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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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84 December 1749.

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Conferenz von Uri, Schwyz, Nidwaldcn und Zug.

An der Freiö, 15. Aecemver 1749.

I ZIrchlv Ntdwalden.1

Gesandte: Uri. Franz Maria Crivelli, Statthalter; Friedrich AlphonS Bcftlcr von Wattingcn, Feld«Marschall, Alt-Landammann und Pannerherr; Karl Franz Joseph Schmid, LandSseckclmcister. Schwyz-Joseph Franz Reding von Biberegg, Landammann nnd Pannerherr; Karl Rudolf Bettschart, Alt-Landammann.Nidwalden. Felix LcontiuS Kaiser, Landammann; Johann AloyS Ackermann, Alt-Landammann. Zug.Johann Christian Blattmann, Alt-Ammann.

tt. Freundeidgenössischer Gruß. Die Klagen der Hauptlcutc gegen Marschall von Tschndi, Mar-schall Wirz und Oberst Jauch wegen ihres bei der Reduction beobachteten Verfahrens sind die Veranlassungzu dieser Conferenz. Die Hauptleute des zweiten unter die Reform gefallenen Tschudischen Bataillons werdenvor die Conferenz beschieden und setzen ihre Beschwerden auseinander. Landammann Reding legt ein Gegen-memorial der Hauptleute des dritten abgedankten Wirzischcn Bataillons vor, welches die von Marschall Wirzin einem an die vier Stände gerichteten RechtfertignngSmcmorial enthaltenen Angaben widerlegt. Die Gesandt-schaft NidwaldenS läßt die in einem Schreiben niedergelegten Klagen des Hauptmanns Jost TrachSler gegenOberst Jauch vorlesen. Uri ist nun der Ansicht, daß die durch das Verfahren der Obersten Wirz und Tschudisehr in Schaden gebrachten Hauptlcutc entschädigt werden sollten, und erblickt ein Mittel, dazu zu gelangen,darin, daß man einerseits an die sicilianischc Majestät, andrerseits an GlaruS katholischer Religion nachdrück-liche VorstcllungSschreiben erlasse. Schwyz mißbilligt daS Verfahren von Tschndi und von Wirz um so mehr,da dieselben der Absicht des Königs, daß durch die Reduction jeder Hauptmann den gleichen Schaden leidensolle, sich widersetzt und ganz eigensinnig sich unterfangen hatten, cS dahin zu bringen, daß unter den Haupt-leutcn kerne Gleichheit stattfinde. ES stellt im Hinblick auf die gcmeincidgenössischen Abschiede von 1668 und1698 den Antrag, die beiden Obersten Wirz und Tschudi bis Mitte Mai'S zu eitleren und über ihre Handlungs-weise zur Verantwortung zu ziehen. Sollten die Orte nicht gleicher Meinung sein, so behält sich Schwyz vor,den Marschall Wirz im Hinblick auf dessen eigenes Schreiben vom 17. August 1734 vor seine gn. Herren undObern zu citieren. Nidwaldcn ist ebenfalls der Ansicht, daß man es nicht bloS dem Interesse der Hauptleute,sondern auch der Ehre der Stände schuldig sei, diese beiden Obersten zu citieren, und trägt darauf an, insoferncS zu einer Citation kommen sollte, beim Könige um deren Entlassung zu sollicitieren und das Ansuchen zustellen,daß der Etat-Major und ihr Guthaben all interim nieder- und in ckeposila gelegt werde." Weilferner Oberst Jauch, ohne der königlichen Ordre nachzuleben, statt eines Drittels nur einen Viertel von deinreformierten Bataillon incorporiert und eingctheilt habe, wodurch der Hauptmann TrachSler namhaft benach-theiligt werde, so tragen die Gesandten von Nidwalden darauf an, daß auch Jauch citicrt werde, wünschen aber,die Gesandten von Uri möchten ihre Ofsicien zu einem gütlichen Compromiß zwischen beiden Letztern anwenden. Daßaber Marschall Wirz in seinem überschicktcnJustisicationSfactum" Nidwalden einenDrittelScanton" nenne und