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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli 1754.

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Ratification vorgelegt würde; damit aber auch die päpstliche Confirmatiou erlangt werden könne, müßten dieLammten Orte zum voraus erklären, daß sie das ratificicrte Projcct zu befolgen sich für verbunden halten,°hne welche Versicherung zu keinem Projcctc geschritten werden könne. Die übrigen Gesandten finden cS zweck-mäßiger, dieses Geschäft in gemeinsamer Sitzung nicht in dieser Form vorzubringen, da vorauszusehen sei, daßbie reformierten Stände mit dem Nuntius in keine Tractate und Verbindlichkeiten eintreten würden, sondernvorerst dem Nuntius dicß anzuzeigen, ihm die durch die gemischten Regierungen herbeigeführten Verhältnissevorzustellen und ihn zu ersuchen, mit den katholischen Orten allein zu tractieren. Die Gesandtschaft LucernöM>rd ersucht, bevor ein Anzug in gemeinsamer Sitzung gemacht werde, von diesen Ansichten ihre gn. Herren in^Mntniß zu setzen und deren Gutfinden zu gewärtigen. 8 1l). I». Es wird der Nachtheil hervorgehoben, welchenParticularcapitulationen der Eidgenossenschaft bringen, und die Geringschätzung derselben von Seite derKönige in Folge dieser Art von Eapitulationen, die sich unter andern, auch darin zeige, daß in den letztenKriegszeiten kein Ambassador bei den eidgenössischen Zusammenkünften wie früher sich eingefunden habe.4edcr Fürst jetzt ohne Bündnisse und Geld und ohne den Ständen andere Vortheile zufließen zu

^ßon, seine Zwecke erreichen. Es wird daher der Antrag gestellt, alle Particularcapitulationen zu verwerfen,'e Gesandtschaft LucernS nimmt daö Angehörte »cl rekoienüum; die von Uri und die von GlaruS stimmenMaßregeln, welche geeignet sind, das Ansehen der Eidgenossenschaft wieder zu heben, jedoch nur unter der^edlnguug, daß die Verordnungen keine rückwirkende Kraft haben und auf die 1728 und 1736 errichtetenandcsregimenter ausgedehnt werden; ferner, daß im Falle künftig Behufs eines neuen Volksaufbruchs mit^'" spanischen oder neapolitanischen Hofe ein Bündniß geschlossen werden sollte, die bereits bestehendenAUnentcr diesem Bündniß einverleibt werden. Das Angehörte nehmen sie ebenfalls »ck reloronckum. Dievsandtschaft von Schwyz eröffnet instruktionsgemäß, daß, um dm hervorgehobenen Schaden abzuwenden, insvllt""^ niemanden Truppen ohne eine Allianz mit den Orten oder wenigstens mit der Mehrzahl derselbenconcediert werden, und daß den in spanischen Diensten stehenden Regimentern ein Termin von vier^stellt werden sollte, innerhalb dessen sie sich der gemeinsam abzufassenden Verordnung zu unterziehenNidwalden und Zug halten es für das Rathsamstc, für fremde Kriegsdienste niemanden in den^ ruicn Vogtcien die Werbung zu gestatten, haben denn die Orte selbst, wenigstens por major», mitFürsten, für welchen geworben werden soll, eine Allianz, einen Tractat odcr eine Kapitulationoffen. Da nun dieses Jahr die Kapitulation der in spanischcn Diensten stehenden Regimenter und der^ Nmenter Tschudi und Jauch zu Ende geht, so hält Schwyz die Zeit für passend, Hand an dieses Geschäft" ^geu und dem spanischen und dem neapolitanischen Hofe Kenntniß davon zu geben mit der Bemerkung,. Man dabei darauf bedacht sei, die Fürsten besser zu bedienen und für die Truppen manche Ucbclstände zun/Mgcu, Die Gesandtschaft fügt bei, daß ihr Stand keineswegs daran denke, die betreffenden Orte inkan^"^ ^ Obcrstenstcllcn und die Compagniecn zu bcnachtheiligcn, daß aber Schwyz, wenn Uri undsilt/^^ ^iarus dem Entschluß von Schwyz, Solothurn und dem Abte von. St. Gallen nicht beitreten und^"denienz vorbehalten sollten, sich wohl nicht die Hand binde» und alles in Verwirrung lassen werde.sch > ,^"öurg, Solothurn, Appenzell und Abt von St. Gallen erklären die Particularcapitulationen für höchst

'ch und wünschen wieder den alten Weg einzuschlagen. Freiburg, von Solothurn unterstützt, fügt noch

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- lwckstcn OrtS zu rccommendiercn, auch dabei

oap man, wenn man für gut erachte, die spamschm ». Da auf die Ausfuhr des Harun

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