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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli 1747.

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namentlich von den Municipalstädten nicht gehörig nachgelebt wird, so werden die betreffenden hohen Behördenersucht, denselben die erforderlichen Vcrhaltungöbefehle zugehen zu lassen. Die Gesandtschaft von GlaruS wie-derholt nochmals ihre voriges Jahr gegebene Erläuterung. Bei diesem Anlasse wird auch der Antrag gestellt,man möchte in den ennetbirgischcn Bogtcicn den VicinatSertheilungen Einhalt thun. Derselbe wird all re-vt instiiivnlliiin genommen. 8 7. I». Die Beschwerden Uber die zu hohen Brieftaxen kommennieder zur Sprache. Basel wiederholt die Zürich schon in einem Schreiben vom 24. September 1746 mitge-teilten Gründe, welche es bewogen, den EonscnS zu dem Entwurf deS Schreibens an den Ambassador zuverweigern, und versichert, daß die über Basel in die Schweiz kommenden Briefe.wohlfeiler seien, als die über^ern und Genf kommenden. Die übrigen Gesandten finden eS zu drückend, daß den schweizerischen Post-ämtern zugcmuthet werde, die Taxen in schweizerischer Valuta zu bezahlen, während dieselben in Frankreich nachtanzösischer berechnet seien, und dringen darauf, daß jenes Schreiben an den Ambassador expediert werde. § 8.^ Eomplimentschrciben des französischen AmbassadorS, übcrbracht durch den Dolmetscher Vigicr, in welchem>ener der Schweiz Glück zu der Ruhe wünscht, die sie dermalen mitten in den sie umgebenden Wirren genieße.Beantwortung. 8 9. Ii.» Complimcntschreibcn des Bischofs von Basel. Beantwortung. 8 lll. I. Biel"tchuldigt in einem Schreiben sein Ausbleiben und bittet um den Abschied. 12.

Die XII die ennetbirgischcn Bogteien regierenden Stände.

>N. Die wegen des Nachtriebs zu ergreifenden Maßregeln werden besprochen. Eine aufgestellte Commisfion^Mgt folgendes Gutachten, das unter Vorbehalt der Ratification von Seiten der Stände von allen Gesandt-^aften mit Ausnahme der glarncrischen gebilligt wird nnd nach erfolgter Ratification auch den drei Bünden^vch Zürich mitgethcilt werden soll. Erstens wird für nöthig erachtet, daß sämmtlichc Orte den aufgestelltenvßregeln beitreten. Zweitens möchte beliebt werden, in Betreff des Viehkauss bei den Abschieden von 174t)und t 741 zu verbleiben. Drittel,s ist den Deutschen (unter diesen sind die Angehörigen der Vogteien und allewenigen zu verstehen, welche das Recht haben aus den Lauiscrmarkt zu treiben) als spätester Termin der 8.,k" Wälschen aber der 12. oder 13. Octobcr als der früheste anzusehen, auf welchen sie mit dem Vieh (die Pferde" ausgenommen) von Brunne» abzufahren haben. Was nachher von den Deutschen abgeführt wird, ist alsachtrieb anzusehen; der Nachtrieb ist verboten. Den Wälschen soll nicht erlaubt sein, länger als bis Nicolaiuh i», Land aufzukaufen und wegzutreiben. Uri, nach dessen Land das meiste Vieh geführt wird, ist zubuchen, über die Handhabung dieser Verordnung zu wachen. Die Gesand.tschaft von Glarus wird ersucht,^'vch jhrx Osficien die Zustimmung ihres Standes herbeizuführen. Ii 12.

Man sehe auch im Abschnitte HerrschaftSangclcgcnheitcu:

Deutsche gemeine Vogteien überhaupt.

Art. 101. Kirchensachen.

^ ^ t'andgrasschaft Thurgau.

-'9. Amtsrechnung. Art. 95.1. Polizeiliches. Art. 76t. Bereinigung der Bvdenzinsr

„ „ 414. Judikatur- und Competenz- n. der gerichtshenl. Gesiille.

. „ conflicte. „ 640. Kriegssachen.

Ouartierhauptleute n. s. w. „ 422. „ ,, „ ,, ^5. „

Rechte Freibnrg« und Solo- „ .167. Justizsachen. „ 904. Stifte und Klöster.

«Mus. „ 601. „ „ 1001. Localc«.

" Marcheusachen. „ 666. „ „ 1070. Personelle«.

" » .. 714. Leibeigenschaft, Fall, t'aß.

" Abzug. .. 740. .. .. ..