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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli <746.

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der Besetzung der Schulstelle und des Stillstandes zu Wattwvl hatte Zürich und Bern veranlaßt den 25. April1746 ein VorstellungSschrciben an den evangelischen Landrath im Toggcnburg abgehen zu lassen. Nachdem ausdieses Schreiben eine nicht befriedigende Antwort (4. <l. 3l. Mai) zurückgekommen war, berufen die beidenGesandtschaften eine Deputation deö evangelischen Landraths und den Ammann Giczcndanncr zu sich, machenjenen Borwürfe wegen der Tcrgtversation des Landraths und ermahnen sie zu besserer Folgeleistung. Alsdannwird gut befunden, der Gemeinde Wattwvl durch den evangelischen Landrath eine deutliche Vorschrift zugehenlassen, wie in Zukunft mit dem Schulwesen und der Besetzung des Stillstandes gch^ten werden solle.Das in diesem Sinne abgefaßte Projcct eines solchen Schreibens wird zur Ratification der Stände' in de»Ebschied genommen. 5> 24. It. Der gewesene Baumeister zw Lichtcnsteig, Jakob Giczcndanncr, der wegen einesbegangenen Holzfrevcls von Schultheiß und Rath von Lichtcnstcig zur Verantwortung und Strafe gezogenworden war, hatte sich, nachdem er vom Landvogt eine Inhibition erhalten und vor ganzer Gemeinde sich"lfintlich ^cineö BaumeistcramteS einschlagen und dabei behaftet worden war, mit Unterstützung deö LandvogtSdas Landgericht, als den competcnten Richter, gewendet und den Rath zu seiner Gegenpartei machen wollen.Die Gesandten finden dieses Versahren dem badischcn Frieden und dem Verglcichöinstrumentc von l722 zu-widerlaufend und entwerfen ein Schreiben, in welchem sie den Fürstabt ersuchen, den Giezendanncr dem Schult-^'ißen und Rath von Lichtensteig zur Bestrafung zu überlassen. 8 25. I. In Betreff derunter dem Kreuzbch »dlichen" (d. i. verfolgten) reformierten Kirchen in Frankreich hatte der Prediger Courteiz (im Vernercxem-blar korrigiert: Court) zwei Memorialien eingegeben, deren Vorschläge fürübertrieben" und ganz unausführ-bar angeschen werden. Zürich ist der Ansicht, daß, wenn sich »m Unterstützung der Prediger daselbst handle,bw größte Vorsicht und Geheimhaltung bei der dermaligcn Lage der Dinge angewendet werden müsse, wennbw Stände sich nicht Verdrießlichkeiten zuziehen wollen und den reformierten Kirchen in Frankreich nicht Gefahrbaraus erwachsen solle. CS hält daher für zweckmäßiger, wenn jeder einzelne Stand für sich seine UntereSitzung, menn er durch vertraute Personen darum angegangen werde und durch dieselben Erkundigungen erhalte»b"be, den HülfSbcdürftigcn tuwcndc. Die Gesandtschaft von Bern hinterbringt daö Angehörte ihren gn. Herrenund Obern. « 27.

Mo» sehc auch im Abschnitte Hcrrschaftsangelcgcicheiten:

Landgrafschaft Thnrgau.

Art. 408. Judicatur n»d l^vinpetenzconflicte.

Rhcintbal.

.M. Kirchensachen. Art. 3-. LocaleS. Art. 35(1. LocaleS.

Grafschaft Sargans.

«t Art. 355. Locales.

Iührrechnnng der die Grafschaft Baden »nd die nnter» freien Aeniter regierende» Orte.

Waden, 26. Auki vis Angufi 1746.

Gesandte. Zürich. Johann Kaspar Cscher, Johann Jakob Hirzel. Bern Johann Georg JmHof,^bristvph Steiger. Glarus. Otmar Zwicki, Joseph Fridolin Hauser.