15N Juli und August 1755.
Beantwortung. § 4. «. FrciburgS Gesandtschaft wiederholt den Antrag, daß die im Namen der ganzesEidgenossenschaft abzuordnenden Repräsentanten aus allen Ständen der Reihe nach genommen werden sollen,und ist zu Aufstellung einer Kehrordnung instruiert. Die Gesandten von GlaruS und Solothurn stimmen bsdie übrigen, ohne Instruction, nehmen den Antrag s<I ivfoienckum. 8 5. 1. Deö Schelmen-, Mörder-, Diebsund Bettelgcsindcls halber bleibt es bei den Abschieden von 1753 und !754. Schaffhausen und Appensbehalten sich wieder ihre Eonvenienz vor. In den gemeinen Herrschaften haben die Patrouillen fortz»bestehen, 8 k. In Betreff der von EharlcS Rcmond von LuggaruS und den schweizerischen in Marseille niedergelassenen Kaufleuten eingegebenen Beschwerde will man zuwarten, bis der französische Ambassador von Pariszurückgekehrt ist, unterdessen aber sich erkundigen, ob schon remediert worden sei. 8 7. I». Zwischen LucernZug hatte sich folgender Streit erhoben. Die Tochter von Franz Ludwig Sidler, Bürger zu Zug, hattemit einem luccrncrischen Unterthan von Mcrcnschwand, Namens Joseph Hieronymus Keusch, vcrhcirathet »>^dieser mit ihr eine Tochter gezeugt. Nachdem dieser Tochter Mutter und auch deren Großvater Sidler gestorbe»und diese Tochter einzige Erbin geworden war, forderte Luccrn als rechtmäßige Obrigkeit und als Waiscnvog'diese Tochter sammt der ihr zugefallenen Erbschaft ab mit der Versicherung, daß die Tochter wohl versorgtdie ihr zugefallenen Mittel ihrem Vater nicht anvertraut, sondern einem von ObrigkcitS wegen bestelltenzur Verwaltung übergeben werden sollen. Zug verweigerte die Vcrabfolgung der Tochter und ihrer Mi^'während Lucern behauptete, der Vater habe doch das erste Recht und die Tochter sei ein luccrncrischcö Landskind, und nach eidgenössischen Rechten und Verträgen fließe daS Gut dem Leib nach zu. Die Gesandlscb^Luccrn's sieht sich bemüßigt, Z«rg das eidgenössische Recht darzuschlagcn. Zugs Gesandtschaft entgeg^'daß nach ihren Municipalrechten, Uebungcn und Gewohnheiten jeder das Recht habe, über das Seinige lstestieren, wann, wie und wohin er wolle, jedoch mit dem Urtheil und Recht; Franz Ludwig Sidlernun unter Beobachtung aller Formalitäten verordnet, daß die Mittel bis zur Majorennität seiner Enke^nicht verabfolgt werden sollen. Die Gesandtschaft ist nicht instruiert, die Sache an das eidgenössischebringen zu lassen, und nach ihrer Ansicht gehöre sie auch nicht vor dasselbe. Wolle man sie dennoch dcmsei^unterwerfen, so frage es sich, ob die dermalige gemeinsame Session oder die sechs Orte, mit welchen ^verbündet sei, den competcntcn Richter bilden würden. Sie verwahrt sich gegen einen Spruch durch die dermalSitzung. Die übrigen Gesandten, bestrebt auf gütlichem Wege den Streit beizulegen, beauftragen den B»^meister Fries, die Gesandten von Zug dahin zu vermögen, daß sie unter Vorbehalt ihrer Municipal-Erbreckte die Obsorge für die Enkelin SidlcrS und die Vcrabfolgung von deren Mitteln an Lucern gcst^möchten. Die Gesandten von Zug nehmen den Antrag »ck i-okeronclum. LucernS Gesandtschaft gicbt sichdiesem Antrag zufrieden und will die Genehmigung desselben von Seite Zugs erwarten, behält sich
immerhin das liebe Recht vor. Die übrigen Gesandtschaften empfehlen der zugerischen, eine baldige A»w'^
an Luccrn zu schicken. 8 8. l. Lucerns Gesandtschaft fragt an, ob die übrigen Stände ihrcm StandeAnweisung dcS vorjährigen Abschiedes Vollmacht geben zu Unterhandlungen mit dem Nuntius wegen Rcß^tion der Kirchcnimmunität. Den Gesandten der evangelischen Stände wäre cS sehr lieb, wenn gcineinsch'Ü^eine Rejtriction erzielt werden könnte; in den von Luccrn vorgeschlagenen Weg können sie jedoch nicht ^treten; sie müssen warten, bis die Gesandtschaften Lucerns und der übrigen Stände bcgwältiget sind, ^Nöthige gemeinsam zu bcrathen. Die katholisches« Orte «vollen Lucern die begehrte Vollmacht geben. Gla^will zu allem Hand bieten, was zu Erzielung dieser Sache am nützlichsten erfunden wird. Die Gesandt!^von Basel, ohne Jnstrnction, referiert. 8 9. Der Commenthur von Forcl, Burger von Freiburg,