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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli <753,

bcthciligten Regimentc allc Rennten suspendiert und den Durchpaß versagt haben unter den, Borgeben, daßgegen Oberst Tschudi ebenso verfahren sei. Uri findet, daß es in seinen Rechten gekränkt sei, weil manleinen Landmann Oberst Jauch seinem natürlichen Richter,vor welchem er sich bereits berechtigt habe", entziehenwolle, während er sich gegen die drei Orte nicht verfehlt habe, UebrigcnS seien die Eompagnicen den Haupt-lcuten entzogen worden, weil sie nicht rccrutiert worden waren, so daß die Entziehung eine selbstverschuldeteEvesen sei. Uri erklärt, daß, wenn man Werbung und Durchpaß in den drei Bogtcien nicht gestatten werde,^ Üch bemüßigt sehen würde, den drei Orten gegenüber zu unbeliebigen Maßregeln zu schreiten. Die Gesandt.0wft von Schwyz drückt ihr Befremden über diesen Anzug auS, kann aber, weil sie ohne Instruktion undEwalden nicht mehr anwesend ist, in das Geschäft nicht eintreten und erwartet, daß man ihrem souveränen icaturrccht nahe treten werde, zumal da Uri in dem Handel mit Marschall von Tschudi auf

Gliche Weise verfahren sei. Die Gesandtschaft ZugS thcilt mit der schwyzcrischen das Befremden und istUnfalls ohne Instruction; sie seht aber die Sache folgendermaßen auseinander: DaS Regiment Jauch wurde^ Zug 1735 avouiert und dessen Kapitulation genehmigt; weil aber Oberst Jauch die drei halbe» demZug zugestandenen Compagniccn 17-17 dem Art. 9 der Capitulation zuwider dem Orte Zug entzogen^ an sich gebracht, so wollte Zug denselben zur Verantwortung ziehen; Jauch aber stellte sich nicht, und^ßwegen sah sich Zug gcnöthigt, ihn in coniumaomm zu bannisicren. Daß Zug ihn zu Verantwortungliegen, findet dessen Gesandtschaft in den Abschieden dcö verflossenen Jahrhunderts begründet, und wenn Uri")cr das Verfahren gegen Marschall von Tschudi gebilligt habe, so müsse auch daö gegen Jauch einge-wogene billigen. Sie behält ihrem Stande dessen Rechte durch feierliche Protestation vor. 15.

Man sehe auch im Abschnitte HerrschastSangclcgcuhcilcn:

Deutsche gemeine Vogtcicn überhaupt.

Art. 107, Kirchcnsachcn.

Landgrafschaft Thurgau.

Art. 317. Abzug. Art.

361. Polizeiliche«.

167. Judicatur- und Compctcnz-conflicte. ,,

Ar,.

Amtsrechnung.

06, Rechte Areiburgs und Solothurns.

Marchcnsache».

Ar,.

'7" Amtsrechnung.^ - Gemcindcrecht u. Gemeinde,guter.

Judicatur- und (ionipetenzconflicte.

496.

SM.

Art. 133... 141.

589.

590.720.765.851.

1030.

Justizsachc».

Leibeigenschaft, Fall,' Laß.Münztocsen.Kriegssachen.

LocaleS.

Justizsachen.

Rheinthal.Justizsachen.

216.222.277.

Art.

Art.

Beeidigung von Beamten.A Amtsrcchnnng,s«- Marchensache».Polizeiliches.

Beeidigung von Beamte».

Straßen und Brücken.

// »

Zolle und Weggelder.

Grafschaft Sargans.Art. 110. Judicatur- und (Kompetenz> conflicte.

202. Lehensachcn. 207.

,, 215.

Obere freie Aemter.Art. 27. AmtSrcchnimg.

Luggarus.

Art. 182. LocaleS.

Art. 292. 29S. 319... 381. 394.

Art. 249. 295. 338. .339. 351.

Zolle und Weggclder.»/ »Kircheusacheir.

Localcs.

Straßcnwcsen,

Zölle und Weggclder.Locale«.

Art. 169. Stifte und Kloster.