September bis Ottober 175i
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aufgefordert werden, ihre Anliegen z» eröffnen, damit nach Gutfinden Gebrauch davon gemacht werden könne, 5 3,Es erscheinen sechs Ausschüsse des Landes Toggenburg. Nach Vcrdankung der Beweise der Zuneigung,welche ihr Land von Seite beider Stände erfahren habe, sprechen sie sich in Beziehung aus das Mannschaftö-recht und des davon abhängenden Militarc also aus, Sie glauben Ansprüche daran zu haben theilo kraftihres der sürstlichen Huldigung jeweilen vorausgehenden LandcSeideS, durch welchen sie sich zu reci-brocierlicher Schirmung und Rettung an Leib und Gut verpflichten, cheils wegen ihres seit 144«) mit^chwyz und GlaruS bestehenden Landrechtes, das durch den Verkauf an das Stift St. Gallen nicht alteriert,wnderii vorbehalten worden sei. Ferner stehe ihnen die Wahl der Panncrherren, die Verwahrung der Panner,wirkliche Zuzug kraft Landrechtcs zu, in deren Besitz sie immer geblieben seien. Seit dem errichtetenWieden hätten sie die Wahl der Gcincindchauptleute und Subalternen in Gegenwart eines sürstliche» Beamteten,>idvch ohne dessen Eoneurrcnz, ausgeübt. Wenn auch das Volk mit gewissen Vorurtheilen'aus die Abänderungdes Art. 44 des badischen Friedens Hinblicke, so werde der Landrath sich Mühe geben, daß Ruhe und Ord-w»>q im Lande nicht gestört werden, und daß man im Toggenburg dem sich ruhig unterziehe, was die pacio-"erenden Stände durch gütliche Uebcreinkunst feststellen würden. Schließlich empfehlen die Ausschüsse diesesdas Wesen ihrer Freiheit betreffende Geschäft und geben ein Memorial ein, welches dein Abschied beigelegtwird. Aus dieses hin werden ihnen von den Gesandten beider Stände einige Vorstellungen gemacht. § 4,Der Eingang in den vorliegenden Präliminarartikeln, welcher von der Form und Materie der Trattandenhandelt und zum voraus festsetzt, daß keinem von beiden Theilen das Mannschaftsrecht privative und absolut^tzttheilt werden soll, wird gebilligt. Die genaue Formulierung für das zu errichtende Vergleichsinstrumcntwttd Zeit der Negotiation zu überlassen sein. 8 5, t. Der erste Artikel, welcher von dem Zuzug desandcs Toggenburg für den Fürsten als Landesherr» handelt, wird beibehalten; jedoch hält Zürich denh""ä, „daß dieser Eid allen andern vorgehen solle", für überflüssig und auch für bedenklich, weil dadurchbas Recht der verlandrcchteten Orte Schwvz lind Glarus berührt werde, was man bisher sorgfältig aus-Hkwtchc,, habe, und dieses Recht von jenen beiden Ständen in den Verhandlungen von 1738 feierlich vorbe-" ru worden sei. Bern hingegen ist der Ansicht, daß hiebet nichts anderes zu ermessen sei, als daß die>cht der Defensiv» des Landesherr» allen andern vorausgehen soll, und daß die Weglassung dieses Punktes""f Schwierigkeiten stoßen würde. Von Schwpz und GlaruS besorgt Berit keine Einsprache. Endlich kommt"w" doch dahin übercin, seiner Zeit bei der Negoriation bei der sürstlichen Gesandtschaft dahin zu arbeiten,dieser Zusatz wegfalle, und daß, ini Falle dieß nicht erhältlich sei, dafür ein Ausdruck, wie „daß Toggcnburg^ männiglich diese Pflicht dem Fürsten erstatten soll" substituiert »verde. 8 v. A. Gegen den zweiten-1^' dem Angriff von Seile einer fremden Macht handelt, lind wie dannzumal die Toggenburgcr
' Ü> betragen haben, erhebt sich kein Widerspruch. 8 7. I». Eben so wenig gegen den dritten Artikel, welcherder Theilnahme am eidgenössischen Dcfensionalc handelt; nur wünscht man, daß dem nächstfolgenden^kel ein erläuternder Zusatz beigefügt werde in Betreff der „dannzumal vorgehenden Mahnung, und wemExemtion zukomme» soll." 8 8. l. Der vierte Artikel behandelt „den ganzen Umfang und die innerliche^ halt des Militare" im Toggenburg nach seinen verschiedenen Theilen. Da dadurch der Gewalt des Fürsten"wl zugewiesen ist, daß de», Lande nur wenig übrig bleibt, so wird für wünschbar erachtet, daß das Landalle/ erhalte, da aus solche Weise viele» Streitigkeiten vorgebeugt werden könnte und ohnehin bei
strebt ^orsallenhciten die sürstlichen Befehle durch Vermittlung von toggenburgischen Angehörigen voll-werden müssen. Man kommt darin überein, bei der künftigen Negotiation dahin zu wirken, daß bei vor-