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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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März 1749,

bei der Fahrt sei und in jedes andere Schiff einen Meisterknecht stelle; daß ver Wagmeister zu Zürich dem dieWoche habenden Schiffmeister ein specificiertes Verzeichnis! der Waaren, der Einzahler ein solches von den Früchtengebe, der Schiffmeister aber jedem Mcisterknecht den betreffenden Auözug davon, Beim Schlößlein Grynau hatder Schiffmeistcr das Verzeichniß dem Schloßvogt vorzuweisen und ihn eine Abschrift davon nehmen zu lassen,damit derselbe wisse, was zu verzollen sei. Gleicher Weise soll auch ein solcher Ladzcdel zu Wallenstadt vomdortigen Factor für die hinuntergehenden Waaren gegeben werden, 4) Die glarncrischc Gesandtschaft stellt dasAnsuche», es möchte doch von Zürich der Inhalt des Artikels beobachtet werden, der da sagt, wie die Schiff-meistcr denen im Land Glarus ihrecßige Waare", Salz, Korn und anderes zuführen sollen. Die Gesandtschaftvon Zürich nimmt dieses Ansuchen ack re5oi»nckum 5) Zur Sichcrstcllung der zu verführenden Güter stelltZürich folgende Anträge, welche von den Gesandten der beiden andern Stände beifällig aufgenommen und denSchiffmeistern sofort insinuiert werden: Die Schiffe sind sauber auszuschöpfen und hoch genug zubruggen", dieWaaren durch Decken vor Schnee und Regen zu schützen; diese Decken werden ihnen von der Kaufmannschaftin Zürich angeschafft; derjenige, der seine Waare gedeckt haben will, soll dafür etwas geziemendes bezahlen. Indaö Schiff sollen nur ehrliche bekannte Landleutc um einen billigen Lohn genommen werden. Das unnöthigcAnlanden soll vermieden, daS still liegende Schiff ordentlichvergaumt" (bewacht), die Waare zu rechter Zeitan Ort und Stelle geschafft werden, Verboten ist daö Tabakrauchen lind daö Einnehmen von Pulver in daöSchiff, Wird angezeigt, daß viele Waaren von Ehur her kommen, so soll eine hinlängliche Zahl von Schiffennach Wallenstadt gesandt werden. Zu Wallenstadt dürfen keine beschädigten Güter in daö Schiff genommen werdenohne eine Attestation des Schadens von Seite deö Factors. Die Meistcrknechte sind ohne Diöcretion in Dienstezu nehmen. 8 4. e. Es wird ein von den Schiffmeistern eingegebenes Memorial berathcn. In diesem beschwerensich dieselben, daß zu Präjudiz der Stände und zum Schaden der Schiffmeister die Stücke allzuschwer gemachtwerden und zwar zu drei bis fünf Centner. Zürich bemerkt, daß die aus den Abschieden von 1t>11 und1612 beruhende Zollordnung sage, daß einStuck" seiner Waare 225 und grober bis 25V Pfund haltensolle; auch werde ein Stuck für eine Pserdelast gehalten und zwei Stuck für einen Saum gerechnet; so sei eSjewcilen gehalten worden; eine Abänderung könne Zürich nicht zugeben. Die Gesandtschaften von Schwyz undGlaruS hingegen erklären, daß bei ihnen ein Saum genannt werde, was ein Pferd trage, und daß das Zoll-regale und die Schiffordnung dadurch leiden, wenn man zweiStucke" zu einem Saum machen wolle. Sienehmen die Sache sck rekersnckum. Es beschweren sich ferner die Schiffmeistcr, daß die Käöhändler von Schwyzund Glarus ihre Kässpalen, die früher drei Ccntner wogen, jetzt vier Ccntner schwer machen, und bitten, daßman sie nicht mehr vom Stück, sondern von dem Gewicht bezahle, sowie vom Gewicht der Kisten mit Baum-wollengarn, welche die Handelsleute von Glarus nach Zürich schicken, von dem der Kornsendungen, welche vonSchaffhausen und Rheinau kommen, und von dem der lothringischen Salzfässer und zwar vom Ccntner zweigute Batzen hinab und drei hinauf. Dieses Ansuchen wird »<l rolvionckum genommen. Da ferner geklagt wird,daß die ZinSschiffleute mehr Waaren führen, als ihnen erlaubt sei, so lassen die Gesandten von Zürich beidem Abschied von 1741 (s. Band VII, Abth. 1, S. 642) bewenden. Auf die Beschwerde endlich, daß derGlarnerbote Eingriffe in das Schiffamt gethan habe, macht sich Glarus anheischig zu rcmediercn, insofern inallen andern Punkten ebenfalls remediert werde. Die Gesandtschaft v^n Schwyz läßt eS bei der von ihrengn. Herren und Obern gemachten Ordnung bewenden. 8 5. it". Um den Willkürlichkciten der Schifföknechte zu be-gegnen, soll der schon länger bestehende Schifflohn für die hinunterfahrenden Landleute nicht überschritten werden,(Von GlaruS bis nach Grynau wurde der Schifflohn der DiSeretion der Passagiere überlassen, von Glarus