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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli 174»,

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Alt-Landammann und Pannerhcrr. Untcrwaldc». Jakob Michael Zclger, des Raths, und Jakob AckermannAlt-Landa»u»ann und Seckelmeister, beide von Nidwalden, Zug. Ambrosius lihr, dcö Raths; Johann JakobAndermatt, dcö RatbS, GlarnS. Otmar Zwicki, iVkock, Dr., Landammann; Fridolin Joseph Hauser, lilock.llr.. LandSstatthaltcr. Basel. Johann Rudolf Fäsck, Oberst,»nftmeistcr; Emanuel StupanuS, des Raths.Freiburg. Franz Anton von Montenach, Schultbciß; RiklauS Ammann, Seckelmeister. Solothurn. FranzAugustin von Roll, Vcnncr; llrs Joseph Surv, Seckelmeister. Schaffst an sen. Johann Balthasar vonPfiftern, .Vleck. Dr.. Statthalter; Franz von Mcvcnburg, Seckelmeister. Appenzell. Johann Jakob Gvger,^andammann von Jnnerrhoden; Adrian Wetter, Landammann von Außcrrhoden. Abt von St. Gallen.Fidel Anton Püntiner von Braunberg, Marschall und Obcrvogt zu Rorschach. Stadt St. Gallen. Chri-A°Ph Wägelin, Seckelmeister. Biel. Johann Rudols NeuhauS, Bcnner.

Eidgenössische Begrüßung. Ii 1. I». Bei Behandlung des MünzwcscnS zeigt es sich wieder, daß manüber ein gemeinsames System nicht vereinigen kann. Hinsichtlich der Admodiation, Valutierung undAbrufung der Münzen bleibt cS beim vorjährigen Abschiede. Die Gesandten der in den gemeinen HerrDuften regierenden Orte erlassen den ernstlichen Befehl, daß die wegen der nicht probehaltigcn Münzen er-lassenen Mandate aufrecht erhalten und neuerdings publiciert werden sollen. « 2. v. Der Bcttelfuhren halberl"ßt man es bei den Abschieden von 1746 und 1747 bewenden, und da vorauszusehen ist, daß bei erfolgen-Friedensschluß der jetzt schon große Zudrang deö Strolchen- und ZigcunergesindclS noch größer werden^nnte, so tragen die Gesandten der in den gemeinen Herrschaften regierenden Orte den Landvögten auf, den schon^'siebenden Mandaten pünktlich nachzukommen und in ihren Amtsbezirken dieselben öffentlich verlesen zu lassen.^ ^ «I. Auf das laut des vorjährigen Abschieds an die sürstlich pruntrntische Canzlci erlassene Schreibentvcgeu Erböhung der Titulatur von Seite des Bischofs war die Antwort eingetroffen, daß die sieben katho-^scheu Orte im Jahr 1747 die Titulatur dahin erhöhet hätten, daß sie ihm den Titel: Hochwürdigster Fürst,gnädiger Herr! und im Eontcrt Ew. hochfürstliche Gnaden! gegeben hätten. In Folge dessen habe der Bischof'bkusalls die Titulatur dahin abgeändert, daß er an sie schreibe: Wohlgeborcne, wohledclgeborcnc, wobledle,Vsttenge, vcstc, hvchweise und hochgelehrte, besonders liebe Herren, gute Freunde und vertraute Bundesgenossen!^r Bischof erklärt sich nun bereit, ebendieselbe Titusatur dem Corpus Iivlvslivum gegenüber zu gebrauchen,ü'niu dasselbe ibm gegenüber die von den verbündeten katholischen Orten gebrauchte Titulatur anwende, nur"uißten die Unterschristen der zugewandten Orte wegen Biel, welches dem Bischöfe unterthan sei, wegbleiben.Die Gesandten, ohne Instruction, nehmen die Sacke zu näherer Einsicht ihrer gn. Herren und Obern in denEbschied. 5j 4, « . I ,I Bezielmng aus das ärgerliche Verfahren bei Vergebung der Pfarrpfründcn heidcr^ligionen wird gut befunden, eS bei dem Abschiede von 1747, sowie bei der Deklaration von 1746 bewendenlassen. Glarus hält diese Verordnung nickt für hinreichend zur Abwendung von Mißbräuchen, sondernl'ält ^ für zweckmäßiger, dem Eollator bei Vergebung einer Pfründe die Diskretion nicht zu niedrig zu^n, sondern etwas auf den Betrag des jährlichen Einkommens zu fixieren; finde dieser Vorschlag keinen Ein-jv wolle es bei der vorjährigen Erklärung cS lediger Dingen bewenden lassen. 8 5. f. Der Naturali-"üvnen halber bleibt es bei dem vorjährigen Abschiede. Den Municipalstädten, welche namentlich zu Klagen"laß gegeben, sind die erforderlichen Vcrhallnngöbcsehle von den hohen Behörden zugegangen. Glaruö bleibt^ leinen im vorjährigen Abschiede niedergelegten Gedanken. In den ennetbirgischen Vogteien wurden ohneweiteres Bedenken Vicinate ertheilt, wodurch den hoheitlichen Rechten und namentlich dem Abzüge EintragMhan wurde. Zürich, Bern, Freiburg und Solothurn tragen nun daraus an, daß künstig keinem cnnet-