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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Juli 1745. Z7

In Folge dessen geben die Gesandten derselben zu Nathe, welcher Weg weiter einzuschlagen sei, Zürich sommtauf den im Abschied 17 vereinbarten Modus in Betreff der malvii» und r«rma li-got-meli zurück und willnicht von demselben abweichen, während Bern vorerst das 1718 uncrörtcrt gebliebene Militarc bebandelt wissenwill. Da die beiderseitigen Ansichten sich nicht vereinige» lasse», werden neue Instruktionen verlangt unddie verschiedenen Ansichten, in Schrift versaßt, den Ständen eingeschickt. Nachdem alSdann die neuen Instruk-tionen angekommen, nähert sich Zürich den Vorschlägen Bernd insofern, als eS das Militare für die Pacifi-cationSconferenz voranstelleil will, aber dann von Bern erwartet, daß es auch helfen werde auf die Behandlungder übrigen Streitpunkte kräftigst zu dringeil. De», Prälaten ist dann dieser Wunsch in kräftigen Ausdrückenkund zu thun. Auch will es sich Zürich gefallen lassen, daß der mniln« liaewricli in Conformität derbadischen FriedenShandlung von 1718 befolgt werde, insofern Bern damit einverstande» sei, daß toggcn-burgischc Abgeordnete an den Ort der Confercuz beschicdcn werden, um nöthige Auskunft in der Sessiongeben zu können; jedoch solle» sie beim Contradictorium nicht zugegen sein. Der Prälat hatte in seinemAntwortschreiben den Rcchtsstand vorbehalten, wenn die Ncgotiation zu keinem Ziele führe. Zürich räth nunan, demselben darauf zu antworten, daß eine Erklärung darüber zu frühzeitig sei lind nur Schade» bringenkönne; führe die Ncgotiation zu keinem Ziele, so sei es dann noch Zeit, darüber sich zu erklären; oder eSglaubt, darüber in der Antwort hinweggehen zu können, insofern Bern seinem Stande die Erklärung gebe,baß, wenn die gütliche Verhandlung fruchtlos sein sollte, die Toggenburgcr wider ihren Willen zu Bcstehungeines RcchtSstandcS von Seite beider Stände nichtgcmüßigct werden" sollen. Die Gesandtschaft von Bernerhielt die Instruction, bei ihrer früher» Erklärung zu beharren; sie findet nicht nöthig, daß die ToggenburgcrÜ>r Conferenz bcschicden werden, da sie 1718 nach Nothdurft abgehört worden seien. Das Angehörte nimmt sie i-vkei-enckum. 8 20. Ii. Da zu Beilegung dcö zu Wattwvl schon längere Zeit waltenden SchulstrcitcS diebe» Anordnungen des Stillstands daselbst sich widersetzenden Ammann Giezendanncr nnd der Alt-SchulmeisterVüchler vorbcschieden worden waren, aber nicht erschienen, wird dem evangelischen Landrath in einem (von^rrn ratificicrtcn) Schreiben der Auftrag gegeben, einige Ausschüsse aus seiner Mitte nach Wattwvl abzu-wdnen, das Schreiben beider Stände öffentlich zu verlesen, vor weiterer Unordnung zu warnen, die beiden ge-kannten Personen zu constituicrcn und sie zu Ruhe und Gehorsam unter Androhung von Exccution durch den^andvogt zu ermahnen. 8 21.

Man sehe auch im Abschnitte HerrschciftSaugclcgcnheiten:

Laudgrasschast Thurgau.

Art. 407. Judicatur- und Compctcnzconflictc.

Rheinthal.

Art. 348. LocaltS. Art. 333. Localc».

21.

Conferenz von Bern und Lucernwährend der gemeineidgeuössischen Tagsatzung zuAraucnscrd, im Juki 1745.

Bcrn.I

Die Gesandten von Bern und Luccr» treten den 19. Juli zusammen, um über das Postwescn zu confc-Ncren. Bern stellt die Forderung, daß der von Lucern nach Basel und wieder zurück reitende Bote nicht zum