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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli 1747.

des Raths und Setkclmcistcr welscher Lande. Lucern. Jost Bernhard Hartmann, Schultheiß; Franz UlrichGöldlin von Tiefenau, deS Raths und Bauherr. U r i. Karl AlphonS Beßlcr von Wattingen, Marschall, Landaininann; Franz Martin Schmid, Alt-Landammann. Schwyz. Karl Rudolf Bettschart, Landammann ; MichaelLaver Reichmuth, Alt-Landammann. Untcrwalden. Wolfgang von der Flüc, Landammann, und JosephHermann, des Raths und Spitalhcrr, beide von Obwalden. Zug. Jakob Bernhard Brandenberg, Stabführer;Joseph Anton Heinrich Ritter, deS Raths. GlaruS. Otmar Zwicki, likock. vi ., Landammann; Joseph FridolinHauser, Landsstatthalter. Basel. Felix Battier, Obcrstzunftmcistcr; Johann Rudolf Burckhardt, des Raths undDeputat. Freiburg. Franz NiklauS von Alt, Schultheiß; NiklauS Aininann, Seckelmcister. Solothurn.Jost Victor Joseph von Roll, Schultheiß; Franz Victor von Roll von Emmcnholz, des Raths uizd Seckel-mcister. Schaffhausen. Johann Balthasar von Pfistcrn, lUock. vi., Statthalter; Johann Heinrich Keller,deS Raths und Seckelmcister. Appenzell. Karl Joseph Schuß, Landammann und Pannerherr von Jnner-rhoden; Gebhard Zürcher, Landammann von Außcrrhoden. Abt von St. Gallen. Fidel Anton Püntinervon Braunbcrg, Marschall und Obervogt zu Rorschach. Stadt St. Gallen. Christoph Nägeli», des RathsBiel. (Niemand.)

». Eidgenössische Begrüßung. 5 l. I». Bei der Behandlung des MünzwescnS stellt sich wiederumheraus, daß eine gemeinsame Verordnung nicht zu erzielen sei; man laßt es bei dem vorjährigen und dem vorvor-jährigen Abschiede bewenden, daß nämlich die Admodiativnen aberkannt seien und bei Valutierung und Ab-rufung der Münzen drei Monate zuvor den Orten eine Anzeige davon gemacht werde» solle. Die Gesandt-schaften von Bern und Solothurn eröffnen instructionSgcmäß, daß ihre Stände, insofern man sich über eingemeinsames System nicht vereinigen könne, sich vorbehalten, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche sie amzweckmäßigsten finden. Basel und Schaffhausen behalten sich ihre Convenienz vor. Die in den gemeine»Vogteicn regierenden Orte lassen eS bei den bestehenden Mandaten wegen der unprobehaltigen Münzen bewendenund lassen dieselben neuerdings mit Einschluß der württcmbergischcn und badcn-durlachischen Scheidemünze»publicicrcn. 5 2. e. Das Prvjcct von 1745 in Betreff der Besoldung der Zusätzcr und Auözüger, der KriegsdiSziplin und Justiz und der Abschied von 1746 nebst dem Znsatz des zwcilöthigen Kalibers der Gewehrewerden bestätigt. « 3. «I. Der Bcttclfuhren halber läßt man es bei dem vorjährigen Abschiede bewen-den; BcrnS Gesandtschaft bleibt bei ihrer 1746 gegebenen Erklärung; den Landvögtc» wird injungicrt, diedeßwegcn gemachten Verordnungen aufrecht zu halten-und sie neuerdings zu publicicrcn. § 4. «. Der vor-jährige Abschied, betreffend die Titulaturen und das 1745 vereinbarte Gutachten werden neuerdingsbestätigt. Wegen der „schlechten Titulatur", deren sich der Bischof von Basel in einem Schreibe» bedienthatte, wird durch die Canzlei an die von Pruntrut eine angemessene Ahndung abgehen zu lassen für gut befunden mit Beifügung der Titulatur, welche die Könige von Polen und Preußen der Eidgenossenschaft ge-ben. § 5. f. DaS voriges Jahr abgefaßte Gutachten Behufs der Abstellung der Mißbränchc bei Vergebungder Pfarrpfründcn erhält die Bestätigung. Die in demselben enthaltenen Formalia sind dem Eide derLandvögtc im Rheinthal einzuverleiben. An diejenigen Eollatore», welche auf die an sie gerichteten Zuschriftennoch keine Antwort gegeben, soll eine Rccharge erlassen werden. GlaruS findet jenes Gutachten zu ErreichungdeS Zweckes nicht hinreichend und genehmigt es deßwegcn nicht; seine Gesandtschaft hinterbringt ihren gn.Herren und Obern den gefaßten Beschluß. ES wird berichtet, daß die zu Zurzach regierenden Stände inBetreff des dortigen Stifts Maßregeln zu Abstellung der Mißbränchc getroffen haben. 5 6. Da dem derNaturalisation wegen 1743 verfaßten (s. Bd. VII- Absch. I. S. 668 m.) und seitdem ratificicrten Gutachten