Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
53
Einzelbild herunterladen
 

Februar 1747.

5Z

den von Marchalen von 171t) die von Lindau und Bregenz kommenden Maaren zu Stein ausgeladenund von da dircct nach Zürich spediert, und daß namentlich die nach den Zurzachcrmessen vvn dort kommendenWaaren nach Ellison hinab verführt werden, so daß die Niedcrlagstätte zu Schaffhausen übergangen werde.Es stellt den Antrag, daß der AusladungSplatz zu Stein und die Ellikcrstraße für Güter der zürcherischen An-gehörigen vertragsmäßig und nur „beschcidcnlich". für fremde Güter aber gar nicht gebraucht werden solle. ZürichsGesandtschaft macht daraus aufmerksam, daß auch seinen Kauflcutcn dadurch Verlust zugefügt worden sei, daßzu Schaffhauscn Handelshäuser entstanden seien, welche mit denselben Maaren handeln, mit welchen ihre An-gehörigen. Es führt gelegentlich auch Klage über die Besorgung seines SalzeS im Salzhofe von Schaffhauscn;es falle endlich Zürich schwer, Miteidgenosscn und Erbvcrcinten den freien Weg durch ein Land zu versagen;übrigens möge Schaffhausen, was ihm mit gehörigen Restriktionen zugestanden worden sei, nicht weiter als dieNatur der Sachen und die Beschaffenheit der Zeiten zugeben, ausdehnen. Schaffhausen will sich lediglich an denWortlaut jener Verträge halten, die nichts von Beschaffenheit der Zeitumstände enthielten. Die Gesandten beiderStände nehmen die Sache ack rokeroncknm. § 3. «I. Zürich trägt vor, daß seine Angehörigen im äußern Amtber Grafschaft Kpburg und in den benachbarten Orten sich über Zölle und Hinderung deS freien Handels undWandels Schaffhauscn gegenüber beklagen. Abgeordnete dieser Orte werden angehört und die Beschwerden in"u Memorial zusammengestellt, das die Gesandtschaft SchaffhausenS ihren Obern hinterbringen will. Beibiesen, Anlaß spricht Zürich den Wunsch aus, daß, wenn ein Wagen die gebührenden Zölle bezahlt habe, man^aen solchen an der freien Fahrt über die Rhcinbrückc nicht hindern möchte, und zweitens, daß man, wennWein aus dem äußern Amt nach Dicßcnhofcn geführt werde, nicht genöthigt sein möchte, nach Schaffhausenzu fahren. Schaffhausen erwidert auf die erste Beschwerde, daß die Brücke für alles, waS zum HauSbrauchgekauft werde, eine freie Straße sei, für starke Fuhren aber und große Lasten könne ihr Stand sie niemalsgebrauchen lassen. In Beziehung auf die zweite antwortet es, daß die Stadt Schaffhauscn von ErzherzogLeopold ein Privilegium habe, kraft dessen bis über Dießenhofen hinauf nichts auf dem obern Rhein an Salz,Eisenwaaren und andern, weder aus- noch eingeladen werden dürfe, sondern daß das alles der Stadt zustehe,^as, wie das Instrument sage, der Stadt Dicßcnhofcn intimiert worden sei. Die zürcherische GesandtschaftUiet sich eine Copie desselben aus. 8 4. Zwischen den Schiffmeistern von Schaffhausen und dem Gred-uuü von Stein war darüber ein Streit entstanden, ob bei gefrorenem Untersee erstere zu Stein anlanden unduußer dem Zoll und andern Spesen etwas als Gredgeld bezahlen sollen. Für die gütliche Beilegung diesesStreites hat die Gesandtschaft SchaffhausenS keine Instruction; die zürcherische behält sich vor, im Falle keinegütliche Uebcreinkunft zu Stande kommt, als competierlichcr Richter darüber zu sprechen, was die GesandtschaftSchaffhausenS sck rekoronckum nimmt. 8 5. f. Zürich verlangt, daß Schaffhausen zwei seiner Berburgerten,b^che zuwider der Fischcrordnung von 1726 mit Federangeln im Bezirke des Amtes Stein gefischt haben,die Citation des Amtmannes von Stein sich stellen sollen. Die Gesandtschaft von Schaffhauscn ist ohne^astruction. 8 6.

Gemeineidgenösfische Tagsatzunq.

Arauenfekd, 3. vis 25. Juki 1747.

Gesandte: Zürich. Johannes FrieS, Bürgermeister; HanS Blaarcr von Wartcnsee, deö Raths undannerherr. Bern. Johann Georg JmHof, Venncr und des Raths; Johann Rudolf Dachselhofer, General,