Januar 1747.
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schasten das Angehörte ihren Prineipalcn zu beliebiger Disposition. 8 Z, In Sachen des Handels desBaumeisters Giezendanner in Lichtensteig war sowohl der landvögtliche Amtsbericht vom Abte vonSt. Gallen als ein JnformationSfactui» der Stadt Lichtcnsteig den beiden Ständen mitgctheilt worden. NachErdaucrung derselben kommen die beiderseitigen Gesandtschaften auf dieselben Ansichten zurück, die schon 1746dem Prälaten eröffnet worden waren. Dicß wird demselben in einem Antwortschreiben mitgctheilt mit dem An-suchen, künftig die Stadt Lichtcnsteig mit weiteren Zumuthungen zu verschonen. 8 6. «t. Auf die Nachricht,daß bei der neulich zu Wattwyl gehaltenen Kirchgemeinde auf Anstiften des AmmannS Giezendanner und einesTheils der GcmcindSgenosscn auf wühlerische und gewaltsame Weise die wohlmeinenden Räthe, welche ihnenbeide Stände in ihrer Schul- und Stillstandsbesetzung schriftlich hatten zukommen lassen, bei Seite gesetzt wordenseien, und daß die von Wattwyl denselben schnurstracks entgegen gehandelt hätten, wird gut befunden, daßZürich den LandrathSobmann Müller und noch einen andern der rcchtgesinnten Gemeindevorsteher, zwei Mit-glieder des evangelischen Landraths und auch Ammann Giezendanner mit einem seiner Anhänger zu sich be-scheiden und sich einen Bericht von dem Hergang der Sache geben lassen solle. Den Mitgliedern des evange-lischen Landraths sollen wegen dessen schläfrigen Verfahrens in dieser Sache und wegen Unterlassung einerBerichterstattung die gebührenden Vorstellungen gemacht, dem Ammann Giezendanner und seinem Gespan ihrefreche Widersetzlichkeit vorgehalten und überhaupt darauf gedrungen werden, daß, was dem Ansinnen der beidenstände zuwidergehandelt worden sei, redrcsstcrt werde, widrigenfalls beide Stände sich bei dem Prälaten vonGallen um obrigkeitliche Hülfe anmelden würden. Zürich wird ersucht, von diesen Verhören Bern Kennt-vrß zu geben. 8 7. r. Die beiden Stände Zürich und Bern hatten sich veranlaßt gesehen, auf die Habhaftmachungbes durch seine unverbesserliche und bedenklich unruhigc Aufführung bekannten Michcli du Crest von Genf bedachtü> sein. Dieser hatte seit vielen Jahren in seiner Vaterstadt, „von der er gewisser namhafter Verbrechen halbersüchtig entfernet sein mußte", auf mancherlei Weise Unruhe und Entzweiung zu stiften gesucht und sich auch^stecht, durch gedruckte und andere Schriften die Ruhe der meisten evangelischen Orte auf gefährliche Weiseiu stören, und getrachtet, allerhand Bewegungen herbeizuführen. Derselbe war von Bern auf Anrathcn undErsuch«, Zürichs bei der fürstlichen Regierung zu Neuenbürg reklamiert worden und wurde nun seitdem in^rrn aufbewahrt. Bei der dermaligen Berathung über die Frage, waS nun niit demselben anzufangen sei,stimmen beide Stände darin übcrein, daß „die gebührende Vorsorge für die gemeine Sicherheit wenigstens so»viel erheische, daß man sich seiner auf immer verwahrlich versichern und auf diese Weise seinem unruhigen»und aufrührerischen Wesen den Riegel zu stoßen bedacht sein solle, welches aber von Seite der Stadt Genf»aus allerhand erheblichen Betrachtungen nicht wohl geschehen möge." Zürich stellt den Antrag, daß Bern ihn"uf Aarburg oder auf einem andern seiner Schlösser verwahren möchte, da sein Stand keine bequeme Gelegenfür diesen Zweck besitze. Die Gesandtschaft Berns, welche erwartet Härte, daß Zürich für einen Vcrwah-tungsort sorgen würde, da es den Antrag auf Reclamation dcS Mrcheli gestellt habe, will den zürcherischenAntrag chrx,, Prineipalcn hinterbringen und zweifelt nicht an der Willfahrung. Jedenfalls soll aber die lcbenSAngliche Versorgung deS Michcli du Crest nicht auf Kosten beider Stände geschehen, sondern aus dessen eigne»Mitteln bestritten werden. 8 8.
Man sehe auch im Abschnitte HerrschaslSangelegenheiwn
Landgrafschaft Thurgau.
196. Marchcnsachen. Art. 56k. Jnstizsachcn. Art. 811. .ttricgasachen.