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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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December l751.

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k"l Verhör gestattet und ihnen auf ihr Ansuche» erlaubt, innerhalb einer Frist von zehn Tagen verschiedeneandere »och uncrörterte Beschwerdepunkte und Anliegen den beiden Ständen schriftlich einzusenden. Endlichwerden sie mit nochmaligen Erinnerungen und einem Reccß entlassen, nachdem sie den beiden Ständen ihreFürsorge verdankt haben. Die Gesandten beider Stände wollen alles ihren gn. Herren und Obern refe-rieren. § 15.

Couferenz von Zürich, Bern und dem Abt von St. Gallen.

Waden, 6. Pecemver 1751 vis 5. AeVruar 1752.

IStaattarchiv Zürichs

Gesandte: Zürich. Johannes Frieö, Bürgermeister; HanS Jakob Leu, deö Raths von der freien Wahl»nd Seckelmcister. Bern. Karl Emanuel von Wattenwyl, Schultheiß; Johann Anton Tillier, des Rathsu»d Seckelmcister deutscher Lande. Abt von St. Gallen, p. Aegidius Hartman», Decan deö Stiftö;- Placidus Lieber, Statthalter zu St. Gallen; Fidel Anton Püntincr von Braunbcrg, Geheimer Rath undHvfmarschall; Joseph Aurel Baron von Pflummeren, Rath und Obervogt zu RomanShorn.

Diese Confercnz der drei compaciscicrcnden Stände wird zur Beilegung der im Toggenburg waltende»^ Grenzen abgehalten, t». Eidgenössisches Grußcompliment. kl 1. I». ES wird gut befunden, nach der demü' zugestandenen Methode der Behandlung wie im Jahr l718 und an der Hand der entworfenen Präli-wlnarien die Verhandlung zu beginnen, kl 2. v. Die einzelnen Artikel werden bcrathen. Der erste Paragraph"Gl Anhang, betreffend den Zuzug des Landes Toggenburg, wird, weil sich die Gesandten über dessen Abfassung'"cht verständigen können, einstweilen ausgestellt. 8 3. «l. Man bcräth alsdann in engerer Eo^nMission derüveiten Gesandten und in voller Sitzung die andern Paragraphen einzeln, um einen Vergleich zu erzielen,welcher die Genehmigung der Obrigkeiten erhalten könne. 8 3. «?. Unterdessen aber dringen die sanctgallischensandten aus Feststellung des ersten Paragraphen. Zürich und Bern willigen ein. Man vereinigt sich ausRedaction; diese erhält aber durch die neu eingetroffenen Instructionen die Genehmigung der, StändeSitzungen werden während der WcihnachtSserien unterbrochen. Bei Wiederaufnahme derselben trägt'"ich darauf an, den im ersten Artikel enthaltenen bedenklichen Anhang wegzulassen, des Inhalts, daß dielicht Toggenburger gegen ihren natürliche» Herrn ihren andern Eiden allen vorangehe, und daß"ü dieses Anhangs eine Clause! berathen werden solle, welche der Sache abzuhelfen geeignet sei. Diesandten Berns und des Abtes stimmen bei. Darauf werden die übrigen Artikel der Präliminarien berathen^ vereinbart. Bevor zur Behandlung der verschiedenen Beschwerden geschritten wird, reisen zwei fürstliche^/landte »ach Wyl, um de»» Fürsten einstweilen über die daS Militare, die clausula salvatori« und denk Landsgemeinden betreffenden Artikel Relation abzustatten. Nach erhaltenen neuen Instructionen wird der' "wrf nochmals durchbcrathen. Da aber in Beziehung aus die rcciprvcierlichcn Werbungen und die AbhalP der LandSgeincinden die Ansichten auöcinander gehen lind die Instructionen der zürcherischen GesandtG zu weiterer Unterhandlung nicht hinreichen, holt dieselbe neue Instruction ein und legt sie in Beziehung^ >wun Punkte vor. Die sürstliche Gesandtschaft erklärt, daß sie keine Instruction habe, in dieselben einzu-stir^ ^ Hoffnung, solche dafür zu erhalten, da dir von Zürich verlangtet» Punkte die »Vichtigsten

'che» Rechte und Herrlichkeiten anlaste»». In Folge von Berathungrn in gemeinsamer Sitzung und de»

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