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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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November 1750. 93

und läßt cS bei dem mit Marschall von Tschudi zu GlaruS geschlossenen Accord bewenve». Habe jemand anOberst Jauch etwas zu fordern, so werde ihm Uri gute Justiz administrieren, wie man bereits den gegen JauchAgenden Hauptleutcn von Nidwaldcn und Zug Zeit und Tag angesetzt habe entweder zu einem gütlichen^ergiZch oder zu einer Entscheidung durch das Fünfzehnergericht. Uri gicbt nicht zu, daß Jauch vor einemIre»,de» Gericht erscheine, sondern verlangt, daß er vor seiner natürlichen Obrigkeit, als dem kompetenten Forum,>!ied und Antwort gebe. Nidwaldcn wie Schwyz; insistiert auf dem Judicaturrechte, namentlich auch imHinblick aus die Badcner Abschiede von 1668 und 1698, in welchen Jahren sämmtlichc Schweizcrobersten inTrankreich vor die allgemeine Tagsatzung zur Verantwortung citicrt worden seien. Die Gesandtschaft ZugSwüigcht ebenfalls, daß die Ucbcreinkunft von Glarus und das angebahnte Accomodcment in Obwaldcn inEilzug gesetzt werde; daß Uri ans den 1. März 1751 eine Kommission angesetzt habe, welche eine gütlicherbcreinkunst zu Stande bringen solle, und daß dem Obersten Jauch den Befehl crtheilt habe, den arrcstier-Hauptmann von Brandenberg des Arrestes zu entlassen, sieht sie als ein Zeichen freundcidgcnössischcr Ge-"wung »». Wenn aber Uri in jener Erkanntniß sage, daß, insofern bis zum 8, März keine Vermittlung zu""de komme, an ebendemselben Tage das Fünfzehncrgericht rechtlich absprechen werde, so müsse sie dagegenremonstrieren, dastandcSmäßigc Sachen", als da seien die Errichtung von Kapitulationen, Anwerbung uud"nkung eidgenössischer Völker, nicht vor einem solchen Gerichte entschieden werden dürfen. Sie behält das> lcaturrecht ihrem Stande vor und ist instruiert, mit den übrigen Gesandten sich dahin zu verbinden, daß^"cs der drei Orte in dieser Sache das andere im Stiche lasse. Die Gesandtschaft von Schwyz ist ebender-^ ^ Ansicht und macht darauf aufmerksam, daß schon 1746 Marschall von Tschudi wegen beabsichtigter Abänderung" Kapitulation von Uri, Schwyz, Nidwaldcn und Zug ungeachtet der Opposition von GlaruS nach Brunnenworden sei, woraus sich deutlich ergebe, wem das Judicaturrecht über die Obersten zuständig sei. Dievo, ^ gegebenen Erklärung bewenden. Instruktionsgemäß setzen die Gesandtschaften

schwyz, Nidwaldcn und Zug eine Konferenz aus den 15. März 1751 nach Brunnen an, auf welcher die Obersten'"weder persönlich zu erscheinen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen haben, und vereinigen sichdaß keiner der drei interessierten Stände den andern verlassen solle, bis jeder derselben und deren Par-cularen gebührende SatiSfaction erhalten haben. Stellen sich die Obersten nicht, so soll gleichwohlin den" surgcfahrcn werden." Der Hergang der Sachen ist dem ersten Minister des neapolitanischen HofcS^ luhrlich mitMheilen. 8 2. «. Uri zeigt den Ausbruch der Lungenseuche im Livinerthal an uud berichtet" den dagegen getroffenen Maßregeln, Die Anzeige wird verdankt und das Ansuchen an Uri um Mit-b"lu»g daö Uebel sich weiter verbreiten sollte. 8 3.

81.

Cmlftrcnz von Uri, Schwyz und Nidwalbrn.

Brunnen, 3. November 1759.

sVanbcsnrchiv

Gesandte - Ebendieselben, welche im vorhergehenden Abschiede aufgeführt sind.

«,» Die Gesandtschast von Uri hebt instruktionsgemäß die Ucbclständc hervor, welche für den Handel mitValien aus dem verschiedenen Werth der vielerlei Gcldsortcn erwachsen, so daß oft weniger um die Maaren