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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Jackuar <755.

dringen darauf, daß die Schiffordnung buchstäblich gehalten werde, und berufen sich auf den Artikel 7 derSchiffordnung von 1584, welcher sage,daß die Schiffmcister die Sommer- und Winterfuhr, der See oder dieLinth seien gefroren oder nicht, auch Gewinn und Verlust gemeinsam haben sollen." Es sei ferner um steher diese Spedition dem Schiffamt zuzuwenden, weil dasselbe in der übrigen Jahreszeit oft zu Schaden undVerlust komme und auch die Verantwortung für die von ihm verführten Waarcn zu übernehmen habe. DasRecht der Spedition während der Secgefrörnc gehe auch daraus hervor, daß der Churerbote dem Schiffaw'einen Ersatz von jedem Stück der von ihm spedierten Waarcn (seit 175t) 16 Kreuzer) nach einem Tractate gebeZürich hingegen beruft sich auf de» Abschied von <595, wo von keiner Spedition über Land die Rede stbsondern den Schifflcuten eingeschärft werde, nichts weiter zu führen als bis dahin, wo sie landen könnten!auf die Acten von 16t)3, <613, <614, 1666 und 1721, aus denen hervorgehe, daß daS Schiffamt selbstgewünscht habe, der Landesspedition enthoben zu sein, und den Kauflcuten gestattet worden sei, Leute z»'Spedition nach ihrem Gefallen zu dingen. Sei etwas mit dem Churcrbotcn tractiert worden, so sei dasselbefür Zürich nicht maßgebend, weil eS ohne Wissen desselben geschehen sei; und endlich könnten die Schiffmeistckauch bei der Secgefrörnc doch noch einen Theil deS Wassers befahren. Als Auökunftömittel schlägt ZürichFolgendes vor: Unter Vorbehalt der Schiffordnung und der angeführten Abschiede ist die Spedition bei dckSecgefrörnc der zürcherischen Kaufmannschaft frei anhcimzustellen und die Wahl einer beliebigen Pcrst»zu überlassen in der Meinung, daß von jedem Stück dahin gehörigen Guts dem gesammtcn Schiffamt ne»»Kreuzer entrichtet werden, auch selbigem auf dem Ober- und Untersee die sonst unbestrittenen zwölf Kreuztzukommen,daß es übrigens aber der Landfuhrcn halber über die ungleichen Territorien und durch was st'Angehörige sie zu verrichten seien, nach den dießfälligcn klaren Vcrkommnisscn ferner gehalten werden solleDie Gesandten beider andern Stände nehmen diesen Vorschlag »ck lekoronckum et recummenckanckum. <» 'e. Die Gesandtschaft von Zürich zeigt an, daß von nun an Vorsorge getroffen sei, daß von allen Güter»'welche ob- und nidsich durch das WaghauS in Zürich oder durch die Hand der Factoren in Wallcnst^gehen, wöchentlich die Facturcn oder Ladzedel dem Schiffamt eingehändigt werden. Ii 3. «I. In Betreff ^noch immer vorkommenden Uebergcwichts der Waarenstücke läßt man es bei der Schiffordnung und der Erst»^terung von 1749 bewenden. In dem Falle eines allzustarkcn Uebergcwichts soll dem Schiffamt überlassen st'"'die Stücke in Wesen oder Zürich abzuwägen und nach Verhältniß sowohl Zölle als Schifflohn davon l"bezichen. Letzteres wird all retermickum genommen. K 4. v. Aus Anlaß von Klagen, welche die Schiffmest''von Schwyz und Glarus gegen den Schiffmcister Frey von Zürich führen, wird dem gesammtcn Schilldie pünktliche Beobachtung der Schifforduung eingeschärft, namentlich daß jeder Schiffmcister die ihn tresst»^Woche hindurch persönlich beim Ein- und Ausladen und bei der Führung der Waarcn zugegen sein, ordcist'Rechnung führen, für die gehörige Bedeckung der Waarcn sorgen soll. Bei diesem Anlasse wird auch die ^bcsscrung der Schifflände zu Wattenstadt für nöthig erachtet, zu welchem Zwecke Zürich ersucht wird, inStände Namen sich an den Rath von Wallenstadt oder zuletzt auch an den Landvogt von Sarganö zu wenden- §k. Ucbcr die Erhöhung des Reckcrlohns beschweren sich sowohl die Zinöschifflcute als das gemeine Schilst^In Beziehung auf die Ersten wird gut befunden, daß die Rcckcr nach Maßgabe des <749 ihnen ge»''^,schaftlich ertheilten Recesscs und des daraus von Schwyz au den Landvogt im Gaster erlassenen Befehls "Schiffe um den alten Lohn von 2 Gulden 3t) Schilling zu recken haben, insofern sie nicht darthun»»'''daß die Zinöschifflcute größere Schiffe gebrauchen als ehedem. In Beziehung aus die Lohnerhöhungdem Schiffamt und den Reckcrn wird darauf hingewiesen, daß <749 die Erhöhung des Lohnes von 6