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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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so

Januar 1747.

schon lange von Seiten des Prälaten beobachtete Verfahren gegenüber den Vorschlägen beider Stände undendlich auch jener Vorbehalt, daß derselbe jeder gütlichen Unterhandlung abgeneigt sei. Zweitens weise die imEntwürfe dcS Antwortschreibens enthaltene Erklärung den Rechtsstand über das Militare nicht völlig von derHand, sondern beziehe sich nur auf. die den beiden Ständen zugemuthete Annahme jenes bedenklichen Vorbe-halts, welcher nicht bloS der herkömmlichen Uebung entgegenlaufe und eine gütliche Uebereinkunft verhindere,sondern auch vom Prälaten zur Abbrechung der gütlichen Unterhandlung und sofortiger Anrufung des Rechtsmißbraucht werden würde. Ferner sei vorauszusehen, daß, wenn dem Abte durch den Rechtsstand das Militarein die Hände fallen sollte, ihnen darüber eine Garantieleistung zugemuthet werden würde und sie zu Dingenverbindlich gemacht werden könnten, welche ihnen und dem ganzen Vatcrlande Unheil bringen könnten. Ucber-dieß würden dadurch im Toggcnburg, daö dem RcchtSstande immer abgeneigt gewesen sei, wieder Unordnungenentstehen, während jetzt durch die Bemühung der Stände Ruhe und Ordnung hergestellt seien. Endlich seheZürich nicht ein, daß die beiden Stände die Obliegenheit haben sollten, mittelst Zugestehung jcncS Vorbehaltsdem Prälaten nunmehr zu einem Rechtsstand über den beim badischen Frieden und dessen Erläuterung von1719 absichtlich in suspanüo gelassenen Punkt dcS Militare behülflich zu sein. Man möge die Sache einstweilenruhen lassen. Die Gesandtschaft Berns ist hingegen der Ansicht, daß, wenn sie auch bedaure, daß der Prälatsich nicht habe bewegen lassen, von seinem Vorbehalte abzustehen, dem RcchtSstande schwerlich zu allen Zeitenwerde ausgewichen werden können. Zwar seien Bern die Bedeicklichkeitcn nicht verborgen, welche sich an den-selben knüpfen; gerade deßwegen müsse man aber, so lange noch einige Hoffnung vorhanden sei, darnach trachten,den Differenzen einen andern Ausweg, als durch den Rechtsstand zu verschaffen. Wenn Zürich vorschlage,entweder den Prälaten nochmals zu ersuchen, von seinem Vorbehalte abzustehen oder die Sache einstweilenruhen zu lassen, so setze man sich entweder der Gefahr einer neuen abschlägigen Antwort aus, oder der Prälatwerde im andern Falle Zeit und Gelegenheit gewinnen bei veränderten Conjuucturen mit seinen Prätenstonenhcrvorzurücken. Die Gesandtschaft macht darauf aufmerksam, daß Kaiser Joseph im Jahre 1710 und Karl VI.noch kurz vor seinem Tode sich beiden Ständen gegenüber hätten vernehmen lassen, dieselben möchten sich bemüßigtfinden, sich des Abts von St. Gallen als eines Rcichsstandcs und Vasallen von Reichs- und Rechtswegenkräftigst anzunehmen; ebenso hätten auch die Krone Frankreich, nunmehr mit dem Prälaten verbündet, und diekatholischen Eidgenossen, letztere auf einer gemeineidgenössischcn Tagsatzung im Jahre 1743, sich vernehmenlassen, daß sie nicht abgeneigt seien, Hand an das Geschäft zu legen. Daher sei sehr zu befürchten, cS möchtenzuletzt daS unaufhörliche Bitten und Anhalten dcS AbtcS Eingang finden und dann noch mehr Zumuthungenzum Nachtheil beider Stände hcrvorgesucht werden, die man zuletzt mit Gewalt durchzusetzen trachten könnte.Unter solchen Umständen findet eS Bern rathsam, die Zeitumstände zu benützcn und alle ersinnlichen Mittelanzuwenden, daß eine Negotiation unter den drei pacisciercnden Ständen sofort zu Stande komme. Es fragt,ob es nicht zu Erreichung dieses Zweckes rathsam wäre, entweder eine solenne Gesandtschaft oder eine verstän-dige einzelne Person an den sanctgallischen Hof zu schicken. In der auf diese von Bern geäußerten Ansichten ge-machten Erwiderung macht die zürcherische Gesandtschaft darauf aufmerksam, daß, wenn auch jenen Zuschriftender fremden Mächte gegenüber (die übrigens bis dahin keine weitern Folgen gehabt hätten) „Sorgfalt nicht zu„verwerfen sei", dieselben doch den Geschäften nicht „eine alligliche Leitung geben" dürfen, „als welches in lobl.„Eidgenossenschaft, sonderheitlich auch von beiden lobl. Ständen jederzeit also gefasset worden;" namentlichwürden im gegenwärtigen Falle mit Zugestehung dcS gemachten Vorbehalts viele und triftige Bedcnklichkeitenunausweichlich folgen. — Bei dem Mangel an hinreichender Instruction hinterbringen die beiderseitigen Gesandt-