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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
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71
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März 1749.

59.

Confcrenz von Zürich, Schwyz und Glarus.

Wapperswyl, 13. vis 17. März 1749.

Staatsarchiv itirich.1

Gesandte: Zürich. Bernhard Wcrdmüllcr, Scckclincistcr; Salomon Ott, Zeughcrr, beide deö Raths.Schwyz. Franz Lavcr Reichmuth, Alt-Landammann; Felir Ludwig Weber, Landsstatthalter. GlaruS.S>tinar Zwicki, Landammann; Joseph Fridolin Häuser, Landsstatthalter.

a.» Freundeidgenössische Begrüßung. 8 1. ?». Die Schiffmeister hatten sich geweigert, das vom SchloßvogtKU Grynau geforderte Haus- und Einstcllungsgeld zu bezahlen, da früher kein solches gefordert worden sei.schwyz legt daö Urbarium des Schlosses vor und hebt aus demselben Instrumente hervor, welche darthun, wiedieses Schloß 1343 von dem HanS Habsbnrg an die Grase» von Toggenburg unv 1437 von diesen an denStand Schwyz mit allen Rechtsamcn und Freiheiten gekommen sei. Unter diesen befinde sich ein Artikel, „daß umb"Ehrenhaltung Stegs und Wcgswillcn von dem Schloß bis zu der Rcckhütten ein jedes ob- und nidsich gehen-des geladenes oder ungeladenes Schiff 5 Schilling zahlen, und dann, wenn solches bei dem Schloß unter-teilen, Frücht ausladen, ausschütten wollte, von einem Sack Kernen 2 Kreuzer, von einem Mäß Salz 3 Pfen-ning, von einem Saum Wein 2 Pfenning, von einem Saum KausmannSgut 2 Kreuzer abführen soll."Vilich sei eine Zeitlang dieses Recht aus Nachläßigkeit der Schloßvögte nicht ausgeübt worden, könne aberdadurch nicht der Präscription unterworfen sein. Zürich und Glarus sehen die Schiffordnung als den Inbegriffalles dcsseir an, was aus die Schiffsahrt Bezug habe, und in derselben stehe nichts von dieser doppelten Forde-^wg und niemand wisse Bericht zu geben, daß irgend einmal etwas bezahlt worden sei; zudem müsse die^eichsstraßc frei sein, und nichts habe Geltung, als was die drei Stände gemeinsam stabilicrt hätten. Die zürchc-uscbe Gesandtschaft macht den Vorschlag, ein Projekt zu entwerfen, „was ctwan wegen den 5 Schilling Wcg-»lll'ld und der prätendierenden Rccognition vor daö Unterstellen der Schiffen die Titul combiniert, auf ein Schiff"^'zahlet wcrven sollte." Die schwyzerischc Gesandtschaft bcharrt aber auf dem Rechte zu dieser doppelten For-dmnig und macht geltend, daß diese Einnahme bloö zur Jnchrcnhaltung der Straße und des UntcrstellschoppenS^"e, läßt aber durchblicke», daß angemessene Vorschläge bei ihre» gn. Herren und Obern Eingang finden würden.

Gesandtschaft von GlaruS hat'keinc weitere Instruction. Alte nehmen diese Sache ack r«>fer«ncl»m in denEbschied, jj 2. v. Die Schiffmcister waren wegen des beim Schlößlein Grynau vom Schloßvvgt Nicderist^forderten Zolles in Zwistigkcit gerathcn. In Folge dessen behauptet Schwyz, daß eS laut seines Urbariumödas Recht habe, von allen ob- und nidsich gehenden Maaren und Gütern den Zoll zu fordern, GlaruS hin-^gen, daß von seinen Landlcuten einzig und allein der Zoll von KausmannSgut nach dem Vcrzeichniß, welchesdas Schiffmeisteramt in Händen habe, bisher bezahlt worden sei, und wünscht, daß Schwyz diese Neuerung aufgebe.Zürich trägt darauf an, eS mochte die Tariffa in Ordnung gebracht und ein Vergleich angebahnt werden. 8 3.

Revision der Schiffordnung: 1) Da die beiden Stände Schwyz und Glarus statt zweier drei Schiff-"Bister Huben, so wird die Amtszeit der Verwaltung von sechs auf vier Monate gesetzt. Daö Loos bestimmt dieReihenfolge. 2> Schwyz und GlaruS wollen die Bestimmung ausrecht erhalten, daß die Schiffmeister die Sommer-»nd Wintcrfuhr, auch Gewinn und Verlust mit einander haben sollen, und begehren in Folge dessen, daß derEhurerbote bei gefrorenem See die Winterfuhr nicht habe. Die zürcherische Gesandtschaft, ohne Instruction, rese-tlert. Z) (Ks wird nöthig befunden, daß derjenige Schiffmeister, welcher die Woche hat, selbst in einem Schiff