Juni 1751.
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daß die beantragte Vorbescheidung eines Ausschusses nicht den Zweck habe, denselben zu befragen, ob diesesoder jenes ihnen angenehm sei, sondern bloö den, der Verhandlung einen leichtern Gang zu verschaffen, läßtsich Berns Gesandtschaft noch dahin vernehmen, daß sie nichts dagegen habe, wenn die landsfriedliche Com-nussion von Zürich ein motiviertes AdhortationSschrcibcn an Toggenburg erlassen wolle des Inhalts, die Toggen-burgcr möchten sich während den Verhandlungen still und friedlich bctragdn, und cö ihnen frei stelle, eineDeputation an den Ort der Conferenz zu senden und den Gesandten Informationen zu erthcilen. Jedoch habedafür keine Instruction. Die Gesandtschaften beider Stände nehmen daS Angehörte ack rekerelickum § 2.Beide Stände bezeichnen Baden als den Ort dieser Consercnz; Zürich will dieselbe gleich nach der Jahr-^chnung von Baden, Bern gegen Ende Juni's gehalten wissen; beide Anträge werden »ck rekorenckum genom-Aus die Frage der Gesandtschaft Berns, ob die Hauptconscrenz dennoch ihren Fortgang haben werde,^un ihre gn. Herren und Obern nicht für dic Vorbcscheidung des toggcnburgischcn Ausschusses stimmen werden,^'»nen die Gesandten von Zürich aus Mangel an Instruction nicht antworten. 8 3. «I. ES werden dic derLustigen Cvnscrenzialverhandlung zu Grunde zu legenden Punkte bcrathcn und dabei dic Deklaration des AbtS^uiö von 1654, die Friedensverhandlung zu Rorschach von 17l4, das 1745 von Zürich und Bern verabschiedetekostet und die jüngst entworfenen Präliminarien zu Grunde gelegt. Nachdem der Eingang dieser Präliminarien>ü'billigk worden, trägt Zürich daraus au, im ersten Artikel, welcher vom Zuzug, zu dem daö Land Toggen-^rg dem Fürsten verpflichtet ist, wo möglich den Zusatz, daß dieser Eid allen andern vorgehen soll, zu besei-ten, da derselbe den Landrcchtcn von Schwyz und GlaruS zu nahe trete. Bern hingegen ist der Ansicht, daß^chwyz und GlaruS nichts gegen diesen Zusatz einwenden werden, und daß der Prälat schwerlich sich desseneiner Distinctivn seiner LandcShcrrschast begeben werde; dennoch möge man nach Zürichs Ansicht dent>uch machen. Ueber den zweiten Artikel, welcher dic Bestimmung enthält, wie sich dic Toggenburgcr bei"ncm Angriff von einer fremden Macht zu verhalteil habe», und über den dritten, welcher von der Theilnahmcbcr Tvggcuburgcr am eidgenössischen Defensionale redet, sind dic Gesandtschaften beider Stände einverstanden.
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" mclstc Anstoß wird an dem vierten Artikel genommen, betreffend die Einrichtung der KriegSauSzüge und^'pcndenzien. Jedoch wird gut befunden, die Determination bis zur Zeit der Negotiation auszustellen, in derHoffnung, daß man dem Lande Toggcnburg alSdann in Betreff deö Vorschlages von Osficicrcn oder des^G'gsrathes etwas mehrercS werde verschaffen können. Dic Bestimmungen deö fünften Artikels, betreffend dieNemden Werbungen, und deö sechsten, daß dic Werbungen frei sein sollen, finden keinen Anstand. In Beziehung""l den siebenten Artikel, welcher von dem Antheil spricht, welche» die Toggenburgcr an fremden Diensten^abcn solle», sind beide Stände der Ansicht, daß es für daö Land gewiß das Heilsamste wäre, wenn dasselbett"".z keinen Antheil daran hätte. Da dies, aber unmöglich sei, so wünscht Zürich, daß man, da die stipulierte^'ciprvcierlichc Werbung und Vermischung der alten Landschaft mit dem Toggenburg Anlaß zu Schwierig-eren und Unruhen geben könnte, daraus bedacht sein möchte, wie dic Sache eingerichtet werden könnte, und^ft auch die Frage auf, ob der Laudrath nicht dem Fürsten einen Vorschlag zu den Officiercn machen"""te. Bern hebt dic Unwahrscheinlichkcit deö Erfolgs dieser Vorschläge hervor. Man stellt diesen Punkt bis^ur Negotiation aus. Die Bestimmung über die aufgeworfene Frage, ob nicht in Betreff der Abhaltung der"udsgcmcindcn eine Erläuterung für den Fall zu gebe» sei, wenn eine solche zur Besetzung der Pannerherrn-rr gehalten werden solle, oder wenn beide, der Fürst und die Landichaft, die Versammlung einer solchen^chwo»dig finden, wird ebenfalls bis auf die Negotiation verschoben. 8-1. — Alle Punkte sollen Gegenstand gütlicher^»andlung werden. Als Grundlage für die Instruction wird daö Medialivnöproject von l735 ts. Bv.