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August bis November 1750.
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Jahrrechnung der die Vogteien Bellenz, Bvllenz nnd Rivieraregierenden Stände.
Mellenz, 25. August vis ! September 1750.
IVandeSarctiiv Ridwalden.Z
Gesandte: Uri. Johann Stephan Satvr, Landöfürsprech. Schwyz. Martin Anton Ulrich, Siebner nnvdeS Raths. Nidwalden. Johann Ludwig AloyS Lussi, Pannerherr und des Raths.
Man sehe das Verhandelte im Abschnitte HerrschastSangelegcnhcilen:
Bellenz, Bollenz und Riviera.
Art. 173 bis 18b.
80.
Conferenz von Uri, Schwyz, Nidwalden und Zug.
Brunne«, 3. Movemöer 1750.
, li!a»de»ar«t>tv Schwyz.I
Gesandte: Uri. Franz Maria Crivclli, Landammann; Jost Anton Schneid, Alt-Landammann undLandsfähnrich. Schwyz. Joseph Franz Reding von Biberegg, Landammann und Pannerherr; Franz LaverWürncr, Alt-Landammann; Franz Michael Laver Reichmuth, Alt-Landammann; Nazar Jgnaz Ceberg, Amts-statthalter. Nidwalden. Kaspar Remigius Kaiser, Landammann; Fclir Leontiuö Kaiser, Alt-Landammann.Zug. Johann Kaspar Lutiger, Ammann; Jakob Bernhard Brandenberg, Stabführcr.
Freundcidgenössischer Gruß. 8 1. I». Das neapolitanische ReductionSgeschäft, welches die Veranlassungdieser Conferenz ist, kommt zur Behandlung. Die Gesandtschaft von Schwyz eröffnet, daß ihre gn. Herrenund Obern „sehr mißvergnügt" seien, daß die beiden Obersten Wirz unv Tschudi auf die Citation von Schwyz,Nidwalden und Zug nicht nur nicht erschienen seien, sondern dieselben nicht einmal einer Antwort gewürdigthätten, während doch Oberst Jauch in seiner Antwort sich wenigstens erboten hätte, den wider ihn Klagende»in seinem Vaterlande Rede und Antwort zu stehen: Ursache genug, namentlich gegen jene beiden erstem schallzu verfahren. Da man aber erfahren habe, daß mit den klagenden Hauptleutcn deS Regiments Tschudi z»GlaruS ein gütliches Accommodement zu Stande gekommen sei, welches die Genehmigung der katholische»LandSgemcinde erhalten habe; ferner, daß Obwalde» auf die Klage der Hauptleute gegen Oberst und MarschallWirz diesen auffordern werde, bis Mitte Februars entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten sichmit den Hauptlenten abzufinden, so wolle Schwyz bis zu jener Zeit sein Urtheil suspendieren, jedoch eine andereConferenz ansehen, damit, wenn ein gütliches Abkommen nicht zu Stande komme, sofort der lieben Justiz derLauf gelassen werde. Das Judicaturrecht stehe niemand andern: als den Ständen zu, von welchen die Co»>"pagnieen avouiert, von welchen folglich die Regimenter als eidgenössische anerkannt worden seien. Sollten dieübrigen Stände auf diesem Judicaturrecht nicht insistieren, so wolle der ihrige dasselbe gegenüber dem MarschallWirz „wegen seinen besonderbaren Verbindungen gegen ihren Stand" vorbehalten haben. — Uri bleibt i»Beziehung auf die Citation bei der von seiner Nachgcmeinde gegen jene drei Obersten aufgestellten Erkanntniß