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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli 1749.

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rhoden. Abt von St. Gallen. Fivel Anton Püntincr von Braunbcrg, Marschall und Obervogt zu Ror-schach. Stadt St. Gallen. Christoph Wägclin, Scckclmeister. Biel. (Niemand.)

». Eidgenössische Begrüßung. 8 1. I»« Biel entscluildigt sein Ausbleiben und bittet um den Abschied. § 2.V» Hinsichtlich der Admvdiationen und der Valutierung der Münzen bleibt beim vorjährigen Abschiede.Den wegen der nickt probehaltigcsi Reichs- und anderer Münzen in den gemeinen Herrschaften neuerdingsZu publicicrenden Mandaten wird noch beigefügt, daß alle neu zu prägenden ausländischen Münzen ebenfallsin denselben begriffen seien. Auf den Antrag, ob nicht ersprießlich wäre, wenn solche Reichs- und andereMünzen in den Orten selbst verrufen würden, behalten sich Uri, Schwyz, Basel, Freiburg, Schaffhausen, Abtund Stadt St. Gallen ihre Cvnvenicnz vor, Schwyz sein Münzrecht. Ferner wird eine Connnission nieder-setzt, welche den Austrag erhält, Vorschläge über eine gemeinsame Taration der Silber- und Goldsortcn zubringen. Dieselbe schlägt vor, den Ducaten mit dem halb-spanischen Dublonengewicht zu 4 Gulden 15 KreuzerZu tarieren. Die Taration der übrigen Gold- und Silbersorten wollen sie der Convenienz der Orte überlassenWissen, doch soll sich dieselbe nicht zu weit von folgender Taration entfernen: Neue LouiSd'or oder sogenannteDchiltdublonen 9 Gulden 96 Kreuzer, Sonnendublonen 9 Gulden 18 Kreuzer, gewichtige spanischeDublonen 7 Gulden 49 Kreuzer; Mirlcton 7 Gulden 21 Kreuzer, alte und neue Kronenthaler 2 Gul-bcn 24 Kreuzer, LouiSblanc 2 Gulden 8 Kreuzer, Piaster 2 Gulden 8 Kreuzer, SpecicStbalcr 2 Gulden.Der Vorschlag wird in den Abschied genommen, damit innerhalb dreier Monate die Orte ihren Entschluß Zürichwitiheilen. Bern kann von seinem Mandat nicht abgehen, nimmt aber das Angehörte .ick »ofmenckum. 8 3.

In Beziehung auf die höchst beschwerlichen Naturalisationen läßt man beim vorjährigen Abschied be-wenden. Die Gesandtschaft von Glaruö, ohne Instruction, bezieht sich auf ihre in früher» Abschieden nieder-legten Erklärungen. Um ferner die Ertheilung von Vicinate» in den ennetbirgischen Vogtcien, welche zumRoßten Nachthcil der hoheitlichen Rechte und der Angehörige» selbst seit einiger Zeit erthcilt wurden, zu be-schränken, wollen Zürich. Bern, Luccrn, Schwyz, Unterwaldcn, GlaruS, Basel, Freiburg und Schaffhauscnsetzen, daß von nun an keinem ennetbirgischen Syndicate gestattet sein solle, Meine anzunehmen, sondernbaß dieses Recht den Hoheiten allein zustehe. Uri will den Syndicaten die VicinatScrtheilung nicht nehme»,wdoch sollen die Vicinate nur lebenslänglich erthcilt werden. Solvthurn will dasselbe nur denen crtheilt wissen,welche sich in den Vogtcien haushäblich niederlassen und ihr früheres Bürgerrecht aufgeben; die Gesandtschaftschließt sich aber den übrigen Orten an. 8 4. v. Bei Behandlung der Beschwerde über allzu hohe Taren für^Ucfe, welche aus Frankreich über Basel in die Schweiz kommen, bezieht sich Basel auf seine in den früher»Abschieden niedergelegten Erklärungen und aus ein Schreiben des AmbassadorS an die Orte, aus welchem her-"argeste, daß Basel für einen einfachen Brief 11 Sols 3 Den. bezahlen müsse, und daß dessen Postamt zur Bestreitungbes Transports von Hüningcn nach Basel 3 Sols 9 Den. (4 Kreuzer) beziehe, waS kümmerlich zu Deckungb^r großen Spesen hinreiche. Sie macht darauf aufmerksam, daß auch anderen Orten, ja sogar UnterthanenGlaubt sei, Tractate zu errichten, und wünscht, daß ihrem Stande dessen Regale und Recht unangetastet gelassenWerde; sie legt zugleich ein Promemoria des baslerischcn Postamts vor. Eine niedergesetzte Commisfion bringtnun folgenden Vorschlag, der zu Händen der Hoheiten in den Abschied genommen wird: Basel möge sich gc-lallen lassen, von einem aus Frankreich kommenden Briefe nur 2 Kreuzer Schwcizergcld, von einem nackFrankreich gehenden auch 2 Kreuzer zu fordern, von doppelten Briefen und Paquetcn nach Verhältnis InErziehung auf Briefe und Paquetc, welche von wciterher als Paris kommen, möge eine solche ModerationAntreten lassen, daß man sich von Seite der Orte nicht weiter zu beschweren habe. Iii 5. k. Der neu ange-