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September bis October 1751,
folgende zwei Zusätze gemacht: 1) Wenn zur Begleitung von Criminalverbrechern mehr Hülfe als die derWeibel vonnöthen ist und Füsiliere erforderlich sind, so sind einem solchen Füsilier für Taglohn und Zeh-rung 15 Batzen zu bezahlen. 2) Für den Unterhalt des Gefangenen während des Transports sollen für denTag 1l1 Batzen bezahlt werden. 8 53, «. Die freiburgische Gesandtschaft ist ohne Instruction in BetreffdeS CantonnemenlS deS Freiburg mit aller Souveränität zugehörigen Lehens de Courtilles hinter Combre-mont le grand und der vorgeschlagenen Renovation der Rechte hinter ganz Combremont, 8 55. f. Frei-burg fragt Bern an, ob das bernerische „StrohvcräußcrungSverbot" auch auf seine Unterthanen sich be-ziehe. Die bernerische Gesandtschaft erwidert, daß dasselbe zur Hebung deS Feldbaus gemacht worden sei,daß Bern aber, insofern Freiburg in Beziehung auf sein beschwerliches Holzverbot günstiger sich zeige, an-nehmlichen Vorschlägen Gehör schenken werde. Ein Versehen sei daran Schuld, daß dieses Verbot der Stroh-auSfuhr auch dem Amtmann zu Grandson zugeschickt worden sei, Ii 56.
Man sehe auch im Abschnitte HerrschastSangcleqcnheilen:
Sch w arzciibnrg, Orbc mit Tscherl-iz, Grandson und Murten überhaupt.
Art. 22 bis 23.
Schwarzenburg.
Art. 12t bis II?.
Orbc mi t Tschc rliz.
Art. 23b bis 243.
Grandson.
Art. 412 bi« 422.
Murten.
Art. 592 bi« 609.
Conferenz von Zürich und Kern.
Aarau, 27. Septemöer vis Anfang chctoöers 1751.
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Gesandte: Zürich. Johannes Fricö, Burgermeister-. Hans Jakob Leu, Seckclmeister, Bern. KarlEmanuel von Wattenwvl, Schultheiß; Johann Anton Tillier, des Raths und Seckclmeister deutscher Lande-Diese Conferenz wird zu einer vorläufige» Besprechung der zwischen dem Fürstabt von St, Gallen unddem Toggenburg noch obwaltenden Streitigkeiten und der aufgcstelltcn Präliminarartikel abgehalten, nackdem schon Zeit und Ort zu einer gütlichen Verhandlung mit dem Fürstabte festgesetzt worden war.». Begrüßung. 5 1. t». Zürich verdankt Bern die geneigte Ausnahme seines in dieser Angelegenheit naüBern gesandten Abgeordneten und die demselben erwiesene Ehrenbezeugung, sowie auch die Willfährigkeit st^Beschickung der Conferenz. 5 2. Beider Stände Gesandtschaften kommen übcrein, den vorzubescheidendt»Ausschüssen zu Gcmüthe zu führen, daß die Suspension der Erörterung über vaö MannschastSrccht und d«ddavon abhängende Militarc unmöglich sei, und wie gefährlich der Rechtsstand für sie sein würde, wenn kci»^gütlichen Auskunftsmittel mehr verfiengcn, sowie auch sie zu ermahnen, sich ruhig zu verhalten und der Zune>gung beider Stände, welche sie bisher erfahren, ferner zu vertrauen, da dieselben wie bisher sich würve»angelegen sein lassen, die durch den Frieden ihnen erthcilten Freiheiten ausrecht zu erhalten; endlich sollen ^