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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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122
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122 Juli 1753.

kommene königlich französische Ambassador die Tagsatzung und versichert dieselbe, daß daS Glück der Eidgenossen-schast das Ziel der Wünsche des Königs und seiner eigenen seien. Beantwortung, 8 4. «?. Der Bischof vonBasel schickt durch die Post ein Complimentschreiben. Beantwortung. 8 5. f. Es wird gut befunden, daß derBeschluß der vorjährigen Tagsatzung in Beziehung auf die VicinatSertheilung, sowie daß die Instruction einereinzelnen Gesandtschaft auf Verlangen dem Abschied zu inserieren sei, in das Decretenbuch zu Lauis und Lug-garus eingetragen werden soll; jedes Ort soll seiner Gesandtschaft auf das cnnetbirgische Syndikat in dieInstruction geben, daß sie für die Eintragung sorge. GlaruS ist der Ansicht, daß jährlich den Gesandt-schaften in die Instruction gesetzt werden sollte, daß ihnen die VicinatSertheilung verboten sei. BernsGesandtschaft, ohne Instruction, nimmt das Angehörte »4 i-otervnckum. 8 6. Alle Stände stimmen i»Beziehung auf den Nachtrieb zudem Gutachten von 1747 mit Ausnahme der Gesandtschaft von Uri, welcheohne Instruction ist, den Beitritt ihrcS Standes aber in Aussicht stellt. Uri und Schwyz werden ersucht,über die Aufrcchthaltung dieser Ordnung zu wachen, wenn dieselbe in Kraft erwachsen sein werde, Zürich aber,im Namen der Tagsatzung dieselbe den drei Bünden zur Genehmigung zu übersenden. 8 7. I». Da die Fragewegen der Besoldung der Namens der sämmtlichcn Eidgenossenschaft abgeschickten Repräsentanten noch nichtdurch einmüthigcn Beschluß entschieden ist, wird dieser Punkt all inslruonckum in den Abschied gesetzt. 8I. In Beziehung auf das Schelmen-, Diebs- und Mördergesindel genehmigen alle Stände die 1752 errichteteOrdnung mit Ausnahme SchaffhausenS und Appcnzell-Jnncrrhodenö, welche sich ihre Convcnienz vorbehalten,aber alle nöthigen Anstalten zu treffen versprechen. Es wird ferner für gut befunden, in den gemeinen HerrschaftenPatrouillen aufzustellen und denselben Verhaltungöbcfchle zu crtheilen; beim ersten Betreten sotten solche Leuteabgcprügelt, bei ferncrm den Landvögtcn überantwortet werden, welche dann nach Umständen ihnen die Haareabschneiden, die Ohren abschlitzen lassen oder andere Strafarten dictieren können. Die frühern Mandate sindwieder zu publicieren. 8 9. Der Naturalisationeu halber läßt man es beim vorjährigen Abschiedbewenden. Diejenigen Orte, welche die Obcrherrlichkeit in den Municipalstädtcn haben, werden ersucht, darauszu sehen, daß diesem Abschiede nachgelebt werde. Jedem Ort wird überlassen, seinen in fremden Dienste»stehenden Obersten und Hauptlcuten anzubefehlen, daß keiner einen Andern als einen Eidgenossen zu Subablernen annehme. 8 1l>. I. Die Beschwerde dcö Charles Remond von Luggarus, welcher, zu Dijon etabliert,sich beklagt, daß ihm der freie Handel nicht gestartet sei, und um ein Officium bei dem Ambassador bittet, wirdall rolernockum genommen, sowie auch ein Anliegen der schweizerischen Kaufleute in Marseille, von welchen ci»motiviertes Gutachten erwartet wird, damit die Sache in Solothurn bei der bevorstehenden LegitimationScoi»fercnz behandelt werden könne. 8 12. «». Der Vorschlag von Schwyz, man möchte bei bevorstehende'Legitimationsconferenz dem französischen Ambassador vorstellen, der König möchte, wenn eine Vermehrung de'Compagniecn stattfinde, eine Gratification crtheilen, so wie auch, daß der Gehalt der Subalternen erhob'werden möchte, wird uck relorvnckum genommen. 8 13. i». Lucern stellt den Antrag, man möchte Wallis d»Befriedigung ausdrücke», daß die meisten der obwaltenden Streitpunkte beigelegt seien, und es crmahnen, de»noch übrigen Rangstreit zu erörtern, und den Gesandten von Wallis auf der nächsten Legitimationsconfcre»'vachelbe noch mündlich frcundeid- und bundesgenössisch vorstellen. Der Antrag wird ,»ck in«triivnüuin a»ljene Conferenz in den Abschied genommen. 8 14. «». Die Gesandtschaft von Uri beschwert sich instructioi'sgemäß, daß Schwyz, Nidwalden und Zug ihren Mitlandmann Oberst Jauch, weil derselbe auf mehrmalig'Citationen nicht erschienen, vcrbannisicrt, ihm die Werbung und den Durchpaß in den Herrschaften Belle»!'Bollenz und Riviera verboten, bis er Zug SatiSfaction gegeben habe, auch seinem bei diesem Streite niei«»^