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Juli 1749,
kommene französische Ambassador Antoine Rene de Voyer d'Argcnson, Markgraf de Paulmh, läßt durchden Dolmetscher Vigier und den Ludwigsritter d'Hauteville ein Complimentschreiben überbringen. Beant-wortung. 8 6, U. Complimentschreiben des Bischofs von Basel. Beantwortung. 8 7. I». Bern ersucht dieübrigen Stände, sie möchten seinen Stand mit den Notifikationen von Bannisation auf weniger als zehn Jahreverschonen und bei den andern anzeigen, durch was für ein Delikt im Allgemeinen die betreffenden Personen sichverfehlt hätten; ein Gleiches werde Bern auch den andern Ständen gegenüber beobachten. Die übrigen Gesandtenerklären sich damit einverstanden. ZugS Gesandtschast glaubt, daß ihre gn. Herren und Obern wohl auch bei-stimmen werden, daß das Delict nur im Allgemeinen genannt werde; GlaruS hat erwartet, daß das Delict mitseinen Umständen angegeben werde, und behält sich die Convcnienz vor; seine Gesandtschaft nimmt jedoch dasAngehörte .ick reteienckum 8 8. I. In Folge der übermäßig gestiegenen Gctrcidepreise, welche auch als eineFolge des verderblichen eigennützigen Fürkaufs angesehen werden, wird gut befunden, nach den alten Ordnungenund Mandaten den Fürkauf wiederum zu verbieten, Und da man diese Steigerung der Preise hauptsächlich auchdem Umstände zuschreibt, daß die Stadt Genf und einige Particularen daselbst viele hunderttausend Mütt ein-gekauft und abgeführt haben, werden Zürich und Bern ersucht, insofern sich herausstelle, daß diese Ankäufenicht für die Stadt allein gemacht worden seien, an Genf eine angemessene Vorstellung deßwcgcn abgehen zulassen. 8 9. k. Der Gesandte von katholisch GlaruS stellt vor, daß in Folge der unlängst eingetretenenReduction der im Dienste der Krone Frankreichs stehenden eidgenössischen Völker es unmöglich sei, gute Dienstezu leisten, und stellt den Antrag, an den Ambassador zu schreiben, er möchte dahin wirken, daß den leidendenCompagnicen mit anderweitigen Vortheilcn möchte geholfen werden. Bei der Umfrage gewinnt der VorschlagBeifall, diese Angelegenheit bei der nächstens zu Solothurn statthabenden Zusammenkunft zur Sprache zubringen, und wird .-><1 iskorsnckum in den Abschied genommen. Ucberdicß wird cS für zweckmäßig erachtet, daßdie interessierten Osficicrc über die Verbältnisse ein gemeinsam ausgefertigtes Memorial in die Orte senden, 8 19.I. Zur Abhaltung des namentlich seit erfolgtem Frieden in großer Zahl eindringenden Bettel-, Strolchen- undZigeunergcsindcls, sowie der Deserteure, werden die Orte, deren Convcnienz die Ausführung der als dem Zweckentsprechend erfundenen Mandate überlassen ist, ersucht, alle gehörigen Maßregeln zu ergreifen; die Landvögtewerden alles Ernstes crmahnt, diesen Mandaten nachzukommen, UebrigenS läßt man cS beim vorigen Ab-schiede bewenden. 8 11.
Die XU die enne tb irgischen Vogtcien regierenden Stände.
i»». Obgleich das <747 zu Stande gekommene Gutachten in Beziehung auf de» Nachtricb fast einhelliggenehmigt worden war, wurde dasselbe im Laufe des Jahres sogar von solchen nicht beobachtet, welche Handdazu geboten battcn. In Folge dessen erklären Zürich, Bern, Lucern, Schwyz, Obwaldcn, Basel, Freiburg,Solothurn unb Schaffhauscn, daß sie cö noclnnalö bei jenem Gutachten bewenden lassen in der Hoffnung, daßdemselben werde nachgelebt werden, widrigenfalls sie ihren gn. Herren die Convcnienz vorbehalten. Un SGesandtschast bleibt bei ihrer voriges Jahr eröffneten Instruction; die zugerischc behält ihrer Obrigkeit dieConvenicnz vor, da jenes Gutachten nickt gehandhabt werde und nichts Gemeinsames beschlossen werden könne;die glarneriscke beruft sich auf ihre im vorjährigen Abschiede gegebene» Erklärungen. 8 12, i». Die Frage,ob den cnnctbirgischen Syndikaten die WerbungSconcessionen erlhcilt werde» dürfen, wird dahin einhellig cnt-ichieden, daß dieses Regale den Hoheiten allein reserviert sein soll, so daß die der deutschen Vogtcien halber indieser Sache errichteten Abschiede auch für die ennctbirgischcn Vogtcien bindende Kraft haben sollen. Kein