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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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96 Juli 175t.

VII. Th, t, S, 512 ff.) für dienlich erachtet. Bon den beiden Theilen ihre vorzuschlagenden Punkte einzu-fordern, hält man nicht für nothwcndig, sondern will dieselben zur Zeit erwarte». Die Gesandten nehmenalles ack roforonckum. 8 5.

Gemeineidgenössische Tagsatznng.

* Arauenfekd, 5. bis LI. Juki 1751.

IStaatÜnictiiv Zürich.I

Gesandte: Zürich. Johannes Fries, Bürgermeister; Johann Jakob Leu, Scckelmcister. Bern. KarlEmanuel von Wattenwhl, Schultheiß; Anton Tillier, Seckelmeister. Luc er». Jost Bernhard Hartmann,Schultheiß; Jost Joachim Anton Schumacher, Landvogt und des Raths. Uri- Franz Maria Joseph Leon-tius Crivelli, Landaminann; Jost Sebastian Schmid, Alt-Landammann und Landösähnrich. Schwvz. MichaelLaver Rcichmuth, Landammann; Franz Joseph Reding von Biberegg, Landammann und Panncrherr.Unterwalde». NiklauS Kaiser, Landammann, und Jakob Ackermann, All-Landammann, beide von Nid-walde». Zug. Franz Michael Boßhard, Stabführer; Johann Christian Blattmann, Alt-Ammann. Glarus.Christoph Streifs, Landammann; Joseph Fridolin Hauser, Statthalter. Basel. Felir Batticr, Oberstzunft-meister; NiklauS Bischoff, des Raths. Freiburg. Franz Niklaus Joseph von Alt, Schultheiß; PhilippReiff, des Raths. Solothurn. UrS Victor Joseph von Roll von Emmenholz, Schultheiß; Franz VictorAugustin von Roll von Emmenholz, Stadtvenncr. Schaffhausen. Johann Balthasar von Pfistcrn, Burger-meister; Johann Jakob Pcyer im Hos, Statthalter. Appenzell. Karl Jakob Schüß, Landammann undPanncrherr von Jnnerrhoden; Gebhard Zürcher, Landammann von Außcrrhoden. Abt von St. Gallen-Fidel Anton Püntiner von Braunberg, Marschall, des Geheimen Raths und Obcrvogt zu Rorschach; JohannesVictor Baron von Thurn und Valsasfine, Geheimer Rath und Landshofmcister. Stadt St. Gallen. ChristophWägelin, Seckelmeister. Biel. Rudolf NeuhauS, Venner.

». Eidgenössische Begrüßuilg. 8 1. ?». Ueber Preis und Gewicht der Münzen kann man sich wiederumnicht vereinigen. Die Gesandten behalten ihren Ständen die Convenienz vor. Schwpz reserviert sich seinMünzrecht.. Man läßt es ferner bei den Bestimmungen der frühern Abschiede bewenden, daß die Admodiationenaberkannt seien, und daß, wenn ein Stand Münzen valutiere oder abrufe, derselbe dicß de» andern Ständendrei Monate vorher notificicren solle. In Beziehung aus die nicht probehaltigen Reichs- und andernMünzen sollen in den gemeinen Herrschaften die bisherigen Mandate neucrdingö publiciert werden. 8 2-«. Begrüßungsschreiben des französischen Ambassadors, überbracht durch den Dolmetscher von Vigicr. Beantwor-tung. 8 3. «I. Complimentschreiben dcö Bischofs von Basel, durch die Post zugesandt. Beantwortung. 8 ^Der Naturalisationen in der Eidgenossenschaft halber läßt man es beim vorjährigen Abschiede bewenden-Der Vicinatserthcilnngen in den cnnctbirgischcn Vogtcien wegen, welche den hoheitlichen Rechten sowohl, alsden Angehörigen selbst zum Schaden gereichen, lassen es sämmtlichc Gesandten bei ihren voriges Jahr gegebenenErklärungen bewenden. Die Gesandtschaft von Glarus führt wiederum Beschwerde, daß der Landschreiber z»Lauis den Gesandten ihreö Standes verweigert habe, einige instructionsgemäß gemachte Reservationen in de»Abschied aufzunehmen. Sämmtlichc Gesandte halten die Ausnahme derselbe» für billig. Endlich spricht sichebendieselbe Gesandtschaft dahin aus, ihre gu. Herren und Obern seien der Ansicht, daß, wenn in der gemein-