Juli 175l
97
eidgenössische» Tagsatzung ein die ennetbirgischen Vogteicn betreffender Beschluß gefaßt werde, das ennetbirgischc^yndicat demselben Folge zu leisten habe, 8 5. f. Der liederlichen Strolchen, Deserteurs und des BettelgestndelShalber wird gewünscht, daß in den Orten gute Verordnungen gemacht und exequiert werden möchten. In denVogteien aber giebt die mangelhafte Erecutivn der Mandate Anlaß zu Klagen. Daher wird den Landvögten^'sohlen, die Mandate neuerdings zu publiciercn, und eine buchstäbliche Exemtion derselben anempfohlen, « VIn Betreff des Nachtricbö lassen es Zürich, Bern, Lucern, Unterwalden und Zug bei dem Gutachten vonbewenden; sollte dasselbe aber nicht genehmigt und in Folge dessen keine gemeinschaftliche Observanzehielt werden, so behalten sie ihren gn. Herren und Obern die Convenienz vor. Uri genehmigt jenes Gut"chlen, wofern alle übrigen Orte nebst den drei Bünden demselben beitreten. Schwyz, Basel, Frciburg, Solochurn und Schaffhauscn lassen es lediglich bei dem Gutachten von 17-47 bewenden; GlaruS bleibt bei seinenlniher eröffnete» Gedanken. 8 7. I». Sämmtliche Gesandtschaften erklären, daß, wenn Abgesandte oder^Präsentanten von gesammter Eidgenossenschaft abgeordnet und mit Patent und Instruction versehen werden,Kjelden von den Ständen bezahlt werden sollen. Wenn aber die im Dcfensionalc begriffenen Orte einen^'Präsentanten oder Kriegsrath an ein Grenzort abschicken, so soll in diesem Falle noch fernerhin die alte^>rrvanz beobachtet werden. Unterwalden, Zug, Appenzell, Stadt St, Gallen und Biel wollen vorerst einenAlchen Füll erwarten, daö Angehörte aber hinterbringen, 8 8. l. In Folge eines Schreibens der"publik Wallis, welches eine Beschwerde wegen „falscher" Eollcctante» enthält, wird cinmüthig gut befunden,^ bei geringer» Unglücksfälle» die Orte die Ihrigen selbst trösten sollen; wenn hingegen von größern"Glücksfällen Betroffene von ihrem Orte selbst oder fremde Collectantcn von ihren Fürsten, Ständen und"afen mir Schreiben an die Eidgenossenschaft verschen sind, so soll jedem Ort überlassen sein, daö Beliebigelhun, während hingegen andere mit dergleichen Begleitschreiben nicht versehene Collectante» abzuweisenDieses Gutfinden wird von allen Gesandtschaften all rofoi-encknin genommen, 8 9, k. Der Gubcrnator"' Mailand, Graf von Pallavicini, hatte eine Convention zu gegenseitiger Auslieferung der Banditen dersienossenschaft vorgeschlagen, in welche nicht nur die vier ennetbirgischc» Bogteicn, sondern die ganze Eiv-^»osssuschaft eingeschlossen sein sollte, Zürich und Bern wollen nun dieselbe, da sie einstweilen nur auf fünf" gestellt ist, auf Probe annehmen. Luccrn, Uri, Unterwalden. Freiburg und Solothurn sehen diese Eon-^"tivn in der Ausdehnung aus die ganze Eidgenossenschaft für bedenklich an und von der Art, daß den^'"»den leicht Verdruß erwachsen könnte, wollen daher dieselbe bloS auf die vier ennetbirgischc»
, "Prien beschränkt wissen. Die Gesandten von Schwpz, Zug, GlaruS, Basel und Schasshausen wären"Pruiert gewesen, bei sich ergebender Einmüthigkcit beizutreten; da sich aber Bedenklichkeiten gegen diese Eon^"tion erheben, nehme» sie das Angehörte »ck rvfvrenckun,. Behufs einer Antwort an den Gubcrnator sollOrt >ei,w Erklärung innerhalb Monatsfrist an Zürich gelangen lassen, j» lU. I» Die Gesandtschaft von^"^'"Pdcn berichtet, daß den Hauptlcuten in dem französischen Schweizerregiment Balthasar gegen bisherige., ^"g und Freiheit die von jedem Hauptmann in seinem Quartier aufbewahrten Fahnen abgefordert wordensie künftig in dem Quartier des NegimentScommandanten aufzubewahren; daß Oberst Balthasar,^ Vernehmen nach kein Eidgenosse sei, aus die Protestation der Hauptleutc hin die Fahnen mit
""'alt durch ein Detachement habe abholen lassen. Da die Gesandten mit keiner Instruction versehen sind,"" sie vorläufig durch die Rebengesandtcn vost Unterwalden und Solothurn einen Entwurf zu einem Vor-^^"^chlkibcn an den General der Schwcizertruppen, Prinz von DombeS, und an den französischen' assador ausfertigen und nehmen denselben all >ek.>r»ml!uin. damit innerhalb zweier Monate jeder Stand
13