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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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December 1751.

zweiten Gesandten und Besprechungen einzelner Gesandten vereinbart man sich über Abänderungen im.Pro-ömium in Beziehung auf die Kriegsordnungen und Mandate, wie solche errichtet werden müssen, und auf dieAbhaltung von Landsgemeinden. Sämmtliche Gesandtschaften theilen dieses Projekt sofort ihren Obern mit;Bern spricht dabei den Wunsch aus, eS mochte nun dieses lange dauernde Geschäft endlich zu einem erwünschtenZiele gelangen. Nachdem nun neue Verhaltungöbefehle eingetroffen, erklärt die zürcherische Gesandtschaft, daßsie nicht begwältiget sei, das Project mit den angebrachten Aenderungen zu unterschreiben; wenn jedoch diefürstlich sanctgallischen Gesandten auf dem Entwurf beharren sollten, so wolle sie zugeben, daß derselbe, insofernman es gemeinsam gut befinde, den toggenburgischen Abgeordneten, jedoch ohne Unterschrift, zugestellt werde,und wenn das Land Toggenburg ihn mit Dank annehme, so wolle ihn dann Zürich als eine Pacificationratificieren, im andern Falle aber dem Fürsten den nachgesuchten Rcchtöstand nicht verweigern. Berns Gesandt-schaft bedauert, daß durch die Erklärung Zürichs das erwünschte Resultat dieser Conferenz nicht erreichtwerde, und will noch Vorschläge erwarten, welche die Fortsetzung der Regotiation möglich machen. Diefürstliche Gesandtschaft endlich legt den 4. Februar die Erklärung vor, daß die beiden Stände, da der Fürstin Beziehung auf seine landesherrlichen Rechte an der Grenze seiner Nachgiebigkeit angelangt sei, ihn nichthindern werden, die Sache dem rechtlichen Entscheid zu überlassen, und die Toggenburger anweise» werden,ihre Richter zu erwählen, wie auch der Fürst seine Richter wählen werde. Die Gesandtschaft Berns gestattetven verlangteil Rechtöstand Namens ihrer Obern. Zuletzt erkläre» die Gesandtschaften Zürichs und BernS,ähnlich wie eS die fürstliche Gesandtschaft in ihrer abgegebenen Declaration gethan hat, daß alles dasjenige«was hier gütlich versucht und entworfen worden, niemanden präjudicierlich sein und zu keiner Konsequenzgezogen werden solle.

s»<l.

Conferenz von Uri, Schwyz nnd Nidwalden.

ZZuochs, 22. Z>ecemöer 1751.

l Archiv Nidwalden.;

Gesandte: Uri. Franz Maria Crivclli, Landammann; Jost Anton Schmid, Alt-Landammann lind Lands-fähnrich. Schwyz. Michael Laver Reichmuth, Landammann; Joseph Franz Reding von Biberegg, Alt-Land-ammann und Pannerherr. Nidwalden. NiklauS Daniel Kaiser, Landammann, Landshauptmann obnnd nid dem Kernwald; Michael Jakob Zelger, Ritter, Alt-Landammann; Franz Aloyö Ackermann, Alt-Landammann; Felir LeontiuS Kaiser, Alt-Landammann.

». Begrüßung. 8 1 I». Schwyz wiederholt seine Beschwerde, daß zu Faido seilten Angehörigen vonLachen, der March und Küßnacht noch immer dasFürleitigeld" abgefordert werde, da doch die von Faidoals Angehörige von Uri zu Bellenz auch zollfrei seien. Es beruft sich auf das Instrument von 1592, weichtdie Eremtion der Seinigcn beweise, und auf die Tariffa zu Faido selbst, welche die Altgehörigen von Schneiausnehme. Die Gesandtschaft von Uri erwidert, daß die von Faido behaupten, ein Recht zur Abforderung derFürleiti" zu haben, will aber das Angehörte hinterbringen und jene Tariffa untersuchen. Nidwaldcnö Msandte reden instructionSgemäß für Vermittlung. 8 13. v» Der Statthalter Defendente Tatti voll Bellen!macht den Gesandten den Vorschlag, er wolle eine Einrichtung treffen, daß das Land sich besser und zu wohl-feilen» Preise mit Salz und andern nöthigen Waaren versehen könne, und stellt das Ansuchen, die Orb'