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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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September bis Oktober k75l

kommenden Fällen die Exemtion der fürstliche» Befehle und die fpecielleEinrichtung der dahin einschlagendenStücke" einer eigens dazu zn verordnenden Eommission anfzutragcn sei, welche unter dem Vorsitz des Landvogtsstehe und den Pannorherrn oder dessen Statthalter in sich schließe und nach Parität der Religion zu besetzensei. Inzwischen soll das Recht, die Hauptleute zu erwählen den Gemeinden bleiben. Sollte der eine oderandere Punkt dieses Artikels noch einer Erläuterung bedürfen, so solle bei der Ncgotiation darauf Bedachtgenommen werden. 9 9. It. Der fünfte Artikel, wegen Verbot fremder Werbung, findet keineil, Anstand. § ti).I. Bei der Behandlung des sechsten Artikels, welcher sagt, daß die Werbungen frei sein sollen, schlägtZürich vor, nach dem Begehren der Toggenburger die Clausel beizusetzen, daß einem Vater sein Sohn, einemWeibe ihr Man» wider deren Einwilligung weder angeworben, noch viel weniger mit Gewalt weggenommenwerden dürfe; im ersten Falle ist ein solcher Angeworbene gegen Erstattung der Koste» wieder frei zu lassenDie rechtliche Erörterung und Entscheidung solcher Fälle ist der oben erwähnten Eommission zuzuweisen.An derjenigen Stelle deS Artikels, wo es heißt, daß die fürstlich sanctgallischcn Dienstvölker wider die Eidge-nossenschaft nicht dienen sollen, wird beizufügen vorgeschlagen, daß dieß auch nicht gegen das eine oder andereOrt derselben geschehen dürfe. Die Gesandtschaft Berns stellt die Zustimmung ihres Standes in Aussicht, k ll»». Der siebente Artikel, welcher von der Theilnahmc der Toggenburger an fremden Kriegsdienste» handeltundvon der Reciprvcation der Werbungen zwischen der Grafschaft Toggenburg und der alten Landschaft",giebt zu folgenden Vorschläge» Anlaß, Erstens, es möchte die darin begehrte Vorstellung der Officiere undSoldaten zur Einsicht des Fürsten entweder ganz wegfalle» oder aber nur auf die gemeinen Soldatenrestringiert und der obenerwähnten Eommission überlassen werden. Ferner schlägt Zürich vor, daraufzu bestehen, daß ohne Ausnahme die Compagnicen nach der Parität vergeben und denselben Toggenburger alsHauptleute vorgesetzt werden solle». Diesen Vorschlag verspricht Bern zu unterstützeir. In Beziehung auf dieRrciprocation der Werbung zwischen dem Toggenburg und der alt-stiflischen Landschaft soll, um alle»Znconvenienzen und mißlichen Folgen vorzubeugen, darauf gedrungen werden, daß keine Werbplätzc gegen-einander und reciprocierlich gestattet werden, sondern daß den toggcnburgischen Hauptleuten blos in ihremLand zu werben gestattet sein solle und sonst keinem ander». Wie es aber dann zn halten sei, wenn keinToggenburger sich finde, welcher eine Compagnie übernehmen wolle, darüber soll bei der Negotiation verhandeltwerden und zwar so, daß hinlängliche Eautelen aufgestellt werden, damit die Uebernahme von Compagnieen denToggenburger» nicht schwer gemacht werbe, « tL. ». In Betreff der Bestimmungen über Abhaltung derLandögemcinden ist Zürich der Ansicht, daß dieselben zwar mir Vvrwissen des Prälaten gehalten »verde» sollen,daß sie abermit seiner Bewilligung und Coiivocation" besonders im Fall der Landrechrserneuerung gehaltenwerden sollen, involviere zu viel und auch etwas neues, da das letzte Wort erst in die spätem Präliminarieneingeflossen sei. Ferner solle ausgewirkt werden, daß die Behufs der Wahl eines Pannerhcrrn zu haltendeLandsgemeinde unter ebendenselben Reservaten zusammenberufen »verde» könne, wie in den beiden andernausgesetzten Fällen. Bern ist dagegen der Ansicht, daß je »veniger LandSgemeinden zusanimcnberufcn »verde»,uin io weniger Anläße zu Unrnhen vorhanden seien, daher eine Vermehrung der LandSgemeinden meistSchaben als Nutzen stifte. Zürich glaubt aber, daß der Fürst das Verlangen unter den bestimmten Cautcle»dein Laiidc gestatte» »verde, und wünscht Berns Mitwirkung. 5 l.T «». ES wird beschlossen in den Abschiedzu letzen, daß, wenn eine Uebcreinkuuft zu Stande komme, dem zu errichtenden Vergleiche beigesetzt »verde»solle, daß es im Uebrigen bei dein Frieden von l?lbl und der srauenseldischcn Erläuterung in allen Punkte»sein Verbleiben habe, ii. >». Den sechs Ausschüssen des toggenburguche» Lanbraths wird nvchinalö