September 1749.
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tt. Die Gesandtschaft Bernd verlangt, „daß die dnrch den CommissariuS Guillot, als Rcnovator deö"großen Spitals von Frcibnrg ihrer plasejischcn Gerechtigkeiten an die Bescher des Arni, Schaf, und KuhbcrgS"geforderte Erkanntnißprästation, wo je selbe mit der bekannten SouvcränitätSstrcitigkeit auf diesem Gantcristberg"verknüpft sein sollte", beförderlichst berechtigt werden möge, oder aber, wenn die Streitigkeit zwischen demRcnovator des Spitals und den Besitzern nur das Lehenrccht, nicht die Souveränität betreffe, daß derselbeble Besitzer um ihre LchcnSerkenntniß vor dem Richter des OrteS zu belangen habe. Die frciburgische Gesandt-schaft, welche mit Documcntcn versehen tvärc, ihrcS Standes OberhcrrlichkcitS- und JuriSdietionS- und desSpitals Lehcngcrechtigkeiten zu beweisen, nimmt die Erklärung Berns nä rvlvrmxlum. wünscht aber zu Gunstenchrcs Spitals eine beförderliche Untersuchung. 8 59. I». In Betreff des proponicrtcn CantonncmcntS dcSBiburg mit aller Souveränität zuständigen LehenS clo« Unurtillv« hinter Combrcmont lc grand berichten die^bercommissarien, daß man der vielen Schwierigkeiten wegen davon werde abstrahieren müssen. Frcibnrgichlägt vor, durch zwei von beiden Seiten aufzustellende Commissaricn auf Grund älterer Abschiede eine neueRcnovation der beiderseitigen Rechte hinter ganz Combrcmont vornehmen zu lassen. Bern entgegnet, daß dievon Combrcmont, welcher die meisten Lehen daselbst gehören, auch dazu bestimmt werden müsse. Die^ciandlschaft hinterbringt alles. 8 7. e. Die Gesandtschaft Berns beharrt instructionSgcmäß darauf, daß vom^»dvogt zu VuissenS der Streit mit denen von Dömorct wegen Räumung und „Bergrädung" deö Marchbäch^ns zwischen VuissenS und Dvmorct nicht anders als beidseitig untersucht und entschieden werde. Sie beruftbch auf das, waö zwischen beiden Ständen angenommenen Rechtens sei, und auf einen ähnlichen Fall von 1734.Sie fügt den Vorschlag bei, die Obercommissaricn zu beauftragen, dahin zu trachten, daß die Sache in Freund,iichkcit ausgeglichen werden könne. Die frciburgische Gesandtschaft, ohne Instruction, nimmt daö Angehörte"'i rvsvrvlxium. 8 64. «I. In Folge der Ucberschwcmmungen der Broye will der Ingenieur Major Tillier einenAugenschein unterhalb Nidau und bei den Ausläuft» der drei Secen nehmen, damit ein Gcncralsystcm könne^gestellt werden und es sich zeige, was für Maßregeln der Broye halber genommen werden könnten; seinerAbsicht „ach komme daS Uebcl von unten her. Unterdessen erachten die Gesandten für gut, daß alles Gesträuch»>id die Bäume längs der Broye umgehauen werden sollen. 8 66. r. Die berncrische Gesandtschaft dringt^chmals darauf, daß Freiburg den von StäfiS nach Sugicz verlegten Zoll und zwar bis Neujahr wieder nach^iäfig verlege und denselben nach der 1646 verglichenen Zvlltariffa beziehen lasse. FreiburgS Gesandtschaft^ instruiert, Bern zu vermögen, von diesem Beschlüsse abzustehen. 8 67.
Man sehe auch im Abschnitte Hcrrschastsangelegenhcitcn:
Schwarzenbnrg, Orbc mit Tschcrliz, Grandson und Murten.
Art. 14 bis 21.
Schwarzenbnrg.
Art. 10« bis 12«.
Orbc mit Tschcrliz.
Art. 227 bis 234.
Grandson.
Art. 403 bis 411.
Murten.
Art. 573 bis 500.