Juli 1748,
den drei Bünden mitzutheilen mit dem Ansuchen, dieselben möchten diese Verordnung sich auch gefallen lassen,Un knüpft seine Genehmigung an die Bedingung, daß auch die drei Bünde beitreten, 8 t2.
Die XIII und die zugewandten Orte.
». Untcrwalden berichtet, daß der Kommandant Gatti und der Capitän-Lieutenant Michat mit Spanienunen Tractat um 3<)vl) Mann Rccrutcn geschlossen haben und der Werbung halber an den eidgenössischenGrenzen herumschwärmcn. Es wird beschlossen, den Landvögten in watschen und deutschen Landen den ernst-^chen Befehl '»gehen zu lasse», selbigen keine Werbung zu gestatten, sondern sie beim Betrete» ihrer Bezirkeamter gefangen zu nehmen und mit aller Schärfe zu bestrafen. Und da berichtet wird, daß cnnetbirgischeLandvögtc zuweilen aus sich selbst WcrbungSconcesstvncn ertheilcn, so wird denselben bei der Orte Ungnadeverboten, irgend jemanden Werbung zu gestatten, der nicht mit einem gehörigen Wcrbungspatentc von einem der^"regierenden Orte versehe» ist. Die von Untcrwalden zur Sprache gebrachte Frage, waS für Verordnungenu> den Ständen selbst zu machen sein möchte», und ob einem rnnctbirgischcn Spndicate überlassen werden""ue, Coneessioncn zu ertheilcn, wird zur Entscheidung der gn. Herren und Obern in den Abschied genom-n»n. z jz ^ ^ Einschließung der Eidgenossenschaft in den bevorstehenden Frieden an die
ächte abzusendenden Schreiben standen die Worte, die Mächte möchten ihren Ministern den Befehl ertheilen,gemeine Eidgenossenschaft der lobl. XIII Orte und der zugewandten sammt allen dcrselbigen ewigen" "verbündeten dem Friedenotraetat namentlich beigesetzt werden." Gegen daS Wort „namentlich" exci-^"ren Schwyz und Untcrwalden auf erhaltene Instruction hin und erklären, daß sie dem Schreiben „keinev»nd geben", wenn es mit dem Worte „namentlich" abgehe; sie wollen in dem Schreiben nichts anderesschalten wissen, als was der Abschied von 1714 enthalte. K 14.
Art.
3.
18.
3V.
64.
</
37.
118.
154.
>,
192.
138,
»
207.
"
303.
Art.
3.
"
27.
Art.
13.
>,
25.
Art.
Beeidigung von Beamte»,
Blau sehe auch im Abschnitte HerrschastSangelegenheiten:
Landgrafschaft Thurga».
Polizeiliche». Art.
Art. 356.„ 357.„ 370.
tierversammlungen.Rechte Freiburg» »thurn».
Abzug.
Beeidigung von Beamten.AmtSrechnnng.
405. Judicatur- und vompeieni
confliete.415. ,, „ ,,423.
462. „ „ „
550. „ „ „
551. „ „ „56«.
662.
667.
Justizsachen.
66«. Justizsachen.
715. Leibeigenschaft, Fall, Laß.
74t- „ ' ,,
762. Bereinigung der Bodenzinseu. d. gerichtsherrlichen Gefälle.809. Straßen und Brücken.«10. „ „ ,.«46. Kriegssachen.
Stifte und Klöster.
Locale».
907.960.1005.1007.1071.
Personelles.
Amtsrechnung.
Rheinthal.
Art. 120. Justizsachen.
„ 272. Zölle u»d Weggelder.
Grafschaft SarganS.Art. 57. Amtsrechnung.„ 188. Leibeigenschaft und Fall.
Obere freie Aemter.Art, 54. Landshauptmann und Canzlei-Verwalter.
Art. 386. Locale«.
„ 433. Personelle«.
Art. 243. Straßenwesen.
„ 358. Localis.
Art. 168. Stifte und Klöster.
V