Juli und August <75?.
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wenthur zu Sulz im Oberelsaß und Gcncralreceptor dcS deutschen Priorats, giebt Namens der schweizerischenr ensritter von Malta die schriftliche Beschwerde ein, daß die deutsche Zunge den schweizerischen Cavaliercn^ Zugang zu den von dem Orden abhängenden Ehren und Würden gegen bisherige Uebung streitig mache^ Aufnahme „der anhaltenden Pagcö disficulticre"; ferner, daß neulich festgesetzt worden sei, daß nichtals drei Mitglieder auö der schweizerischen Nation in den Orden aufgenommen werden sollen, und daßmlbcn Scheine von ReichSfürstcn zur Untersuchung der Adelöprobe vorzuweisen haben. ES wird in Folge/ beschlossen, im Namen sämmtlichcr Orte bei der kaiserlichen Majestät und beim Großmeister zu Malta^ Erstellung dagegen einzugeben. 8 10. I. Der Gesandte von katholisch GlaruS bringt folgende Beschwerdevor ^^wr Streifs im Juni 1752 zur katholischen Kirche übergetreten und wurde bald nachher
^ bei, evangelischen Rath citiert, um sich über die Klage eines Meineids zu verantworten. Der katho-^ stützend auf den Vertrag von 1683, Artikel 1, und den Vergleich von 1660, Artikel 6, bestritt' evangelischen Rathe die Judikatur. Trotz der erfolgten förmlichen Protestatio» von Seite des katholischen/ w wurde Streifs vom evangelischen Rathe in contumaciam verfällt und um 1000 Thaler gestraft. Gegene Buße wurde wiederum Protestatio» eingelegt. Da aber auch diese erfolglos geblieben und dadurch dieKatholiken und Reformierten bestehenden Verträge als mißachtet von den katholischen Landleutenwurden, hatten sie ihrem Gesandten die Instruction gegeben, daö eidgenössische Recht anzurufen,will eS nun an und stellt noch einige andere Punkte in Aussicht, welche er behandelt wissen
. .. ' Gesandte evangelischer Konfession spricht seine Verwunderung über diesen Antrag aus, da diesei»? abgebrochen und noch vorher manches zu bestimmen sei. Er erklärt, daß es
^ ^ ^"swuction zuwiderlaufen würde, wenn in dieser Sitzung ein Spruch erfolgen sollte; jedoch widersetze erFvr eidgenössischen Rechte, sobald ein den Verträgen, Bünden und beständiger Uebung angemessenes
werd. religionis und mit Ucbcrlassung des Obmanns für den beklagten Thcil würde angewiesen
aufgestellte Commission wird beauftragt, eine Vermittlung beider Theile anzubahnen. Da ihre^cheni^"^" erfolglos sind und der Gesandte von evangelisch GlaruS init keiner Instruction weder zu güt-lichst. ^llichcm AuStrag der Sache versehen ist, werden die beiderseitigen Gesandten ersucht, ihr Mög-.be>, / Beseitigung dieses Streites zu Hause zu thun; zugleich werden auch in diesem Sinne Schreiben anWies/ emd den evangelischen Stand gerichtet und wird die Sache auf die nächste Zusammenkunft ver
Hl,-! ^ Frage erhebt, wer, wenn keine gütliche Beilegung zu Stande komme, der competcnte
Stadt^ ^klären die Gesandtschaften von Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen, Appcnzell-Außerrhoden und^ St. Gallen, daß sie eö unnöthig finden, dermalen den Siiäster zu stipulicrcn und über die Frage wegen"'pUenz dxg Forums einzutreten, und nehmen die Sache all roteren,lum. Die Gesandten von Luccrn, Uri,^"lerwalden, Zug, Frciburg, Solothurn, Appenzcll-Jnnerrhoden und Abt von St. Gallen sind der Ansicht,läin als die gesammte Eidgenossenschaft der cvmpctierlichc Richter sei, da der Vertrag von 1683 von
Word ^Genossenschaft auf einer eigens zu diesem Zweck gehaltenen Tagiatzung errichtet und bestätigt^ 111. zwischen Appcnzell-Außerrhoden und der Stadt St. Gallen waltender Streit wird
d,xj ' Außerrhoden beschwert sich, daß die Stadt St. Gallen von einem einzigen Stück oder Waarcncollo^lcht ^ ^"^tzoll W>t einiger Zeit beziehe, während seine Landleutc dielen Zoll von ganzen Lastwagen,GewStücken zu zahlen verpflichtet seien. St. Gallen hingegen bezieht sich auf „brieflichellntkr^""^'" Dvcumente, Abschiede, scincn Posseß und seine Zolltarifs». Die Nachgesandten von Schwyz,va de», Basel und Schaffhausen werden bezeichnet, um eine Vermittlung herbeizuführen. Nachdem aber