Januar <755.
Passes für die seinem Regiment zuzuführenden Recrutcn nicht abzustehen, sondern die Judikatur und Sou-veränität iu dieser Sache ferner walten zu lassen. Sollte Jauch auf die wiederholte Citation zu eflier billigen^atisfaction sich nicht herbeilassen, so sollen dann weiter die Mittel berathcn werden, wie er zur Gebühr au-shalten werden könne. Ein im Namen von Schwyz und Nidwalden an Uri zu erlassendes motiviertes Ant-wortschreiben wird im Entwürfe dem Abschiede beigelegt. Da auch Graubündcn sich beschwert hatte, daß zuk'knz dem Hauptmann Beli, welcher Recruten für daS Regiment Jauch habe durchführen wollen, der Paß^sperrt worden sei, behalten die Gesandten von Schwhz und Nidwalden die Beantwortung dieser Beschwerdegn. Herren und Obern vor.
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Jahrrechnung der die Vogtei Uznach regierenden Stände.
Uznach, IS. Januar 1755.
ILandeSarctitv schwyz. I
^osandte: Schwhz. Johann Joseph Victor Laurenz Hedlinger, Landsfürsprech; Joseph Martin Rcichlin,^ Gerichts, Landvogt zu Uznach. Glaruö. Fridolin Franz Müller, dcö RathS; Johann Rudolf Stäheli,^iaths, Landvogt im Gaster.
Man sehe das Verhandelte im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten:
Grafschaft Uznach.
Art. 29 bis Zt.
litt.
Conferenz von Zürich,. Schwyz und Glarus.
Mapperswyt, 27. Januar 1755.
lGta<>t«archiv jürichl
l»kjst^^^^' ^'arich. Johann Jakob Schwcrze»bach, Statthalter; Kaspar Ulrich, des Raths, Zunft-Alt Stallherr. S chwv z. Jost Dominicuö Ehrlcr, Laudammann; Joseph Franz Reding von Biberegg,^^"^""nann und Pannerherr. Glarus. Fridolin Joseph Häuser, Landammann; Jobann Peter Zwicki,
Eidgenössische Begrüßung. <» <. I». Nachdem Zürich die auf die Schiffordnung sich beziehendenCo«'' Abschiede den beiden andern Ständen mitgcthcilt hat, erklärt eS, wie voriges Jahr ans der
Act
^lcrenz ch Francnfeld, daß cS nur so lauge au das Schiffamt gebunden sei, als die Waaren zu Wasser"nlhrt werden können, daß aber seine Verpflichtung aufhöre, sobald in Folge der Seegefrörne die Waaren'Lande müssen transportiert werden. Es bezieht sich dafür auf die Verhandlungen, welche der Schifffahrtö-'°""ng vorangegangen sind, auf die Billigkeit, aus die vielfältige Praxis sowohl in der Eidgenossenschaft als^'verhalb derselben, aus den Eingang der Schiffordnung von <584 und aus den Umstand, daß den Angehörigen^Wyz und Glarus ohne Einschränkung jewcilen überlassen gewesen sei, ihre Waaren durch das zürcherische° von den ihnen beliebigen Personen hin- und herbringen zu lassen. Schwhz und Glarus hingegen