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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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146 Februar <755.

andern für ein halbes Ort, in einigen für ein Drittclort an. Indem Nidwalden sich auf daS bezieht, wasseit 1593 in dieser Angelegenheit gescheheil sei, hebt eS hervor, daß 1697 dem Landshauptmann Lussi ein Eidvorgewiesen worden sei, in weichem nicht enthalten war, daß Obwalden allwegcn zwei, Nidwalden ein Theilsein solle, sondern derselbe habe bloS den Zusatz enthalten, daß in Kriegszügen bei KriegSrathcn neben deinLandshauptmann und Pannerherrn zwei Mann von Obwalden und einer von Nidwalden zugezogen werdensollen; der jetzt geforderte Eid vermische das palilieum mit dem Nilitaro und trete Nidwaldens Freiheit undSouveränität zu nahe; überdieß habe Nidwalden jewcilcn gegen das Land- oder Aufsatzbuch von Obwalden,in welchem der Eid enthalten sei, protestiert, namentlich 1691. Die Gesandtschaft legt ein Project eines neuenEides vor. Während Obwalden behauptet, daß die Vorältcrn nichts anderes dem Eide beigesetzt hätten, alswas durch den Vertrag von 1697 festgesetzt worden sei, und es ganz natürlich findet, daß, wenn Obwalde»zwei, Nidwalden einen Mann unter das Panner gebe, jenes auch zwei KricgSräthe, dieses einen stelle, sterklärt Nidwalden, daß allerdings am Eide hinterrücks etwas abgeändert worden sei, daß ihm von cinei»Vertrage von 1697 nichts bekannt sei, und daß Obwalden sich wohl nicht rühmen werde, daß es immerim Stande sei, noch einmal so viel Mannschaft zu stellen als Nidwalden. In Beziehung auf die Beschützumlder acht gemeinen deutschen Vogteicn hält es Nidwalden für billig, daß Obwalden zwei, Nidwalden den dritte»Mann gebe; für die übrigen Fälle geben die Bündnisse und namentlich der goldene Bund an, was jedes Ort Z»leisten schuldig sei. Ucbrigens habe Nidwalden in manchen Kriegen, so z. B. 1712, mehr Mannschaft als Obwalde»in'S Feld gestellt; es sei gar nicht verpflichtet, den dritten Mann unter ObwaldcnS Panner zu stellen; de»»oft seien seine Leute unter eigenem Panncr in die Kriege gezogen; ebensowenig sei es bis dermalen UebMst -gewesen, daß es zu den zwei Kricgsräthen ObwaldcnS den dritten stelle. Obwaldens Gesandtschaft sucht die»Behauptungen dadurch zu entkräften, daß, entweder wenn Nidwalden, wie 1531 in die Schlacht bei KaPV^ebensoviel Leute als Obwalden geschickt habe, dieses dieselben bezahlt habe, oder daß, wie 1712, freiwilligsolche gestellt habe; damals wäre cS aber besser gewesen, Nidwalden hätte seine Leute nicht vom Brünigzurückberufen. UebrigenS habe 1556 Nidwalden selbst verlangt, nachdem Obwalden zweimal mit vc>»Panncr gezogen sei, auck einmal mit demselben zu ziehen. Endlich nimmt die Gesandtschaft auch die AutheMticität ihres LandbucheS in Schutz. Nachdem die Gesandtschaft Nidwaldens mif die Ereignisse von 1712 est»läßlich eingetreten ist und gezeigt hat, daß es von Obwalden zur Beschützung des Jochs keine Hülse erhalte»habe, während eS zwei Monate lang am Brünig hundert Mann auf seine Kosten gcbabt habe; nachdem!»ferner gegen die Authcnticität dcS Landbuchs ihre Einwürfe vorgebracht hat, eröffnet sie ihre Instruction schließtdahin, Nidwalden werde niemals die vorgelegte Eidesformel beschwören lassen und protestiere dagegen, sost^auch dagegen, daß die von ob dem Wald für zwei, die von nid dem Wald in allwegen für einengehalten werden sollen, und das wolle Nidwalden mit Leib und Gut aufrecht erhalten, schützen und schirme»Es prätendiert serner, gegenüber fremden Fürsten und Herren in gcmeincidgcnösstschen Geschäften, Ortstim»»"und Appellationssachen ei» halbes, in Beziehung auf Bellcnz, Bollcnz und Rivicra ein ganzes Ort zu st'"'in Beziehung aus die vier deutschen und die vier ennetbirgischen gemeinen Vogtcien will Nidwalden denen obWald nach alter Uebung gern zwei Drittel im Nutzen und Schaden sammt dem Rang brüderlich überlassen.diesem Anlasse verlangt Nidwalden auch, daß die Beschwörung dcS Bundes mit Wallis, welcher bereits a»^'gelaufen ist, nach dem ihm zukommenden Rang bei ihm stattfinde, da die Beschwörung 1691 in Obwal»^stattgefunden habe und 1691 aus Anlaß entstandener Streitigkeiten Schwpz die von nid dem Wald »'^Ausnahme dessen, was die Verträge von 1548, 1589, 1618 nennen, für ein halbes Ort erkannt