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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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November 1754,

Z»7

Conferenz von Bern und Freiburg.

Wnrten, 26. bis 29. Movember 1754.

IStaatSarchi» Bern !

Gesandte: Bern, Beat Sigmund Ougsburger, des Raths und Venner; Johann Rudolf Stettlcr, desRaths. Fr ei bürg. Franz Anton von Montenach von Rosiöre, des Raths und Seckelmeister; Johann Ante"Bonderweid, des Raths; Franz Romain Werro, des Großen Raths und Generalcommissarius.

Man sehe das Verhandelte im Abschnitte HerrschastSangelegenheiten:

Murten.

Art. 641.

Z»«

Conferenz von Schwyz, Nidwalden und Zug.

Zug, IS. Januar 1755.

lSanSeSarMIv Tchwvz.t

Gesandte: Schwyz. Jost DominicuS Ehrlcr, Landammann; Franz Joseph Reding von Biberegg, Ä»'Landammann und Pannerhcrr. Nidwalden. Fclir LeontiuS Kaiser, Landammann; Jakob Michael Zelg^'Ritter, Alt-Landammann. Zug. Joseph Anton Heinrich, Ritter, Landammann; Franz Michael Boßha^Stabführer; Ambrosius Uhr, Alt-Ammann; LeontiuS Andcrmatt, Alt-Ammann.

Diese Conferenz wird zur Besprechung der Maßregeln zusammcnbemfen, welche gegen den noch ini»^widerspenstigen Oberst Jauch in königlich sicilianischcn Diensten wegen Verletzung der Capimlation zu trefftsind. Uri hatte behauptet, daß die bei dieser Sache interessierten Hauptleutc dieses ganze Geschäft nebstpersönlichen Ansprüchen dem Fünszchnergerichte zu Uri zur Entscheidung überlassen haben, während dieselbenGegentheil behaupten. Man spricht aber Uri das Recht ab, in dieser die capitulierendcn Stände gemeinstbetreffenden Sache allein zu entscheiden und Ausleger der Kapitulation zu sein. Die Gesandten berufen ^auf das Verfahren in der Angelegenheit des Marschalls von Tschudi, in welcher auch Uri dasselbe Versahtverlangte, welches Zug jetzt gegenüber Uri verlange, und ans die Abschiede von 1668 und 1698, welcheEidgenossenschaft die Judikatur über eidgenössische CapitulationSsachen übergeben, in Folge deren damalsvon Molondin, die Hauptleute Erlach und Stuppa peremtorisch citiert und diejenigen Hauptleutc aus Franksheimberufen wurden, welche wider die alte eidgenössische Kapitulation zu dienen sich unterfangen hatten. Undfrüher die Obersten und Hauptleutc in spanischen und sicilianischcn Diensten, nachdem die Minister wider ^Kapitulationen Neuerungen hatten einführen wollen, ihre Klagen bei den interessierten Ständen, als dermäßigen Behörde anhängig gemacht haben, wie z. B. 1740 und 1742, so habe Oberst Jauch die Iridisder Stände ebenfalls anzuerkennen. wird einläßlich auf daS Verfahren aufmerksam gemacht, welchesden Konferenzen vom 11. und 12. März 1744 und vom 1. December 1744 in der Angelegenheit dcS ^schalls von Tschudi gegenüber von Glaruö auch von Uri eingeschlagen wurde. Man kommt zu dem)^'die früher in solchen Dingen befolgten Grundsätze aufrecht zu erhalten, einträchtig zusammenzuwirken, vongegen Oberst Jauch verhängten Bannisierung und vorgenommenen Proscription und der angeordneten Sp^'