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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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94 November 1759.

als um das Meld gemarktet werden müsse. Sie trägt darauf an, in allen ennctbirgischcn Vogtcien die Meldsortenaus eine allgemeine, gleiche Aaluta zu setzen. Die Gesandtschaften von Schwyz und Nidwaldcn finden diesen Anzugbillig und nehmen ihn, weil sie ohne Instruction sind, eck relervnckiim. § 1. I». Schwyz bringt nochmals die Be-schwerde vor, daß seinen Landlcuten und eigenen Angehörigen zu Pfcyd (Faido) im Livincrthal von ihren durchzu-führenden Waareneine Vorleithe" abgefordert werde, von welcher, sie kraft eines Instruments von 1592 befreitseien. Sollte dieselbe ferner bezogen werden, so würde Schwyz kraft ebendesselben Instruments bemüßigt sein,denen von Livinen die Zolleremtion zu Bellcnz aufzuheben. Die Gesandtschaft von Uri will dieses Instrumentin ihrem Archiv aufsuchen lassen und einstweilen das Angehörte referieren. Nidwaldcn schließt sich auch fürseine Leute Schwyz an und ist der Ansicht, daß dieselben nicht nur durch das ganze Liviner- und Nrscrnthaldieser Fürlcite befreit seien, sondern daß auch von denjenigen Waarc», welche die Seinigen dieser Enden aufKen das Jahr hindurch bestellten und zu Lehen genonimencn Pferden durchführen lassen, nichts bezogenwerden solle. Schwyz verlangt noch, daß einstweilen bis auf weitere Disposition der Bezug sofort eingestelltwerde. 8 6.

Mau sehe auch im Abschnitte HcrrschaftSangelcgmhcitcn:

Bellen;, Bollen; und Riviera.

Art. 584 bis 589.

«2.

Conferenz von Zürich und Bern.

Aarau, 1. Juni 1751.

lTtaatöarchiv? Ziiriok.I

Gesandte: Zürich. Johannes FricS, Bürgermeister? HanS Jakob Leu, des Raths und Scckelmeister.Bern. Johann Georg JmHof, Vcnncr? Johann Rudolf Dachsclhofer, General, Ritter, dcS Raths undSeckclmcistcr wälschcr Lande.

I» Folge fortdauernder Korrespondenz, welche die Beilegung der zwischen dem Lande Toggcnburg unddem Fürstabt zu St. Gallen waltenden Streitigkeiten zum Zwecke hatte, war durch eine Gesandtschaft desAbteS den beiden Ständen Zürich und Bern die Eröffnung gemacht worden, daß derselbe unter gewisse»Bedingungen geneigt sei, in eine Conferenz zur Beilegung dieser Streitigkeiten zu treten. Zu vertraulicherVorbcrathung dcS in Folge davon nothwcndig scheinenden Verfahrens wird diese Conferenz gehalten.». Begrüßung. 8 1. I». Zürich stellt den Antrag, vor Eröffnung der Conferenz eine» Ausschuß des toggewburgischcn Landraths vorzubescheidcn, um demselben vorzustellen, daß die beiden Orte allcö Mögliche th»»werden zur Beruhigung des Landes, ohne daß dessen Rechten und Freiheiten Abbruch gcthan werden sollt,und daß es sich um eine unausweichliche Erörterung dcS Militare und um Herstellung eines mncku» viven «bhandle, zugleich aber auch, um sie von aller Widersetzlichkeit abzumahnen. Bern stimmt nicht zu einer solchc»Vorbeschcidung, will aber, wenn Deputierte dcS Landraths an dem Orte, wo die Hauptconfcrcnz statt finde»wird, erscheinen, dieselben außerhalb der Sitzung anbören? im andern Falle würde leicht Anlaß zu Wühlcrcic»gegeben werden und der Abt auf den Gedanken kommen, man wolle das Land bartnäckig machen? überdieskomme cS allein den drei paciscicrcndcn Ständen, welche den Frieden errichtet, zu, über das ju» militare l»entscheiden, waö auch der Landrath im Toggenburg 1738 anerkannt habe. Auf die Erwiderung von Züriä,