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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Januar <755,

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^ Schilling auf 8 Gulden -eck rokorvnckum genommen worden sei. ES wird nun der Vorschlag gebracht, daS^chiffamt habe bis zu der nächsten Durchrechnung den Reckern für ein Schiff die 8 Gulden zu bezahlen, von^ an aber solle der Lohn auf 7 Gulden gesetzt und dieLödli" zu 28 Stücken um den vormaligen Reckcrlohnflesühtt werden. Beiden Parteien werden zwei Monate Frist zur Annahme dieses Vorschlages gesetzt. Könnenflch die beiden Parteien nicht dazu verstehen, so bleibt ihnen der Regreß an die Stände offen. 8 6. Dp. Die^'landtschaft von Schwyz eröffnet instructionsgcmäfi, dem Wagmcistcr von Zürich möchte befohlen werden,»der de,, Betrag des verflossenen Jahres von Johannis des TäuserS Tag bis wiederum dahin Rechnung zu^llcn und dieselbe mitzutheilen. Die zürcherische Gesandtschaft nimmt den Antrag ack rssvrencknm. 8 7.

' Die Gesandtschaft von Glaruö trägt auftragsgemäß darauf an, daß man die Schiffmcistcrknechtc, die sich^'erhaupt viel ordnungswidriges erlauben, in Eidcöpflicht nehmen sollte. Der Antrag wird ack rokei-encliimHuwniineii; inzwischen werden diese Knechte vorbeschicdcn und an ihre Pflicht erinnert; zugleich wird auch^abschied^ daß die Meisterschüsse vor allen andern den Vorzug haben und von de» ZinSschifflcuten nicht""^gehalten werden sollen. 8 8. i. An den Straßen, durch welche die Landfuhren bei der Sccgcsrörnc gehe»,Zäune und Bäume zurückgcschnitte» werden, damit Emballage und Waaren keinen Schaden leiden. 8 9.

des

141.

Conferenz von Obwalden und Nidwalden.

Knnetmoos, 14. Aeöruar 1755.

^reiburn Nr. I Z« I

Gesandte: Obwalden. Johann Peter von Flüc, Landammann; Johann Justus Ignatius Jmfeld, Alt-" ""'wann, Pannerhcrr von ob- und nid dem Kernwald. Nidwalden. Felix LcontiuS Kaiser, Land-smann; Michael Jakob Zelgcr, Ritter, Alt-Landammann; Franz AlopS Ackermann, Alt-Landammann und6Hauptmann ob- und nid dem Kernwald; Maurus Joseph Lussi, Zeughcrr.

Todes von Anton Franz Bücher, Panncrhcrrn von ob- und nid dem Kernwald, hatte Obwalden^ Einladung an Nidwalden ergehen lassen, nach alten Verträgen eine Abordnung zur feierlichen Uebergabcl>cj an den neuen Panncrhcrrn Johann Justus Ignatius Jmfeld zu schicken. Nidwalden hatte schon

lnihcrn Anläßcn der Art keine Abordnung abgeschickt, indem cS behauptete, daß keine Verträge es dazuPflichten, und namentlich weil jederzeit (von <607 bis 1727) gegen den von ihm verlangten Eid prote-habe, welcher im Landbuch von Obwalden niedergeschrieben sei. Derselbe sagt,daß die Landschaft ob^ Wald allwegcn für zwei Theilc und nid dem Wald nur für einen Thcit gehalten und tracticrt werdendas - sei vor dem Vertrag von 1589 kein Pannerhcrr gewesen und in KricgSzciten habe man nur

^^"''"Mklitum lldvlitatis geschworen; daß die besagte Eidesformel mit Genehmigung Nidwaldcnö errichtet^»»c nirgends gpfunden werden. Obwalden gicbt zu, daß früher kein Pannerhcrr gewesen sei,ein ^ Landweibcl das Panncr getragen habe, zu welchem dann zwei Theilc von Obwalden undH p"" Nidwalden geschworen hätten; auch sei Anfangs kein Eid geschworen worden, nachher aber mit>vo Thcile ein solcher aufgestellt und vom Landshauptmann und dem Panncrhcrrn geschworen

"ur Ausdruckallwegcn" habe Obwalden nie so ausgelegt, daß es Nidwalden in und außer Landes

fl" ein Drittel ansehe; denn in einigen Dingen sehe es dasselbe für einen ganzen souveränen Stand, in

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