sitzung gebracht, undnachdem Einsicht genommen worden war von dem Anlaßbrief von 1152, dem Spruch zu Bern von 1457/den Diplvmata von Kaiser Fridrich III. von 1466 und 1437, 'vom basischen Abschied von 1533, dem gütliche»Spruch Abt Joachim's von St. Gallen von 1579 und dem Jahrrcchnungsabschicd von 1733, wird folgenderrechtlicher Spruch gefällt: In Kraft der produeierten Briefe, Siegel und Bewcisthümcr verbleibt dieStadt St. Gallen bei ihrem Zollrecht und soll dabei in bester Form geschützt sein; was den streitigen Transitzoll betrifft, so wird gesprochen: „1) Was vier oder mehrere Pferde führen, soll für einen Lastwagen angesehen„und gehalten werden, mithin davon fernerhin 15 Krenzer Durchsahrtzoll bezahlt werden; wo aber wcnigck„Pferde sein würden, so sollen von jedem derselben 3 Kreuzer dafür entrichtet und abgeführt werde».„2) Weil das Salz nicht unter die-Victualien zu rechnen ist, läßt man es ferner bei dem Bezug der„3 Kreuzer für ein Faß lediglich bewenden. 3) Gleichcrgestalt läßt man es weiter dabei verbleiben, daß '»„löbl. Stadt St. Gallen der Verkäufer nach bisheriger Uebung vom Gulden einen Pfenning Pfunds„bezahle." Das alles nimmt der Gesandte von Appenzell-Jnnerrhoden, der nicht mitgestimmt hat, ^i-t-korvnüum. Der fürstlich sanctgallische Gesandte reserviert dem Stifte dessen Rechte ausdrücklich. 8i». Aus Anlaß eines Schreibens von Schwyz vom 18. Mai 1755 an die acht alten Orte in Betreff derstattgehabten Wirren zu Livinen erklärt die Gesandtschaft Lucerns instruktionsgemäß, daß ihr Stand dieBünde nicht also auslege, wie Schwyz es thue, sondern der Ansicht sei, daß, wenn ein Ort befinde, daß sei»tUnterthanen in der Rebellion „sich vergriffen", dasselbe die übrigen Orte zu wirklichem Zuzuge mahnen könne-und daß die nicht verbündeten Orte, ohne daß vorher die Minne versucht worden sei, nach den Bünde»zuzuziehen verbunden seien. Die Gesandten der übrigen Orte, ohne Instruction, nehmen den Anzugrvkoivncknm. § 13. «. Die Gesandtschaft Lucern's beschwert sich über das neulich von Bern PublicityMünzmandat, in welchem fast alle eidgenössischen Münzen mit Ausnahme weniger, „welche sich n>^unter dem Stempel Berns befinden", verrufen worden, und macht darauf aufmerksam, daß dadurch d^Commercium im höchsten Grade gehindert werde. Bern weist daraus hin, daß man bisher nie zu ci>ü>"gemeinsamen Münzshstem habe gelangen können, und daß sich jedes Ort seine Convcnienz vorbehalten habt'es erklärt, daß dieses Münzmandat keineswegs ver Beurtheilung der Tagsatzung unterworfen sei, und verwählsich, gegen alles, was hier'dagegen vorgebracht werden sollte. Die Gesandtschaft Zürichs hinterbringt ^Angehörte und will seinen gn. Herren überlassen, dem Stande Bern nöthigcnfalls Vorstellungen dagegenmachen. Die übrigen Gesandtschaften nehmen das Angehörte -><I rvloreiuliim. 8 14. p. Der jungevon Montsort bittet nochmals um eine Beisteuer an den Schaden, den er an seinem Residenzschloß Tettn»^durch einen Brand erlitten. Es stellt sich heraus, daß Zürich, Abt und Stadt St. Gallen bereits ci^beträchtliche Summe gesteuert haben. Das Ansuchen wird in den Abschied genommen. 8 15.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:
Art. 37. Amtsrechnung.
„ 71-
„ 129. Landweibel.
„ 159. Rechte Freiburgs und Solo
thnrns.
Landgrasschast Thurgau.Art. 258. Landrecht.
„ 313. Abzug.
„ 321. „
", 363. Polizeiliches.„ 469. Judicatur. und Eompetenz-
Art. 597. Justizsachen.
„ 598.
„ 722. Leibeigenschaft, Fall, Laß-
„ 767. Münzwesen.
„ 827. Zölle und Weggelder.„ 853. Kriegssachen.
LocaleS.
„ 217. Marchensachen.,, 219. „
„ 497. „ „„ 596. Justizsachen.
couflicte.