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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
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70
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7Y November 1748.

lung von Zoll und Geleit mit eigener Waare überall sicher und frei passieren könne, und spricht die Hoffnungaus, Uri werde seinen Angehörigen gestatten, mit eigenen Pferden oder Pferden, die das ganze Jahr derenWaaren führen, frei und ungehindert zu fahren, Schwyz schließt sich an und sieht nicht ein, wie Uri die den12, März 1713 Schwyz und Nidwalden ausgestellte Urkunde, welche den alten Bünden conform war, mitFug und Recht habe aufheben können. Ferner habe sich der Stand Uri in dem Abschied von 1571 gegen Schwyzdeutlich erklärt, daß er und der Stand Untcrwalden „nüt anders wüsscn, denn daß allenthalben in der Eidge-nossenschaft jeder sein eigen Gut mit seinem Schiff und Gschirr selber verfertigen mag, so er will." Fernerberuft es sich auf den badischen Abschied vom l. Deccmbcr 1K92, in welchem mit Beistimmung von Uri Bündenuntersagt wurde, die freie Durchfuhr der Waaren den Eidgenossen zu bindern, Uri nimmt das Angehörte aber-mals all l-vkm-enäum. 8 8, «?. Die Gesandtschaft Nidwaldcns beschwert sich, daß Uri, als ihr MitlandmannJakob Miescb (der Abschied 58 nennt ihn Münsch) einen in Uri ihm zugefallenen ledigen Erbfall beziehenwollte, ihrem Stande zugcmuthet habe, einen Revers auszustellen, daß, wenn über kurz oder lang arme „Be-sreundte" des Erblassers zu erhalten wären, ihre gn, Herren und Obern für den bezogenen Erbthcil gut sprechenund, soviel zu deren Erhaltung nöthig sei, zurückfolgen lassen wollten. Die urncrische Gesandtschaft entgegnet,daß es eine uralte Landsatzung sei, daß jeder die Scinigcn bis in die fünfte Generation müsse „Helsen erziehenund steuern", wenn dieselben in Armuth gcricthcn, Sic ist aber ohne Instruction und nimmt daö Angehörteall rokerenckum. 8 10.

Man sehe auch im Abschnitte HcrrschastSaugelegeuheittu:

Bellcnz, Bellenz und Riviera.

Ar, 79 bis 88.

S8.

Conferenz von Uri, Schwyz und Nidwalden.

Dwochs, 21. Januar 1749.

ILandeSarchiv Tchwyz l

Gesandte: Uri, Friedrich AlphonS Bcßler von Wattingcn, Marschall, Alt-La»dammann und Panncrhcrr;Franz Maria Crivelli, LandSstatthaltcr, Schwyz, Karl Rudolf Bcttschart, Landammann; Joseph FranzReding, Alt-Landammann und Pannerhcrr. Nidwalden, Jakob Michael Zclgcr, Landammann; NiklausDaniel Kaiser, Alt-Landammann und Landshauptmann ob und nid dem Kcrnwald; Franz AloyS Ackermann,Alt-Landammann; Felir Leontius Kaiser, Landsstatthalter.

Freundcidgcnössischcr Gruß. 8 1. I»» Nidwalden wiederholt seine Beschwerde wegen des von Uriverlangten Reverses bei dem ledigen Erbfall für den Unterwaldncr Jakob Münsch (Micsch) und machtmehrere Fälle namhaft, in welchen Uri und Nidwalden gegenseitig ererbte Eapitalien ohne Revers verabfolge»ließen. Die Gesandtschaft von Uri erwidert, daß bei ihnen alte von den Landsgemcinden beschlossene Ordnungenbestehen, durch welche die „Befreundeten" (Verwandten) verpflichtet seien, ihren armen Perwandten bis in diefünfte Generation zu steuern, welche Ordnung nur die Landsgcmeindc abändern könne; den Revers würden aberihre gn, Herren nie von der Obrigkeit, sondern von dem Erbenden fordern. Das Angehörte hinterbringen sie. 8 12.

Mm, scbe auch im Abschnittt HcrrschaftSaugelegenyeiteiuBellenz, Bellen; und Riviera.

Art. 89 bis 108.