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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli 1745.

lassen, wodurch die Eidgenossenschaft in die größte Gefahr kommen könnte. Eine Meinung wünscht die Par-ticularcapitulationen gänzlich zu verbieten, und daß ein VolkSaufbrnch nur dann Statt haben könne, wenn einFürst sich an einen Stand dcßwcgcn gewendet habe und mit diesem traeticre; eine andere, es sollte conformaltern Abschieden kein Ort befugt sein, die Einwilligung zu einem Volksaufbruch zu geben, wenn nicht dieMehrheit der katholischen Orte dafür gestimmt bätte. Diese verschiedenen Ansichten werden den gn. Herrenund Obern hinterbracht. 8 2.

Man sehe auch im Abschnitte HerrschastSangelegenheiten:

Landgrafschast Thurgau.

Art. 927. LocaleS.

Rheinthal.

Art. 349. Loealcs. Art. 4M. Personelle«.

Grafschaft Sargans.

Art. 993. Locale«.

2«.

Conferenzen der evangelischen Städte nnd Orte während dergemeineidgenössischen Tagsatzungim Juki 1745.

ITtaatSnrchiv ^iirich.1

«. Der allgemeine Bct-, Büß-, Fast- und Danktag wird auf den 16. September angesetzt. 8 l. I». Eben-dieselben Steuern werden zuerkannt denselben Gemeinden und Personen, welche in Abschied 7, lil. kl bis 12verzeichnet sind, mit ebendenselben Restriktionen. In Betreff des Beitrages an die Reformierten in Großpolcnund polnisch Preußen erklären Zürich und Bern, daß sie fortfahren werden beizutragen; GlaruS nimmt denAntrag »6 roloronchim, ebenso Basel, wenn die tlicbeSsteuer nicht einstimmig bewilligt wird. Die übrigenOrte verweigern den Beitrag. 8 2 bis 13. Bern spricht die Hoffnung auS, die übrigen Stände werdennach der Disposition von 1738 ihren Beitrag an die Unterhaltungskosten der zwei noch im Bcrncrgebiet be-findlichen GalcricnS <BiaS nnd Bock» verabfolgen. Zürich entspricht. Die übrigen Gesandtschaften erklären,daß jene 1738 angeordnete Steuer keine jedes Jahr zu wiederholende, sondern eine Aversalstcucr gewesen sei,weßwcgcn ihre Stände sich nicht weiter beladen würden. 8 14. «I. Die im vorjährigen evangelischen AbschiedeIii. 5 aufgeführte Besprechung wegen des Einschlusses der evangelischen Eidgenossenschaft' und Genfs in diekünftigen Fricdenstraetatc werden genehm gehalten, und cS wird gut befunden, in Eonformität derselben zu ver-fahren. 8 15.

Zürich und Bern.

«. Dem von der Stadt Chnr empfohlenen Proselpten Felix Oswald Maria Müller von Zug, wohnhaftin Chur, wird für ein und alle Mal ein Bencfieium von 16l> Thalern zuerkannt. 8 17. f. Denen vonAltenschwvl hatte der Fürstabt von St. Gallen den Fall abgefordert. Auf deren Beschwerde wird demselbenbcmcrklich gemacht, daß daS KaufSinstrument deutlich rede, uud daß nach demselben Altenschwyl mit Krina«zusammengehöre und crstercS dieselben Freiheiten wie Krina« genieße und in deren Besitz bis dahin gewesen sei;daher sei keine RcchlSübung vonnöthe». 8 19. Dem Fürstabt von St. Gallen war in einem Schreibenvom 1. März von Zürich und Bern der Antrag zu einer NegotiationSeonferenz- wegen der Toggenbnrgcr-streitigkciten gemacht worden; den 21. April hatte derselbe ein Antwortschreiben an die beiden Stände geschickt.