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Juli 1752.
welche eine» Entwurf einer Verordnung vorlegt, der den Ständen überbracht werden soll. Freiburg stellt beidiesem Anlasse das Ansuchen, „daß von der Complicität Hingerichteter Personen die l. Stände zu ihrer nöthigen„Verfügung benachrichtigt werden möchten." Schaffhauscn und Appenzell behalte» sich wegen ihrer Lage ihreConvenienz vor. Die gewöhnlichen Mandate sind in den gemeinen Herrschaften zu erequieren. ES wird auchvorgeschlagen, dieses Gesindel auf die amerikanischen Inseln zu verschicken, und da berichtet wird, daß der-gleichen Bursche dort vielleicht angenommen würden, wird beschlossen, vorläufig an den französischen Dol-metscher de Vermont die Anfrage zu richten, ob solches Gesindel in Hüningen rccipiert würde. § 11. ,»». AuSAnlaß eines von Brigadier Pestalozzi von Eleven erschlichenen Abstammungöattestates hatten die drei Bündeunter sich eine Convention errichtet und dieselbe den Ständen mitgethcilt. ES wird nun Zürich beauftragt, de»drei Bünden zurückzuschreiben, daß man diese Convention sür nützlich erachte; übrigens sei in jedem Orte derEidgenossenschaft den gleichen Jneonvcnienzcn dadurch vorgebeugt, daß niemand anders als die Hoheiten selbstAttestate ausstellen. 8 12. i». Die Gesandtschaften von Lucern und Frciburg stellen instruktionsgemäß den An- itrag, es möchte in Betreff der Naturalisationen von sämmtlichen Orten zum Nutzen der Eidgenossenschafteine Verordnung gemacht werden, da die Erfahrung zeige, daß „Ausheimischc" sich naturalisieren lasse»,um in Frankreich die Stellen von Obersten statt der Eidgenossen zu erhalten; müsse ja doch jeder sich hin-länglich legitimieren, daß er ein Eidgenosse sei, wenn er eine Ossiciersstelle bekomme, oder doch an dem Orte,wo er etwa angenommen sein möchte, der Obrigkeit hinlängliche Caution geben. Der Antrag wird fürzweckmäßig gehalten, von den Gesandten aber aus Mangel an Instruction uck lulviouckum genommen. 8 1^«». Uri rügt, daß den Verordnungen wegen Erthcilung von Werbpalcnten nicht nachgelebt werde, daß solche fürganze Regimenter ertheilt werden und die Zahl der zu werbenden Mannschaft darin nicht angegeben sei; es trägtdaraus an, daß ein Patent nur einem Hauptmann gegeben werden sollte mit Angabe der Zahl der Mann-schaft, die er zu werben habe. Die übrigen Gesandten lassen es bei den vorhandenen klaren Abschieden be-wenden, wollen diesen Artikel übrigens den Landvögten in den gemeinen Herrschaften mittheilen. 8 ^p» LucernS Gesandtschaft berichtet, daß sie wegen der streitigen Wahl eines Propstes aus dem St. Bern-hardsberg mit dem Nuntius gesprochen und daß derselbe geantwortet habe, daß ihm von Rom deßwegcn nichtszugegangen sei, daß er aber die Hoffnung habe, die Differenz werde sich gütlich beilegen lassen. Lucern ha>übrigens auch von Wallis keine Nachricht über den Stand der Sache im Laufe deö Jahres erhalten. 8 15.
Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelegenheiten:
Art. 80. Münzwesen.
Art. 5... ZI... KS... 202.211.214... 1107.
Art. k.
.. ZI-
Beeidigung von Beamte».Amtsrechnung.
Marchensachen.
Abzug.
Beeidigung von Beamten.Amtsrechnung.
Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.Art. 105. Kircheusacheu.
Landgrasschast Thurgau.
Art. Z10. Abzug.
.. Z1K. „
318.
„ 427. Judicatur- und (iompetenz-conflicte.
,, 46k. „ „ „
„ 49.a. „ ,, ,,
Rheinthal.
Art. 215. Straßen und Brücken.
221.
Art. 10k. Kirchensache».
Art. 584. Justizsachen.
.. 585.
.. 58K.
„ 719. Leibeigenschaft, Fall, Laß.„ 859. Kriegssachen.
Art. 27k. Zölle und Weggelder.