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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli 1750,

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!o, daß die Erwählung eines Propstes und eines Priors auf St. Bernhardoberg den Religiösen daselbst, dieeines Propstes des Klosters im Augstthal hingegen dem König von Sardinien überlassen sein soll, da auf dieandere Weise sowohl der Botmäßigkeit, dem Regale und den Rechten der Republik Wallis, als der hohenHerrlichkeit und Freiheit der gestimmten Eidgenossenschaft zu nahe getreten würde. Zugleich will man auch dieEinwilligung zu einem Schreiben geben, welches von den XIll und den zugewandten Orten deßwegen andon französischen Ambassador abgeschickt werden soll. 8 2. «. Die Gesandtschaft von Schwyz stellt instructionö-gemäß die Frage auf, ob nicht die Restitution, welche seit 1712 mehrmals zur Sprache gebracht worden, immerober ohne Verwirklichung geblieben sei, unter den gegenwärtigen Umständen in Anregung gebracht werdeniönnic, da die hohen Potenzen die Eidgenossenschaft nicht hätten in den allgemeinen Frieden einschließen wollen,"obda die reformierten Stände vermittelst der zwischen der Krone Frankreich und gcsammter katholischer Eid-genossenschaft waltenden Verbindlichkeiten zu einer Allianz mit ihrer allerchristlichsten Majestät nicht gelangen»möge,,« und schwerlich künftig ohne die Restitution dazu gelangen werden. Die Gesandtschast glaubt, daß^ Zürich und Bern jetzt Eingang zu finden sein möchte, wenn bei denselben die Gedanken für das allgemeineeste walten. Nullius Mktus Optimum vinculum «oeiotatis. Die übrigen Gesandten nehmen diesen Anzug"0t besonderem Vergnügen entgegen, nehmen aber wegen Mangel an Instruction die Frage, wie, wo und" "rch >vas Weg" diese wichtige Angelegenheit zu behandeln sei, -»I i-olorvullum. Die Gesandtschaft von Uri^ instruiert, dieses der Katholicität so ersprießliche Werk auf alle Weise zu befördern und zu allem Hand zuwas zu dessen Verwirklichung dieneil könne. 8 5.

Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangelcgenheiten:

Landgrasschaft Thurga» und Rheinthal.

Art. ü. Kirchcnsachcn.

^ Landgrasschaft Thurgau.

"U. Stifte und Klöster. Art. 932. Locale«. Art. 101». Locale«.

Rheinth al.

Ar«. 3-lZ. Locale«. Ar«. 372. Locale».

7».

Konferenzen der evangelischen Städte und Orte während dergemeineidgenösfischen Tagsatzung

im Juki 1750.

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selballgemeine Fast-, Bet-, Büß- und Danktag wird auf den 10. September angesetzt. 8 1. K. Die-^ Liebessteuern, welche 1714 Absch. 7, lit. I».. 8 2 bis 13 aufgeführt sind, werden auch dieses Jahr zuerkannt.^ uf ein Vorwort dcö Grafen von Isenburg-Büdingen, des Tauspathen und Gevatters der evangelischen^ ande, nnrd unter Vorbehalt der Genehmigung der reformierten Gemeinde zu Rcichenbach an ihren Kirchenbauj"sirw'>"""" ""» 200 Gulden in neunörtischer Repartition zuerkannt. Die Gesandtschaft Schaffhauscnö ist^t, von jeder neuen Steuer zu abstrahieren Weil aber daö Ansuchen von dem Tauspathen der Stände

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